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Autor Thema: Kündigung und Neuvertrag  (Gelesen 12092 mal)

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Offline Gerald

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Kündigung und Neuvertrag
« am: 14. Dezember 2010, 17:58:18 »
Hallo,
meine Name ist Gerald und ich habe mich soeben im Forum angemeldet.Mein Problem ist folgendes:

Seit März 2006 habe ich die Billigkeit des Gaspreises der EVB bei der jährlichen Endabrechnung angezweifelt und den Preis gekürzt.Von einigen harmlosen Schreiben abgesehen, hat man mich in Ruhe gelassen.Nun haben die EVB meinen Sondervertrag, der eine Preisgleitklausel enthielt, zum 30.09.2010
\"aufgrund der jüngsten BHG-Rechtssprechung\" gekündigt.Man hat mir zum 01.10.2010 einen neuen \"Gasliefervertag mit Festpreis (EA-Heizgas-Konstant)\" angeboten, den ich unter schriftlicher und \"ausdrücklicher Aufrechterhaltung meines Widerspruchs vom März 2006\" angenommen habe.
Jetzt hat man mir ein Schreiben geschickt, in dem die EVB nochmals betonen, dass sie \" nach den BGH-Entscheidungen in diesem Jahr die Liefervertäge angepasst haben\".Danach habe ich einen  \"Gasliefervertrag Heizgas mit Festpreisvereinbarung\" mit den EVB abgeschlossen, so dass ich meinen vertraglichen Pflichten nachkommen soll und mein Standpunkt einer Festlegung der Abschlagshöhe nach meinem Ermessen rechtlich nicht haltbar ist.
Wie soll ich mich verhalten?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald aus Eisenach

Offline DieAdmin

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Kündigung und Neuvertrag
« Antwort #1 am: 14. Dezember 2010, 20:14:24 »
Zitat
Original von Gerald
Hallo,
meine Name ist Gerald und ich habe mich soeben im Forum angemeldet.

Freut mich einen Eisenacher begrüßen zu dürfen :)

Zitat
Original von Gerald
Mein Problem ist folgendes:

Seit März 2006 habe ich die Billigkeit des Gaspreises der EVB bei der jährlichen Endabrechnung angezweifelt und den Preis gekürzt.Von einigen harmlosen Schreiben abgesehen, hat man mich in Ruhe gelassen.Nun haben die EVB meinen Sondervertrag, der eine Preisgleitklausel enthielt, zum 30.09.2010
\"aufgrund der jüngsten BHG-Rechtssprechung\" gekündigt.

Da sprechen die Anzeichen dafür, dass diese Preisgleitklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist, und der Wortlaut vom BGH schon geklärt wurde, was bedeutet geschuldet (im alten Vertrag) nur der Anfangspreis, und wenn der aus den 90er Jahren stammt :D

Zitat
Original von Gerald
Man hat mir zum 01.10.2010 einen neuen \"Gasliefervertag mit Festpreis (EA-Heizgas-Konstant)\" angeboten, den ich unter schriftlicher und \"ausdrücklicher Aufrechterhaltung meines Widerspruchs vom März 2006\" angenommen habe.
Jetzt hat man mir ein Schreiben geschickt, in dem die EVB nochmals betonen, dass sie \" nach den BGH-Entscheidungen in diesem Jahr die Liefervertäge angepasst haben\".Danach habe ich einen  \"Gasliefervertrag Heizgas mit Festpreisvereinbarung\" mit den EVB abgeschlossen, so dass ich meinen vertraglichen Pflichten nachkommen soll und mein Standpunkt einer Festlegung der Abschlagshöhe nach meinem Ermessen rechtlich nicht haltbar ist.

Möglicherweise ist es tatsächlich so, dass Sie mit Unterschrift den neuen Preis akzeptiert haben, und somit zahlen müssen. Ist auch fraglich, ob dieser Vorbehalt, den Sie erklärten, wirksam ist.

Soweit ich sehen konnte, gibt es auch noch eine zeitliche Vertragsbindung bis 30.September 2011:
http://www.evb-energy.de/www/evb-energy/privatkunden/erdgas/ea-heizgas-konstant-/
Ist das der Vertrag, den Sie abgeschlossen haben?

Als in die EVB ankündigte, den alten Vertrag zu kündigen, warum haben Sie nicht die Gelegenheit genutzt und sind gewechselt?

Schöne Grüße aus Friedrichroda


@all,
mal ne Frage ans Forum:
Wäre dieser Vertrag seitens von Gerald kündbar, da ja die EVB die Bedingung \"Aufrechterhaltung....\" widerspricht, also nicht akzeptiert?
<< Mal so laienhaft gedacht>>

Offline PLUS

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Kündigung und Neuvertrag
« Antwort #2 am: 14. Dezember 2010, 20:58:54 »
Zitat
Original von Evitel2004
@all,
mal ne Frage ans Forum:
Wäre dieser Vertrag seitens von Gerald kündbar, da ja die EVB die Bedingung \"Aufrechterhaltung....\" widerspricht, also nicht akzeptiert?
<< Mal so laienhaft gedacht>>

Dem alten Vertrag wurde widersprochen, die Rechnung gekürzt und der Widerspruch aufrecht erhalten. Daran ändert sich nichts.

Die Frage ist, ob und was da mit dem Versorger für ein \"neuer\" Vertrag geschlossen wurde (Einigung?). Er schreibt von \"angenommen\"!  Was da unterschrieben und angenommen wurde ist die Frage.

Wenn der Versorger den Vertrag kündigt, muss man sich unbedingt um eine Alternative kümmern. Der Wechsel ist dann angesagt! Das Kind ist wohl in den Brunnen gefallen.  Die \"Aufrechterhaltung\" wird der Versorger auf den alten Vertrag beziehen.  Ein \"neuer Vertrag mit Widerspruch\" geht nicht, der wäre überhaupt nicht wirksam Zustande gekommen (§ 154 BGB ff).  Die nächste Gelegenheit zum Wechsel besteht auf jeden Fall zum 30.9.11. Rechtzeitig kümmern! Ansonsten mit allen Unterlagen zur Verbraucherzentrale oder gleich zum  Anwalt.

Offline RR-E-ft

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Kündigung und Neuvertrag
« Antwort #3 am: 14. Dezember 2010, 22:16:08 »
Wer einen neuen Vertrag abschließt, ist grundsätzlich an den dabei neu vereinbarten Preis gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn man nicht zu einem anderen Lieferanten wechseln konnte (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.11.10 Az. 9 S 95/10).

Was sollte auch der Widerspruch aus 2006 gegen Preisänderungen in einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel in dem neuen Vertragsverhältnis bewirken? Man kann den Versorger ja nicht an einem Vertrag festhalten, der eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb allein der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis - möglicherweise aus 1991 - geschuldet ist (LG Köln, aaO.)

Man sollte jetzt eher zusehen, ob man nicht wegen des gekündigten Sondervertrages mit unwirtksamer Klausel über Jahre in Anbetracht des bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preises erhebliche Rückforderungsansprüche hat, die teilweise zum 31.12.10 zu verjähren drohen (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 5 S 218/09 und 5 S 3/10). Das AG Gelnhausen legte gerade für Rückforderungsansprüche in einem solchen Fall die 1991 vereinbarten Gaspreise zu Grunde.

Um dieses Geld sollte man sich kümmern, welches man nun beanspruchen kann. Das kann man ja einstecken und dann auch wechseln. Bei diesen Rückforderungsansprüchen kommt einiges rum, selbst wenn man ab 2006 auf die hohen Preise gekürzt hatte und nicht auf die nur vertraglich vereinbarten und geschuldeten Preise.

Offline Gerald

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Kündigung und Neuvertrag
« Antwort #4 am: 15. Dezember 2010, 18:10:55 »
Hallo und vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ich bin mir sicher, dass ich mit dem Unterschreiben des neuen Vertrages einen Fehler gemacht habe, da ich logischerweise den Widerspruch aus dem alten Sondervertrag nicht auf den neuen Vertrag (einsehbar im Link von Evitel2004)  übertragen kann, wie aus den Antworten auch zu entnehmen ist.Ich wechselte deshalb nicht , weil ich den Preis aus dem neuen Vertrag weiter als unbillig halten und die Abschläge weiter kürzen wollte.Ich hätte dies direkt für den neuen Vertrag erklären sollen, der dann von den EVB wahrscheinlich nicht akzeptiert worden wäre und ich mir einen neuen Versorge gesucht hätte.
Werde den Vertrag für ein Jahr einhalten müssen und dann wechseln.
Ich kümmere mich jetzt um die Rückforderungsansprüche.
Nochmals vielen Dank.

Gerald

 

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