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Autor Thema: eprimo - wie gegen die zweifelhaften Geschäftspraktiken vorgehen!!!  (Gelesen 20096 mal)

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Offline Rudi305

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Hallo,

Seit 01.03.2010 bin ich Kunde bei dem Stromversorger eprimo. Nachdem ich von Vattenfall zu eprimo gewechselt bin, erlebe ich immer mehr Fallen, die durch den Wechsel zu eprimo auftreten.

Hier folgende Fallen und Probleme (wäre super, wenn mir jemand zu meinen Fragen weiterhelfen könnte):

1.) Um bei eprimo einen Vertrag zu erhalten, muss man bei Vertragsabschluss seine Bankverbindung wegen der Einzugsermächtigung angeben. eprimo hatte jedoch den ersten Abschlag bei mir zu früh getätigt, wonach ich die Abbuchung storniert habe. Daraufhin erhielt ich neben einer Mahngebühr in Höhe von 5,00€, noch 11,00€ Rückbuchungsgebühren auferlegt. In den AGBs sind keine Mahngebühren und schon gar keine Rückbuchungsgebühren in Höhe von 11,00 € angegeben. In den AGBs stehen überhaupt keine Zahlen zu Gebühren.
Sind diese Gebühren, insbesondere die 11,00€ Rückbuchungsgebühren rechtens oder ist das als Wucher zu bezeichnen?


2.) In dem oben beschiebenen Mahnschreiben wurde mir gleich mitgeteilt, dass zukünftig keine weiteren Abbuchungen vorgenommen werden und ich somit die Abschläge überweisen soll. In der neuen AGB von eprimo, die uns im April mit Wirkung ab 01.05.2010, zugesandt wurde, steht, dass eprimo am Ende des Jahres pro Überweisung 2,00 Euro als Bearbeitungspauschale in der Jahresabrechnung berechnet. Das wären bei 12 Monate somit 24,00€ die eprimo kassiert.
Darf eprimo für Überweisungen auf ihr Konto überhaupt Bearbeitungsgebühren verlangen? Ist das nicht rechtswiedrig?


3.) Bei den neuen AGBs, die uns per Post mitgeteilt wurden, lag eine Antwortpostkarte bei, mit der man eprimo mitteilen kann, dass man mit den neuen AGBs ab 01.05.2010 sich einverstanden erklärt.
Was passiert, wenn man aber den neuen AGBs widerspricht, oder diese Karte nicht zurückschickt? Kann eprimo den Vertrag dann mit uns kündigen? Oder bleiben die alten AGBs dann einfach nur bis Vertragsende gültig?


4.) Was besonders perfide ist, ist die Tatsache, dass eprimo bei Mahnung nach 14 Tagen den Kunden anruft. Dieser Anruf wird dann auf dem Kundenkonto mit einer Telefoninkasso- Gebühr in Höhe von 19,00 € belastet.
Ist sowas erlaubt? Darf eprimo Mahnungen per Telefonanrufe tätigen und diese mit 19,00€ dem Kunden belasten?


5.) Ich habe umgehend eprimo ein Schreiben zugesandt, wonach ich denen mitteilte, dass meine Telefonnummern, die ich zu Vertragsbeginn angeben musste, kein Gültigkeit mehr haben.
Habe ich hier richtig gehandelt? Kann eprimo verlangen. dass ich eine Telefonnummer als Kontakt angebe? Oder habe ich so die Machenschaft des Telefoninkasso ausgeschaltet?


Ich wäre dankbar, wenn mir jemand diese Fragen beantworten könnte.

Offline bolli

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eprimo - wie gegen die zweifelhaften Geschäftspraktiken vorgehen!!!
« Antwort #1 am: 03. Mai 2010, 08:55:13 »
Zitat
Original von Rudi305
1.) Um bei eprimo einen Vertrag zu erhalten, muss man bei Vertragsabschluss seine Bankverbindung wegen der Einzugsermächtigung angeben. eprimo hatte jedoch den ersten Abschlag bei mir zu früh getätigt, wonach ich die Abbuchung storniert habe. Daraufhin erhielt ich neben einer Mahngebühr in Höhe von 5,00€, noch 11,00€ Rückbuchungsgebühren auferlegt. In den AGBs sind keine Mahngebühren und schon gar keine Rückbuchungsgebühren in Höhe von 11,00 € angegeben. In den AGBs stehen überhaupt keine Zahlen zu Gebühren.
Sind diese Gebühren, insbesondere die 11,00€ Rückbuchungsgebühren rechtens oder ist das als Wucher zu bezeichnen?
Die Rückbuchungsbegühren sind gebühren, die die Banken demjenigen auferlegen, von dem eine Rückbuchung verlangt wird. Dieser gibt diese Gebühr typischerweise an seinen Kunden, also Sie, weiter. Zahlen müssen Sie diese aber nur, wenn die Rückbuchung nicht rechtmäßig war. Fraglcih sind in Ihrem Fall möglicherweise die Zeitpunkte, zu denen abgebucht wird. Hier sollten Sie mal mit Ihrem Versorger sprechen.

Übrigens, die Höhe der Gebühren leitet sich wohl aus den \"Ergänzende Bedingungen der eprimo GmbH zur Versorgung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz  Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) gültig ab 1. April 2007\" her, in der die von Ihnen genannten Gebühren zu finden sind. Allerdings gelten diese zunächst einmal eben nur für Grundversorgungskunden, wenn Sie vertragswirksam vereinbart wurden. Um in Ihrem Sondervertrag ebenfalls wirksam zu sein, muss auch hier eine wirksame Vertragseinbeziehung erfolgt sein, die sich aus meiner Sicht schon mal nicht aus den AGB ergibt. Inwiefern sich in Ihrem Vertrag eine solche Einbeziehung findet, die auch gültig ist, kann ich nicht beurteilen.

Zitat
Original von Rudi305
2.) In dem oben beschiebenen Mahnschreiben wurde mir gleich mitgeteilt, dass zukünftig keine weiteren Abbuchungen vorgenommen werden und ich somit die Abschläge überweisen soll. In der neuen AGB von eprimo, die uns im April mit Wirkung ab 01.05.2010, zugesandt wurde, steht, dass eprimo am Ende des Jahres pro Überweisung 2,00 Euro als Bearbeitungspauschale in der Jahresabrechnung berechnet. Das wären bei 12 Monate somit 24,00€ die eprimo kassiert.
Darf eprimo für Überweisungen auf ihr Konto überhaupt Bearbeitungsgebühren verlangen? Ist das nicht rechtswiedrig?
Eprimo muss einen kostenfreien Weg anbieten. Eine zweite Alternative ist zwar anzubieten, jedoch muss diese meines Wissens nicht kostenfrei sein. Insofern wäre diese Gebühr möglicherweise berechtigt. Jedoch wäre noch zu prüfen, ob die Weigerung, weiterhin Lastschriften für Ihr Konto einzureichen, rechtmäßig ist. Dafür ist, wie oben beschrieben, zu prüfen, ob die Rückbuchung Ihrerseits zu Recht erfolgte.

Zitat
Original von Rudi305
3.) Bei den neuen AGBs, die uns per Post mitgeteilt wurden, lag eine Antwortpostkarte bei, mit der man eprimo mitteilen kann, dass man mit den neuen AGBs ab 01.05.2010 sich einverstanden erklärt.
Was passiert, wenn man aber den neuen AGBs widerspricht, oder diese Karte nicht zurückschickt? Kann eprimo den Vertrag dann mit uns kündigen? Oder bleiben die alten AGBs dann einfach nur bis Vertragsende gültig?
Neue AGB\'s sind grundsätzlich nur gültig, wenn der Vertragspartner diesen zustimmt. Ob eine stillschweigende Zustimmung, wie in den AGB\'s von emprimo unter Ziffer 10.2 zu finden ist, dafür ausreicht, ist eher zweifelhaft. das sieht wohl auch eprimo mittlerweile so und schickt die Postkarte zwecks Unterschrift mit. Wenn Sie diesen neuen AGB widersprechen werden sie auch nicht  gültig. Sie müssen dann aber mit einer fristgemäßen Kündigung rechnen. Wann diese möglich ist, richtet sich nach den vertraglichen Regelungen.

Zitat
Original von Rudi305
4.) Was besonders perfide ist, ist die Tatsache, dass eprimo bei Mahnung nach 14 Tagen den Kunden anruft. Dieser Anruf wird dann auf dem Kundenkonto mit einer Telefoninkasso- Gebühr in Höhe von 19,00 € belastet.
Ist sowas erlaubt? Darf eprimo Mahnungen per Telefonanrufe tätigen und diese mit 19,00€ dem Kunden belasten?
siehe hierzu auch Antwort zu 1.

Zitat
Original von Rudi305
5.) Ich habe umgehend eprimo ein Schreiben zugesandt, wonach ich denen mitteilte, dass meine Telefonnummern, die ich zu Vertragsbeginn angeben musste, kein Gültigkeit mehr haben.
Habe ich hier richtig gehandelt? Kann eprimo verlangen. dass ich eine Telefonnummer als Kontakt angebe? Oder habe ich so die Machenschaft des Telefoninkasso ausgeschaltet?
Eine Telefonnummer kann eprimo wohl nicht als Kontakt verlangen. Inwiefern Sie mit der \"Stornierung\" Ihrer Telefonnummer aber diese Form des Inkassos rechtswirksam ausgeschaltet haben, vermag ich nicht beurteilen. Wie bei Antwort zu 1. schon erläutert, ist vor allem zu prüfen, inwieweit die Zusatzkosten überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Insgesamt ist aber festzustellen, dass der Ausgang Ihrer Probleme ja die Rückbuchung war. Hier sollte man genau abwägen, ob man direkt beim ersten Anlass ein Lastschrift zurückgehen lässt oder zunächst einmal dem Versorger mitteilt, dass man eine solche Rückbuchung beim nächsten Mal veranlasst, wenn die Abbuchung erneut zu früh erfolgt. Manchmal hängt es nämlich einfach an unbekannten rechtlichen Regelungen (z.B. wann darf abgebucht werden, wenn der eigentliche Fälligkeitstag ein Sonntag ist) oder es erfolgt eine zu frühe Abbuchung von Seiten der Banken. Auch bei denen ist nicht alles Gold was glänzt. Und als letztes noch der Hinweis, dass natürlich nicht der Abbuchungstag sondern der Wertstellungstag (der auch auf dem Auszug zu ersehen sein sollte) maßgeblich ist. D.h., dass diue Buchung zwar ggf. schon am 29. eines Monats auf dem Auszug steht, aber erst am 01. des folgenden Monats wirksam wird.

Offline userD0010

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eprimo - wie gegen die zweifelhaften Geschäftspraktiken vorgehen!!!
« Antwort #2 am: 03. Mai 2010, 09:17:52 »
@Rudi305
@bolli


Original von Rudi305 1.) Um bei eprimo einen Vertrag zu erhalten, muss man bei Vertragsabschluss seine Bankverbindung wegen der Einzugsermächtigung angeben. eprimo hatte jedoch den ersten Abschlag bei mir zu früh getätigt, wonach ich die Abbuchung storniert habe.

Dass eprimo einen Neuvertrag nur unter der Bedingung einer Einzugsermächtigung abschließt, ist kein Einzelfall.
Was hier aber bislang nicht genannt wurde, sind die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Datums fälliger Abschlagzahlungen und die damit einhergehende Abbuchung.
Wenn also die eprimo der Bank eine Einzugsermächtigung vorgelegt hat und die Bank zwar trotz mangelnder Deckung zunächst gezahlt, dann aber zurückgebucht hat, liegt das Verschulden eindeutig beim Abnehmer.
Ansonsten hätte für eine beabsichtigte langfristige Vertragspartnerschaft ein Telefonat mit dem EVU die bessere und vertrauensbildende Maßnahme sein sollen (oder sogar müssen), um all die nachfolgenden Probleme auszuschließen.
Ansonsten wird sich eprimo wohl abgesichert haben, was die Kostenanforderung angeht.
Wenn zudem der Abnehmer sich auch noch weigert, die AGB lt. Postkarte zu akzeptieren, wird das EVU die rote Karte ziehen und spätestens bei der nächstfälligen, aber nicht pünktlich erfolgten Zahlung konsequent handeln.

Das Abmelden der Telefon-Nummer ist Geplänkel, mit dem man das eVU nur noch weiter provoziert.
Wenn man generell bereit ist, seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und korrekt nachzukommen, bestehen doch im Normalfall keine Gründe, ein Telefoninkasso zu fürchten oder einem solchen vorzubeugen.

 

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