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Autor Thema: Anbieterwechsel nach Gassperre - Kann die Entsperrung verweigert werden?  (Gelesen 20693 mal)

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Offline Rudi305

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Nachdem der Gasanbieter bei mir aktuell das Gas wegen Heizkostenschulden sperrt. Habe ich versucht einen Gasanbieterwechsel vorzunehmen. Da ich verschuldet bin, haben die potenziellen Anbieter kein Vertrag mit mir abschließen wollen.

Also hat meine Frau nun versucht bei einem Anbieter einen Vertrag zu erhalten. Dies war erfolgreich. Der neue Anbieter würde zum 001.06.2010 mit meiner Frau einen Gasliefervertrag abschließen.

Der bisherige Gasanbieter hat sogar dem Wechsel zugestimmt, obwohl es ja eigentlich kein Wechsel ist. Denn der Vertrag mit dem aktuellen Anbieter, der das Gas momentan sperrt, läuft auf meinem Namen. Der neue Anbieter würde aber nun eine Vertrag mit meiner Frau abschließen.

Der neue Anbieter hat meine Frau nun über die Zustimmung zum Anbieterwechsel des aktuellen Anbieters informiert. Laut weiterer Info des neuen Anbieter benötigt dieser jetzt nur noch die Zustimmung des Netzbetreibers.

Fragen:

Was ist der Unterschied zwischen dem Netzbetreiber und dem Gasanbieter?

Wieso wird bei einem Anbieterwechsel der Netzanbieter um Zustimmung gefragt?

Kann der Netzbetreiber einem Wechsel widersprechen, wenn der Gasanbieter einem Wechsel zugestimmt hat?

Wenn ja, mit welcher Begründung könnte ein Netzanbieter sein Veto noch geben?

Wenn nun alles klatt geht und wir (genauer gesagt, meine Frau) einen neuen Gasanbieter ab 01.06.2010 haben, was passiert mit dem gesperrtem Zähler? Wer entsperrt den Zähler dann zum 01.06.2010?

Muss der jetzige Gasanbieter die Sperrung aufheben oder kann er darauf bestehen, dass der bisherige Schuldner erst die Gasschulden tilgt?

Offline bolli

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Zitat
Original von Rudi305
Fragen:

Was ist der Unterschied zwischen dem Netzbetreiber und dem Gasanbieter?
Dem Netzbetreiber gehört das Gasleitungsnetz, durch welches das Gas geleitet wird. Er ist für die Behebung von Störungen am Netz zuständig. Er wird im Regelfall auch auf Anweisung des Gasanbieters bei Sperrungen aktiv und entsperrt auch wieder. Der Gasnabieter ist Ihr Vertragspartner und verkauft Ihnen die Energie. Er sagt dem Netzbereiber, wo er das Gas herbekommt bzw. mit wem abgerechnet wird.


Wieso wird bei einem Anbieterwechsel der Netzanbieter um Zustimmung gefragt?

Weil auch der Netzanbieter Einwendungen gegen den Wechsel geltend machen kann.
Zitat
§ 20 Abs 2 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


Kann der Netzbetreiber einem Wechsel widersprechen, wenn der Gasanbieter einem Wechsel zugestimmt hat?

Ja, die sind unabhängig von einander.


Wenn ja, mit welcher Begründung könnte ein Netzanbieter sein Veto noch geben?

Siehe oben § 20 Abs 2 EnWG


Wenn nun alles klatt geht und wir (genauer gesagt, meine Frau) einen neuen Gasanbieter ab 01.06.2010 haben, was passiert mit dem gesperrtem Zähler? Wer entsperrt den Zähler dann zum 01.06.2010?

Siehe erste Antwort


Muss der jetzige Gasanbieter die Sperrung aufheben oder kann er darauf bestehen, dass der bisherige Schuldner erst die Gasschulden tilgt?
Es kommt stark darauf an, warum die \"Schulden\" enstanden sind. Wenn Sie Widerspruch gegen die Gaspreise eingelegt haben und dadurch diese \"Schulden\" aus Sicht des Versorgers  aufgelaufen sind, ist eine Koppelung der Aufhebung an die Schuldenzahlung nicht zulässig.
Wenn Sie aber einfach nur nicht bezahlt haben und es auch keine einvernehmliche Lösung zur Tilgung der Schulden gibt bin ich mir nicht sicher, wie es sich verhält. Da könnte einer der Anwälte hier  vielleicht eher was zu sagen.

Offline Pedro

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@Bolli: Ihr Hinweis auf die mögliche Ablehnung des Netzzugangs bezieht sich doch nicht auf den privaten Gas- oder Stromkunden!
Die Netznutzungsverträge werden  vom (neuen) Lieferanten abgeschlossen, der auch dem gegenüber Netzbetreiber für die Nutzungsgebühren haftet.
Allerdings kann der neue/gewünschte Lieferant selbstverständlich einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn die Bonität des Kunden nicht gegeben ist. Nicht umsonst muss man beim Antrag auf Versorgung die \'Schufa-Erklärung\' abgeben. Und - gehen Sie davon aus, dass der Versorger bei der Schufa anfragt.
Eine entsprechende Anfrage findet man dann in seiner persönlichen Schufa-Auskunft!

Offline Rudi305

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In unserem Fall hat aber der neue Gasanbieter bereits zugesagt mit meiner Frau, die dann der neue Nutzer wäre, einen Gasversorgungsantrag zum 01.06.2010 abzuschliessen.

Der jetzige, also alte Gasnbieter, hat einem Anbieterwechsel bereits zugestimmt. Der neue Gasanbieter wartet jetzt nur noch auf die Zusage des Netzbetreibers. Dann wäre der Anbieterwechsel von mir auf meine Frau abgeschlossen. Die Schulden bestehen aber beim Gasanbieter und doch nicht beim Netzbetreiber. Und der Gasanbieter hat ja dem Wechsel bereits zugestimmt, also dürft doch vom Netzbetreiber kein Veto mehr zu erwarten sein. Oder?
Nur stellt sich für mich die Frage, ob dann noch der alte Gasanbieter sich weigern kann, die bestehende Zählersperrung aufzuheben weil ich als bisheriger Kunde bzw. Schuldner noch Gasschulden habe, weswegen ja die Sperrung vorgenommen wurde?

Wer muss eigentlich überhaupt dann informiert werden um die Sperrung aufzuheben? Muss meine Frau als neuer Versorger bitten, dass der neue Gasversorger die Entsperrung vornimmt, oder muss sie den Gasversorger um Entsperrung bitten, der die Sperrung vorgenommen hat?

Offline bolli

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Zitat
Original von Pedro
@Bolli: Ihr Hinweis auf die mögliche Ablehnung des Netzzugangs bezieht sich doch nicht auf den privaten Gas- oder Stromkunden!
Die Netznutzungsverträge werden  vom (neuen) Lieferanten abgeschlossen, der auch dem gegenüber Netzbetreiber für die Nutzungsgebühren haftet.
Die Frage von Rudi305 war doch, warum der Netzbetreiber auch noch seine Zustimmung geben muss und darauf bezog sich auch meine Auskunft. Ich habe nicht behauptet, dass es ein Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und privatem Gas- oder Stromkunden besteht.
Letzterer kann sich aber auch nichts dafür kaufen, wenn nicht aus  Gründen, die in seiner Person liegen sondern aus Gründen, die sein Lieferant zu vertreten hat, diesem der Netzzugang verweigert wird. Energie bekäme er dann erstmal auch nicht vom neuen Lieferanten.

Offline userD0010

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@bolli
Es sieht doch wohl so aus, dass der Gesperrte seinen Zahlungsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist und auf Mahnungen und evtl. sogar Ratenzahlungen nicht eingegangen ist bzw. diese nicht verhandelt hat.
Weiterhin sieht es nicht danach aus, dass der Gesperrte den 315 jemals angewandt hat.
Somit dürfte der Gesperrte gegenüber den EVU erheblich mit Zahlungen im Rückstand sein und folglich das EVU auch dem Netzbetreiber diesen Umstand gemeldet haben.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der bisherige und künftige Netzbetreiber so einfach der Belieferung an die Ehefrau des Gesperrten zustimmen wird, ohne Bedingungen zu formulieren. Das könnten Vorauszahlungen, Münzautomaten o.ä. sein, aber mit Sicherheit wird der Netzbetreiber Auskünfte vor jeglicher Belieferung einholen.
Und unter gleicher Adresse mit \"nur\" geändertem Vornamen wird es kein EVU oder Netzbetreiber akzeptieren, gutes Gas schlechtem hinterherzuwerfen.

Offline Pedro

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@ Bolli:\"Die Frage von Rudi305 war doch, warum der Netzbetreiber auch noch seine Zustimmung geben muss und darauf bezog sich auch meine Auskunft. Ich habe nicht behauptet, dass es ein Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und privatem Gas- oder Stromkunden besteht.\"
xxx
Da wird mir etwas unterschoben, was auch ich nicht behauptet habe. Der von Ihnen zitierte § 20 EnWG betrifft nicht die Zustimmung eines Netzbetreibers zu einem neuen Gasvertrag eines Verbrauchers mit einem Fremdlieferanten! Und dabei bleibe ich und darf hierzu auf den im § 20 zitierten § 1 Abs. 1 b) EnWG hinweisen.
Wenn der neue Versorger geschrieben hat, er müsse \'\'zunächst die Zustimmung des Netzbetreibers anfordern\'\', kann das nur bedeuten, dass dieser Versorger noch keine vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber hat und (falls das im Antragsverfahren unklar ist) ob der Antragsteller überhaupt an das Netz des Betreibers angeschlossen ist. Aber nicht, ob der Antragsteller bisher Gaspreise gekürzt oder nicht bezahlt hat.
Wenn natürlich der Gaszugang durch Zählersperre gestört ist, muss dieser zunächst wieder hergestellt werden. Dabei entscheidet sich die Kostenfrage der Entsperrung nach dem Vorgeschehen.

Auszug § 1 Abs. 1 b) EnWG:
Zitat
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.

Offline userD0010

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@Pedro
@bolli

Ist es nicht genau so denkbar, dass seitens des EVU der Netzbetreiber über rückständige Zahlungen informiert wurde und das EVU dem Netzbetreiber gegenüber die rückständigen Anteile der Entgelte in Abzug gebracht hat?
Das wiederum hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber auf anteiligen Rechnungsbeträgen des Abnehmers \"sitzen geblieben ist\" und somit von deren Ausgleich seine Zustimmung zu einer Belieferung eines gesperrten Anschlusses an einen \"Kunden\" mit neuem Vornamen abhängig machen könnte?

Es ist schwer vorstellbar, dass es in der Kommunikation zwischen EVU und Netzbetreiber solche Lücken gibt, mit denen man seiner Forderungen verlustig wird.

Es bleibt also immer noch zu vermuten, dass über mehrere Zeiträume Zahlungen an das EVU nicht entrichtet wurden und in der Folge nach mehrmaligem Mahnen und nach Sperrandrohungen diese nun umgesetzt wurden.
Und das EVU meldet eine Sperrung mit den entsprechenden Maßnahmen an den Netzbetreiber.
Der neue Versorger wird aber garantiert Informationen an den Netzbetreiber weitergeben mit der Folge, dass von dort Hinweise auf den früheren Versorger oder die bekannten Umstände weitergereicht werden.

Offline bolli

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Zitat
Original von Pedro
@ Bolli:\"Die Frage von Rudi305 war doch, warum der Netzbetreiber auch noch seine Zustimmung geben muss und darauf bezog sich auch meine Auskunft. Ich habe nicht behauptet, dass es ein Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und privatem Gas- oder Stromkunden besteht.\"
xxx
Da wird mir etwas unterschoben, was auch ich nicht behauptet habe. Der von Ihnen zitierte § 20 EnWG betrifft nicht die Zustimmung eines Netzbetreibers zu einem neuen Gasvertrag eines Verbrauchers mit einem Fremdlieferanten! Und dabei bleibe ich und darf hierzu auf den im § 20 zitierten § 1 Abs. 1 b) EnWG hinweisen.
Wenn der neue Versorger geschrieben hat, er müsse \'\'zunächst die Zustimmung des Netzbetreibers anfordern\'\', kann das nur bedeuten, dass dieser Versorger noch keine vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber hat und (falls das im Antragsverfahren unklar ist) ob der Antragsteller überhaupt an das Netz des Betreibers angeschlossen ist. Aber nicht, ob der Antragsteller bisher Gaspreise gekürzt oder nicht bezahlt hat.
@Pedro
Nochmal, ich habe nicht behauptet, dass er die Zustimmung zum neuen Gasvertrag zwischen Verbraucher und Gaslieferant gibt sondern gesagt, dass er gem. § 20 Abs. 2 EnWG den Zugang unter bestimmten Gründen verweigern kann. Natürlich liegen diese nicht im Einflussbereich des Verbrauchers und ich will hier auch keine Diskussion darüber anfangen WARUM er diesen Zugang verweigern könnte, aber ZWISCHEN Versorger und Netzbetreiber ist ein Vertrag über die Belieferung von Verbrauchern in seinem Netzgebiet abzuschließen, was an dieser Stelle scheitern könnte. Und möglicherweise hat der neue Versorger mit dem Netzbetreiber bisher noch keinen Vertrag über die Belieferung in seinem Netzgebiet abgeschlossen.
So sehe ich es auf jeden Fall. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Offline RR-E-ft

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@Rudi305

Bevor der neue Lieferant einen anderen Kunden über den (bisher gesperrten) Zähler beliefern kann, muss zunächst der bisher bestehende Vertrag wirksam gekündigt werden, damit die Abnahmestelle vertragsfrei wird.

Den bisherigen Vertrag kann grundsätzlich nur der bisherige Kunde (ggf. ein neuer Lieferant oder ein Dritter über einen neuen Lieferanten in Vollmacht des bisherigen Kunden) kündigen.

Hier sieht es so aus, als habe der bisherige Versorger dem Netzbetreiber die Beendigung des bisherigen Liefervertrages zum 31.05.2010 bestätigt, so dass ab dem 01.06.2010 die Lieferung durch einen neuen Lieferanten an einen eigenen Kunden erfolgen kann. Der bisherige Kunde und der Kunde des neuen Lieferanten müssen nicht identisch sein.

Ist die Abnahmestelle durch eine wirksame Kündigung zu einem bestimmten Termin vertragsfrei, kann sich grundsätzlich jeder Dritte über einen anderen Lieferanten ab diesem Zeitpunkt dann über den Zähler beliefern lassen. Der neue Lieferant muss nur die Netznutzung ab dem Lieferbeginn bei dem Netzbetreiber anmelden und vereinbaren.

Der bisherige Lieferant hat dann mit dieser Abnahmestelle nichts mehr zu tun. Er schickt seinem Kunden, der den Vertrag gekündigt hat, eine Schlussabrechnung.

Der Netzbetreiber ist aus dem mit dem neuen Lieferanten abgeschlossenen Vertragsverhältnis (zwischen Netzbetreiber und neuen Lieferanten abgeschlossenen Vertragsverhältnis) verpflichtet, dem neuen Lieferanten die Belieferung dessen Kunden über den Zähler zu ermöglichen. Dafür muss der Zähler entsperrt werden, damit das Gas fließen kann.

Offline membro

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Anbieterwechsel nach Gassperre - Kann die Entsperrung verweigert werden?
« Antwort #10 am: 06. Juli 2010, 17:54:13 »
Hallo,
das Thema interessiert mich auch sehr. Liest man den § 14 (6) der StromNZV genau, kann der Netzbetreiber selbst bei einem gesperrten Anschluss einem neuen Verbraucher, hier z.B. die Ehefrau, die Freischaltung nicht verwehren.
Wird die Ehefrau mit einem anderen Energieversorger handelseinig, dürfte einer Belieferung über dem gleichen Zugang nichts im Wege stehen.
Gleiches lese ich bei einem Gasversorger aus § 37 (5) der GasNZV heraus.
Liege ich damit richtig oder habe ich etwas übersehen?
Gruß,
membro

Offline Cremer

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Anbieterwechsel nach Gassperre - Kann die Entsperrung verweigert werden?
« Antwort #11 am: 07. Juli 2010, 07:37:34 »
@membro,

sehe ich auch so.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

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Anbieterwechsel nach Gassperre - Kann die Entsperrung verweigert werden?
« Antwort #12 am: 07. Juli 2010, 16:43:23 »
@Cremer,

Hallo,
ja, schon mal einer der so denkt wie ich. Was denken denn die Koryphäen hier im Forum darüber?
Gruß,
membro

 

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