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Autor Thema: Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010  (Gelesen 14172 mal)

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Offline egn

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« am: 13. April 2010, 08:35:21 »
Das Urteil des AG ist nun ergangen und ich habe verloren. Das Urteil ist berufungsfähig, meine Rechtsanwältin rät mir aber mangels Erfolgsaussichten von einer Berufung ab. Da der Prozesskostenfonds wohl die Berufung nicht bezahlen wird, werde ich mich wohl damit zufrieden geben müssen.

Offline bolli

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #1 am: 13. April 2010, 12:55:20 »
Mein Beileid. So ist das leider vielfach, gerade bei Amtsgerichten und dann noch in der südlichen Hemisphäre von Deutschland.  X(

Aber ob der Prozesskostenfond die Berufung kostenmäßig übernimmt oder nicht würde ich diesen doch selbst entscheiden lassen. Soviel Aufwand ist eine entsprechende Anfrage doch auch nicht. Und dann können Sie immer noch entscheiden.

Ging es um einen Sondervertrag oder die Grundversorgung ? Gibt\'s nähere Infos dazu irgendwo ?

Offline superhaase

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #2 am: 13. April 2010, 12:57:26 »
Hi egn,

ja, mehr Hintergründe wären schon interessant.
Gibts das Urteil bald irgendwo mal online?

Grüße,
sh
8) solar power rules

Offline egn

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #3 am: 13. April 2010, 13:46:26 »
Der BdE dürfte das Urteil sicher bald über meine Rechtsanwältin vorliegen haben. Ob es dann veröffentlicht wird weiß ich nicht.

Ansonsten wurden wohl die meisten bekannten Argumente in der Verhandlung benutzt. Angefangen bei der Zuständigkeit des AGs, über die Einstufung als Grundversorgung/Sondervertrag bis hin zum tatsächlichen Nachweis der Billigkeit und dem Nachweis dass es keinen billigeren Vorlieferanten gab.

Das Gericht hat im wesentlichen den vielen Zeugenaussagen der Beschäftigten der Stadtwerke geglaubt und ist deshalb zu dem Urteil bekommen.

Weitere Details können vielleicht dann diskutiert werden wenn das Urteil online ist. Sonst ist es einfach zu viel zu tippen.

Ansonsten habe ich natürlich den BdE um eine Stellungnahme hinsichtlich einer möglichen Berufung gebeten.

Offline RR-E-ft

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #4 am: 13. April 2010, 15:10:07 »
Zitat
Original von egn
Im Versorgungsgebiet der Stadtwerke gibt es die kWh zu 4,83 ct - ohne Grundgebühr.

Nachdem ich meinen Prozess verloren habe werde ich jetzt die Gelegenheit nutzen zu wechseln. Bei einer Ersparnis von rund 300 Euro/Jahr, gegenüber dem aktuellen Preis der Stadtwerke, habe ich die Kosten des Prozesses hoffentlich bald wieder drin.

Und ich werde meine Nachbarn auch alle informieren, dass sie viel sparen können wenn sie jetzt wechseln.

Der Lieferantenwechsel hat mit dem Streit um Preiserhöhungen aus der Vergangenheit nichts zu tun.

Offline egn

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #5 am: 13. April 2010, 15:18:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Lieferantenwechsel hat mit dem Streit um Preiserhöhungen aus der Vergangenheit nichts zu tun.

Nun wenn der Prozess gewonnen worden wäre dann wäre es ungeschickt gewesen wenn ich vorher gewechselt hätte, solange der Preis des neuen Lieferanten über dem Preis auf den ich gekürzt habe liegt.

Offline RR-E-ft

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #6 am: 13. April 2010, 15:25:10 »
Ich kenne den konkreten Fall nicht.
Möglicherweise lässt sich in der Berufung das Ergebnis doch noch wenden.

Wenn es sich um einen Sondervertrag handen sollte, so könnte dieser selbstredend für die Zukunft auch vom Versorger ordnungsgemäß gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne weitere Begründung.

Offline egn

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #7 am: 13. April 2010, 15:31:56 »
Der Witz ist der, dass der Versorger den Vertrag tatsächlich in 2008 gekündigt hat. Nachdem ich mich bei Kartellamt beschwert habe, haben sie die Kündigung wieder zurück genommen.

Das AG hat aber letztlich entschieden, dass der \"Normsondervertrag\" ein ganz normaler Grundversorgungsvertrag ist.

Offline RR-E-ft

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #8 am: 13. April 2010, 15:58:27 »
@egn

Die Stadtwerke wollten Ihnen wohl unterjubeln, Sie selbst hätten den Vertrag gekündigt, von welchem Sie wohl seinerzeit  meinten, es handele sich um die Grundversorgung.

Rückblende:

Zitat
Original von egn
Hallo,

ich habe heute von den Stadtwerken Ingolstadt einen Brief mit dem folgenden Inhalt erhalten:

Zitat
Ihr Schreiben vom 21.12.07, Widerspruch gegen die Preiserhöhung zum 01.01.2008

Sehr geehrter Herr ...

wir haben Ihr Schreiben, dem Sie der ab 01.01.2008 gültigen Gaspreiserhöhung durch die Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH widersprechen, erhalten. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen kurz die Situation der Stadtwerke Ingolstadt vorstellen.

Durch die Aufhebung der Monopolstellung von Energieversorgern haben Sie als Kunde die Möglichkeit ihren Energielieferanten frei zu wählen. Ihre Wahlfreiheit führt auch dazu, dass die Forderung nach einer Billigkeitsprüfung des Preises nicht möglich ist. §315 BGB wird nicht angewendet wenn Kunden die Möglichkeit haben bei einem anderen Anbieter einzukaufen. Der von ihnen angeführte Paragraph dient nur dem Schutz von Kunden in monopolistischen Lieferverhältnissen.

Deshalb können wir die von Ihnen vorgenommene Rechnungskürzung nicht akzeptieren. Bitte zahlen Sie den vollständigen Rechnungsbetrag, da Sie sonst automatisch in das gängige Mahnverfahren fallen. So würden für Sie noch zusätzliche Kosten entstehen. Bitte versuchen Sie das zu vermeiden.

Um Ihre Energiekosten zu reduzieren, können wir Ihnen unseren günstigen Sondertarif - Gas Prima (Rabatt auf den Arbeitspreis des Grundversorgungstarifes) anbieten.

Außerdem beraten Sie unsere Mitarbeiter im Kundencenter gerne rund ums Thema Energeisparen ....

Wir danken Ihnen für Ihr bisher erbrachtes Vertrauen und würden uns freuen, Sie auch weiterhin als Kunden behalten zu dürfen. Als Anlage finden Sie die Vertragsunterlagen unseres Sonderproduktes. Falls Sie sich für einen Wechsel in unser Sonderprodukt entscheiden, senden Sie uns bitte die ausgefüllten Vertragsunterlagen zurück. Alles Weitere übernehmen wir für Sie.

Sollten wir bis zum 22.02.2008 keine Antwort von Ihnen erhalten haben, gehen wir davon aus, dass Ihr Widerspruch einer ordentlichen Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages zum 31.03.2008 entspricht.

Für diesen Fall bestätigen wir Ihnen hiermit die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages zum 31.03.2008. Sollten Sie scih für einen neuen Energieversorger entscheiden, übernimmt dieser ab dem 01.04.2008 Ihre Belieferung. Falls Sie in der kürze der Zeit keinen neuen Anbieter auswählen konnten, ist Ihre Energieversorgung auch nach dem 01.04.2008 durch die Stadtwerke Ingolstadt sicher gestellt. Wir beliefern Sie dann automatisch zu den Konditionen der Grundversorgung bis Sie uns Ihren neuen Versorger und den gewünschten Wechseltermin nennen können.

Um Ihren Wechsel zu einem neuen Versorger für Sie möglichst reibungslos gestalten zu können, bitten wir Sie Ihren Zähler am 31.03.2008 abzulesen und uns kurzfristig den Zählerstand sowie den Namen des neuen Versorgers mitzuteilen.

Wir hoffen, Sie entscheiden sich noch einmal für uns und verbleiben

...

Als Hintergrund noch: Ich bin Kunde des Basis Tarifs (Grundversorgung).

Ich halte das für einen starkes Stück. Ich soll dazu gedrängt werden einen Sondervertrag abzuschliessen. Wenn ich mich nicht melde soll das gleichzeitig als Kündigung des Vertrages in der Grundversorgung gelten, der aber dann wieder neu beginnen soll wenn nicht zu einem anderen Anbieter wechsele.

Was tun?

Es dürfte ausreichen den Stadtwerken mitzuteilen dass ich nicht daran denke   meinen Vertrag in der Grundversorgung zu kündigen.
Desweiteren könnte ich auch noch Beschwerdebriefe an das bayrische Wirtschaftsministerium und an die Kartellbehörde schreiben. Auch die Presse könnte daran interessiert sein.

Was meint ihr?

Grüße,
Emil

Kann sein, dass es Gründe gab, ihre Rechtsansicht zur Einstufung des Vertragsverhältnisses in Grundversorgung/ Normsondervertrag zwischenzeitlich zu revidieren. Ein Normsondervertrag ist nie Grundversorgung.

Sie plaudern hier zuviel.

Offline egn

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #9 am: 13. April 2010, 16:14:52 »
Zitat
Sie plaudern hier zuviel.

Ich habe seit dem Brief damals nichts zu dem Thema geschrieben.

Offline egn

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Urteil AG Pfaffenhofen Az 1C274/09 v. 26.03.2010
« Antwort #10 am: 14. April 2010, 12:05:32 »
Ich habe gerade den negativen Bescheid des BdE erhalten.

Damit ist mein Kampf beendet.

Mir bleibt dann nur noch was alle Verbraucher tun sollten - immer zum günstigsten Anbieter mit brauchbaren Bedingung zu wechseln.

 

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