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Autor Thema: ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!  (Gelesen 53239 mal)

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Offline Fabio

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« am: 17. Februar 2010, 10:29:13 »
Hallo Forum!

ENTEGA bietet, nach intensivem Briefwechsel, Mahnungen usw. einer Gas-Kundin (Tarif \"Basis Gas\") einen schriftlichen Vergleich an. Die Kundin verweigerte gemäß § 315 BGB die Preiserhöhungen und hat Widerspruch gegen den Gesamtpreis erhoben. Gleichzeitig hat sie nur auf der Höhe der 2004 Tarif-Preise eine eigene Rechnung erstellt und nur diese beglichen. Nun der Vergleich in aller Kürze:

ENTEGA erläßt der Kundin knapp 45% des ausstehenden Betrages, damit wären die Ansprüche der ENTEGA bis zur letzten Rechnungslegung erledigt.
Gleichzeitig anerkennt die Kundin den Tarif, der ab Herbst 2009 Gültigkeit hat, ab sofort an. Und natürlich wird Stillschweigen beiderseits vereinbart, inkl. einer saftigen Vertrgsstrafe bei Zuwiderhandlung.

- Was haltet ihr von dieser Vorgehensweise seitens der ENTEGA?

- Ist anderen hier so ein Handel womöglich auch schon angeboten worden?

- Gibt es vernünftige Gründe diesen Vergleich abzulehnen / anzunehmen?

- Entsteht nicht somit aus dem Basis-Tarif ein Sondervertrag, da sich beide Seiten auf einen Preis geeinigt haben?

Gerne gebe ich Eure Rückmeldungen und die Diskussion hier weiter, da besagte Kundin noch über keinen Internetanschluß verfügt.

DANKE
und Gruß in die Runde

Fabio

[Edit: Anerkennung des Tarifes ab Herbst 2009 (!!!) und nicht wie zuerst geschrieben 2010.]

Offline Cremer

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #1 am: 17. Februar 2010, 10:53:04 »
@Fabio,

es ist ein neuer Weg der Versorger, hier kurzfristig und schmerzlos sich der Probleme zu entledigen.

Und natürlich soll es keine Nachahmung bei Kunden des Versorgers geben. \"Ich habe gehört.....\"

Durch einen neuen Tarif kommt m.E. ein neuer Vertrag zustande.
Der alte müßte m.E. gekündigt werden.

Somit wäre es ratsam, zu einem neuen Gasversorger zu  wechseln.

Andererseits könnte man das verhandlungsangebot nicht annehmen und auf Fortbestand des Vertrags bestehen. Was passiert dann?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline eislud

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #2 am: 17. Februar 2010, 17:38:04 »
@Fabio
Eine neuer Vertrag kommt wohl nicht nur dadurch zustande, daß eine der Parteien den Vertrag kündigt. Beide Parteien können sich auch ganz einfach auf einen neuen Vertrag einigen, dann bedarf es wohl keiner Kündigung des alten Vertrages. Insofern stimme ich @Cremer nicht zu.

Sofern die Kundin ab sofort die Preise zahlen soll, die ab Herbst 2010 Gültigkeit haben werden, kommt meines Erachtens ein neuer Sondervertrag zustande. Offensichtlich wird ja ein von anderen Tarifen abweichender Preis vereinbart. Insbesondere ist es nicht der Preis des aktuellen Grundversorgungstarifes \"Basis-Tarif\".
   
Pro Vergleich:
- Besser den Spatz in der Hand (45% sind dann sicher) als die Taube auf dem Dach (100% sind ja nicht sicher).
- Man hat das Thema hinter sich und kann sich neu aufstellen. Neuer Widerspruch bei weiteren Preiserhöhungen oder mal davon absehen, weil man keine Lust mehr darauf hat. Oder man kann endlich den Versorger wechseln (kann man natürlich auch so, man liest jedoch mehrfach, daß es bei ausstehenden Zahlungen Schwierigkeiten bei einem Wechsel geben kann).

Contra Vergleich:
- Die Kundin hat womöglich jetzt schon ihre Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt. Zumindest sollte im Vergleich dann Erwähnung finden, daß das Stillschweigen erst ab dem Vergleich gilt.
- Wenn es sich bei den zu zahlenden Beträgen um 55% von 3000,00 Euro handelt, dann würde ich dafür vielleicht lieber weitermachen - so quasi, dafür lohnt es sich.

Offline bolli

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #3 am: 18. Februar 2010, 08:58:21 »
Zitat
Original von Cremer
Durch einen neuen Tarif kommt m.E. ein neuer Vertrag zustande.
Der alte müßte m.E. gekündigt werden.
Ich sehe das wie eislud. Da der Basis-Gas die Grundversorgung ist, gibt es nur EINEN Vertrag. Gekündigt werden muss nichts. Bei den bisherigen Tarifen gab es nur den Vorbehalt, dass die PREISE für den Tarif nicht anerkannt wurden und somit nicht fällig waren.

Wenn man nun als neuen Preis den ab Herbst 2009 anerkennt, so muss dieses kein Sondervertrag sein. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn die heutigen Preise der Grundversorgung von denen vom Herbst 2009 abweichen. Falls dieses der Fall ist, kommt dann kommt wohl tatsächlich ein Sondervertrag zustande, da es in der Grundversorgung (zumindest für die gleiche Mengenabnahme) nur EINEN BILLIGEN Preis geben kann. Kann aber ja sein, dass der Versorger seit Herbst 2009 seine Preise in der Grundversorgung nicht verändert hat. Ist bei einigen so gewesen, die ändern meist ab 01.04. . Fakt ist aber auch, dass man bei diesem Vergleich dann einen neuen Sockelpreis vereinbart, den man nach derzeitiger Rechtssprechung des VIII. BGH-Senats nicht wegen Unbilligkeit angreifen kann. Ich persönlich sage zwar auch, dass ich einen GESAMTpreis wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB rüge, aber der BGH (VIII. Senat) sieht das (noch) anders. Sollte man sich also drauf einstellen.

Und wegen der Frage des Vergleichs ist festzustellen, dass ein Verfahren zur Billigkeitsüberprüfung für beide Seiten eine ganze Reihe Unwägbarkeiten beinhaltet. Da muss man gut abwägen, was wirtschaftlich und ideologisch sinnvoll ist. Der Versorger hat dieses anscheinend getan und wird siene Gründe haben, warum er einen Vergleich vorschlägt.  ;)
Fakt ist aber auch, dass die Rechtssprechung in diesem Bereich, auch wegen der zwischenzeitlichen Verzweigung ins Gestrüpp der Sonderverträge, sich in weiten Teilen noch in den Kinderschuhen steckt. Jeder Amtsrichter urteilt anders, viele Landgerichte bezweifeln ihr Zuständigkeit nach EnWG oder haben nicht allzuviel Ahnung (wenngleich sie auf Sachverständigengutachten verzichten und selbst beurteilen oder Zeugenbeweise hören) und somit sind eine ganze Reihe von Einzelproblemen nicht oder nicht nachvollziehbar gelöst.

Insofern muss man auch im Einzelfall abwägen, was man selbst machen soll. Auch hier schließe ich mich eislud an: Schauen wie der Einzelfall aussieht und unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten abwägen. Gerade die Billigkeitsverfahren sind nicht ganz trivial (zumindest wenn der Richter sie nicht einfach durchwinkt) und erfordern ne Menge Aufwand, sowohl für den  RA als auch für den Kunden. Insofern sollte die Entscheidung gut überlegt sein.

Offline m00652

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #4 am: 22. Februar 2010, 12:49:32 »
Habe gerade wieder wie jedes Jahr einen Widerspruch bei entega eingelegt und zahle den GasPreis auf Basis von 2005. Bin mal gespannt, ob ich auch so ein Vergleichsangebot bekomme. Werde dies aber mit Sicherheit nicht annehmen. Denn durch den Widerspruch spare ich jährlich mehr Geld als wenn ich zu einem anderen Anbieter wechseln würde. Und im Grunde sind doch sowieso alle Gasanbieter gleich, was die Kunden(un)freundlichkeit anbelangt. Sie versuchen alle mehr oder weniger den Kunden übern Tisch zu ziehen bzw. ihm das Geld aus der Tasche zu leiern.
Entega ist in diesem Punkt besonders trickreich, indem es Preissenkungen nicht in einem bestehenden Tarif weitergibt, sondern die Preissenkung nur durch Abschluss eines neuen Tarifs an den Kunden weitergibt. Damit hat man als Kunde dann automatisch einen neuen Vertrag mit neuen nachteilhaften Vertragskonditionen unterschrieben und sitzt in der Falle. Außderdem gibt man bei entega Preissenkungen wie z.B. in 2009 nicht sofort an den Kunden weiter, sondern wartet erst einmal ein halbes Jahr. Entega hat in 2009 bundesweit als eines der letzen Unternehmen die Preise gesenkt. Das Unternehmen arbeitet mit allen Tricks und wurde dafür auch wiederholt vor den Landgerichten abgestraft.

Offline m00652

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #5 am: 07. März 2010, 00:22:53 »
Mir wurde jetzt von Entega auch der Vergleich angeboten. Die Hälfte der Rückforderungen wollen sie mir erlassen, wenn ich in den neuen Clever-Tarif einwillige, natürlich unter einem Stillschweigeabkommen mit Vertragsstrafe von 10000 EUR, wenn ich mit dem Vergleich an die Öffentlichkeit gehe.  Natürlich werde ich dieses Angebot ignorieren. Auf solche Bauernfängerei falle ich doch nicht herein.
Wäre schön zu erfahren, wer noch so ein Vergleichsangebot bekommen hat.

Offline bolli

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #6 am: 08. März 2010, 10:32:07 »
@m00652
Wenn Sie sich in der Grundversorgung befinden, haben Sie möglicherweise ja keine schlechten Karten, da Entega sich im Zweifelsfall ja für seine Preispolitik rechtfertigen muss. Und dabei kommen auch die Preissenkungen zur Sprache.

Nur die Rechtsfolgen daraus sind leider noch etwas unbestimmt und das ist das Problem. Zum Einen setzt das Gericht bei einem unbilligen Preis ja selbst einen billigen an. Wo dieser liegen wird, ist sehr unbestimmt. Es gibt auch noch nicht viele Verfahren, wo dieses praktiziert wurde.
Zum Zweiten ist die Kostenverteilung des Verfahrens (leider) meist anteilig zum festgesetzten billgen Preis gewesen. D.h. wenn das Gericht den billigen Preis 50% über dem bisher vom Verbraucher bezahlten Preis und 50% unter dem vom Versorger verlangten Preis angesetzt hat, mussten beide Parteien 50% der Prozesskosten bezahlen. Und dieses, obwohl dem  Einwand, der Preis sei unbillig, VOLL gefolgt wurde. Es gibt ja nicht \"nur ein bisschen unbillig\". Entweder er war unbillig, dann bestand keine Forderung seitens des Versorgers an den Kunden oder er entsprach der Billigkeit, dann hat er Pech gehabt. Warum im Unbilligkeitsfall dann auch er einen Anteil an den Prozesskosten bezahlen muss, ist meines Erachtens nicht ganz schlüssig.

Sollte Ihr Vertrag ein Sondervertrag sein, wird es wohl weniger darauf ankommen, wann Entega seine Preise ändert oder ob sie seine Preissenkungen überhaupt weitergeben sondern eher, ob eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen oder direkt in diesem vorhanden ist.

Offline Merit

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« Antwort #7 am: 21. März 2010, 22:03:37 »
Zitat
Original von m00652
Wäre schön zu erfahren, wer noch so ein Vergleichsangebot bekommen hat.

Ich ebenfalls

Offline Jagni

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ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
« Antwort #8 am: 04. April 2010, 14:32:34 »
Und jetzt noch ein Osterei!

Vergleichsangebote scheinen nun tatsächlich zum großen Renner zu avancieren.
Warum nur jetzt so plötzlich, so häufig und so hastig?
Auch ich wurde von Entega mit einem solchen Angebot bedacht, und offenbar sind sie alle nach dem gleichen Muster gestrickt. Dem Protestkunden soll von seinem Einbehalt aus rückliegenden Jahren möglichst viel genommen werden. Man will retten was noch zu retten ist. Die Terminsetzung ist sehr eng. Hat man es eilig? Und dann – oh Schreck, die Keule mit der verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in schwindelerregender Höhe, wie schon von m00652 vorstehend beziffert. Eine wahrlich beeindruckende vergleichstechnische Schlussklammer.
Entega schießt mit Kanonen auf Spatzen und schreckt die Widerspruchskunden, die gerade noch ins Vergleichsboot gezogen werden sollten, wieder ab.

Hier zeichnet sich, so könnte man es einschätzen, eine Versuchs- und Lernphase zu dem Thema ab, wie beendet man als Versorger eine seit Jahren vor sich hindümpelnde Heimsuchung.

Nun, ich meine, wenn ein Versorger so schlechte Karten hat, wie ich es hier einfach einmal unterstelle, dann muss er mit seinen Vergleichsangeboten großzügiger umgehen. Er muss klotzen und nicht in kleinen unsicheren Schritten dahertrippeln. Keinesfalls darf er den seit Jahren durch unbillige Preiserhöhungen verprellten Gaskunden das Gefühl vermitteln, dass sie nun auch noch mit dem angebotenen Vergleich über den Tisch gezogen werden sollen. So etwa könnte es - vielleicht - gelingen, der Heimsuchung Herr zu werden.


Natürlich stecken auch wir Widerspruchskunden in dieser Lernphase fest. Wir müssen vor allem lernen, unsere Position richtig einzuschätzen und dazu kommt jede passende Information gerade recht. In diesem Sinne gibt der Thread  siehe hier  mit dem dort verlinkten Urteil des Landgerichts Mainz einen guten Fingerzeig für Fälle, in denen die gleichen oder vergleichbare Vertragsgrundlagen vorliegen.

In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht einem Versorger, dass nicht nur die in dem „Sonderabkommen S“ enthaltene Preisklausel und die darauf beruhenden Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, sondern, dass auch die versuchte Einbindung des § 4 Abs.1 und Abs 2 AVBGasV scheitert und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht ebenfalls nicht herbeizulenken ist.

Der mutige Kläger in dieser Sache hatte gute Karten. Er hat auch seine Position richtig eingeschätzt und, nicht zu vergessen, er hatte auch eine gute professionelle Unterstützung. Wahrscheinlich gibt es tausende von Gaskunden, die ein solches Sonderabkommen S in ihren Abrechnungsunterlagen vergraben haben. Wenn sie den Mut finden und sich aufbäumen, wird man ihnen von Versorgerseite noch immer gebetsmühlenartig das Gegenteil von dem, was das Gericht schon 2009 festgestellt hat, entgegenhalten. Und dies trotz einer inzwischen bis zum BGH hinauf gefestigten Rechtsprechung.
Ist das wirklich schon eine Verbrauchertäuschung?
Und wird das jetzt zu einem Fall des Verbraucherschutzes? Vielleicht gibt es dazu Erkenntnisse – beim Osterspaziergang.

Mit besten Ostergrüßen
Jagni

Offline Energierebell

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« Antwort #9 am: 20. April 2010, 08:40:53 »
Habe auch den Vergleich angeboten bekommen. Ich werde es nicht annehmen, denn ich sehe es als Schuldeingeständnis des Versorgers an. Wer würden denn sonst freiwillig auf ihm zustehendes Geld verzichten?
Ich mache weiter wie bisher, kürzen, Gegenrechnung und somit viel Geld sparen :-)

Gruß
Energierebell

Offline Jagni

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« Antwort #10 am: 04. Mai 2010, 19:17:45 »
Der Verbraucherschutz hat reagiert!  – In Rheinland Pfalz: PM


Gruß
Jagni

Offline Cremer

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« Antwort #11 am: 04. Mai 2010, 20:48:12 »
Na endlich auch mal in Rheinland-Pfalz!!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline Jagni

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« Antwort #12 am: 05. Mai 2010, 17:32:57 »
Eine PM wird verschnitten

Die Pressemitteilung (PM) der Verbraucherzentrale (VZ) Rheinland Pfalz wurde von der Mainzer Allgemeinen Zeitung (AZ) in der Ausgabe vom 05.05.2010 arg verschnitten, man könnte auch das Wort  „kastriert“ verwenden. Alle Hinweise auf die geschmäcklerischen Vergleichsangebote sind untergegangen.

Warum nur?
Zensiert hier die Presse den Verbraucherschutz?

Sucht man den Bericht der Zeitung auf deren Internetseite, wird es kurios. Dort wird  zur Verwunderung der Leser nur die Überschrift \"Gas-Preiserhöhung unzulässig\" gebracht und mit einem Bericht zu einer zukünftigen NPD-Demo verbunden.

Ist das nur ein Versehen der Zeitung, oder soll die PM für Internet-Leser gänzlich im Verborgenen gehalten und auch die Kommentare zu der noch verbliebenen Rumpf-Information unterbunden werden?

Fragen über Fragen! Aber man weiß es ja, Grünschnäbel bestehen überwiegend aus Fragen.

Gruß
Jagni

Offline DieAdmin

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« Antwort #13 am: 06. Mai 2010, 08:14:45 »
Da es sich um eine Pressemitteilung handelt, kopier ich die mal hierein, damit der später hinzukommende Leser eine weitere Stelle im Netz hat, um den genauen Wortlaut nachzulesen.

Zitat
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
04.05.2010
Gaslieferverträge der entega
Preiserhöhungen in Altverträgen nicht rechtmäßig Kunden müssen nicht auf Vergleichsangebote eingehen

Das Landgericht Mainz hat im Februar 2010 mehrere Gaspreiserhöhungen der entega aus der Vergangenheit für unzulässig erklärt (AZ: 12 HK.O 38/08 ). Grund: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Heizgaskunden verwendete Preisänderungsklausel aus den 1980-er Jahren war zu unbestimmt formuliert. Außerdem enthielt sie keine Verpflichtung, Preise nach Möglichkeit auch zu senken. \"Wer diese Klausel in seinem Vertrag mit den damaligen Stadtwerken, heute entega, noch vorfindet und in der Vergangenheit den erhöhten Gaspreisen der entega regelmäßig widersprochen hat, hat gute Chancen nun Geld zurückverlangen zu können oder die Beträge aus den gekürzten Gasrechnungen behalten zu dürfen\", so Fabian Fehrenbach, Fachberater für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Auf etwaige Vergleichsangebote der entega sollten die Betroffenen nicht eingehen. Forderungen der entega aufgrund der unzulässigen Klausel sind nicht begründet und daher gerichtlich nicht durchsetzbar.  

Die Klausel findet sich in alten Heizgasverträgen mit den Stadtwerken, die nicht durch neue Verträge mit veränderten Geschäftsbedingungen ersetzt wurden. In den alten Vertragsbedingungen ist sie unter Punkt 3.3. zu finden und lautet: \"Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, durch welche die Preisvereinbarungen dieses Sonderabkommens begründet sind, können die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Preise und Bedingungen mit Wirkung des auf die Veröffentlichung folgenden Monats verlangen. Zu einer Einzelbenachrichtigung sind die Stadtwerke nicht verpflichtet.\"  

Laut Aussage einzelner Verbraucher unterbreitet die entega Betroffenen offensichtlich Vergleichsangebote, um zumindest noch Teilbeträge der gekürzten Rechnungen zu erhalten. \"Diese Angebote kann man getrost ausschlagen, wenn man besagte Klausel in seinen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet und in der Vergangenheit regelmäßig erhöhten Gaspreisen der entega widersprochen hat. Es besteht dann schlichtweg keine Zahlungspflicht\", so Fehrenbach.  

Ob auch diejenigen Kunden Geld zurückfordern können, die erhöhten Gaspreisen in der Vergangenheit nicht regelmäßig und aktiv widersprochen haben, wird von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängen, die für den 16.06.2010 erwartet wird.

@Jagni
Wie ich sehe, hat die Zeitung auch einen Twitteraccount, vielleicht kriegt man ja da eine Antwort auf die Merkwürdigkeiten mit dem Artikel.
Ich zwitschere sie mal an ;)

Offline superhaase

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« Antwort #14 am: 06. Mai 2010, 09:03:03 »
Zitat
Ob auch diejenigen Kunden Geld zurückfordern können, die erhöhten Gaspreisen in der Vergangenheit nicht regelmäßig und aktiv widersprochen haben, wird von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängen, die für den 16.06.2010 erwartet wird.
Und hier wird es besonders interessant!
Es ist für mich nicht vorstellbar, dass der BGH hier die Rückforderungen als unzulässig einstuft. Das würde jedem Rechtsverständnis widersprechen, dass nach Kenntnisnahme einer Unzulässigkeit einer Forderung innerhalb der Verjährungsfrist die Leistung zurückverlangt werden kann. Das ist in vielen Bereichen geltende Rechtsprechung. Das kann man nicht einfach hier mal unter den Tisch fallen lassen. Das wäre wirklich ein erneuter riesiger Skandal, der nicht hingenommen werden könnte.

Werden am 16.6.2010 vom BGH den Gaskunden die Rückforderungen zugesprochen, würde das allerdings bedeuten, das dann auch die (in vieler Augen immer schon völlig haltlose) fiktive neue Preisvereinbarung zwischen Gasversorger und Tarifkunden bei widerspruchslos gezahlter Gasrechnung hierzu im Widerspruch steht.

Wie der BGH hier wohl sein Dilemma Auflösen kann?
Durch eine Verweigerung der Rückforderungsansprüche mit neuen abtrusen Begründungen?

Wie könnte man dann den (achten?) Senat des BGH zur Räson bringen?
Verfassungsbeschwerde?
Anzeige wegen Rechtsbeugung?

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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