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Autor Thema: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger  (Gelesen 34720 mal)

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Offline reblaus

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #30 am: 07. November 2009, 22:09:00 »
@RuRo
Zitat
Original von RuRo Mir schweben nur zwei Konstellationen zur Beendigung eines Grundversorgungsverhältnisses vor.

1. Der Verbraucher schließt mit einem Versorger einen Sondervertrag oder
2. er stirbt.

Welche gesetzliche Regelung haben Sie konkret im Blick?

Mir scheint wenn Ihnen keine Sachargumente einfallen, behelfen Sie sich mit der Beanstandung missverständlicher Formulierungen (in meinem Falle) oder Rechtschreibfehler (LG Augsburg). Bei den Rechtschreibfehlern habe ich bereits darauf hingewiesen, dass auch Ihre Orthografie verbesserungswürdig ist. Mit einer besonders präzisen Sprache haben Sie sich ebenfalls noch nicht hervorgetan.

Sie werden sich daher damit abzufinden haben, Ihre fehlenden Sachargumente weder präzise formuliert noch korrekt geschrieben vortragen zu müssen.

Offline RuRo

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #31 am: 08. November 2009, 20:45:17 »
@reblaus

Ich nehme hier nicht an einem Literatur-Contest teil, weil ich dazu auch nicht befähigt wäre.

Sie gehören allerdings zu einer besonderen Spezies.

Sie arbeiten mit bewusster oder unbewusster Falschinformation, zitieren falsch und stellen aufklärungsbedürftige Thesen auf, deren Beantwortung Sie schuldig bleiben.

Sorry, da leiste ich mir lieber den ein oder anderen Rechtschreibfehler. Evtl. ist es auch der Luxus des Dialekts.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #32 am: 08. November 2009, 22:02:29 »
@RuRo
Zitat
Original von RuRo Sie arbeiten mit bewusster oder unbewusster Falschinformation, zitieren falsch und stellen aufklärungsbedürftige Thesen auf, deren Beantwortung Sie schuldig bleiben.

Beispiele haben Sie wohlweislich nicht benannt. Wie Sie für Ihre Gegenansicht bisher auch nicht das kleinste Sachargument vorgetragen haben. Da es unwiderlegte Argumente für Ihre Behauptungen nicht gibt, bleiben Sie klugerweise im Ungefähren.

Nicht ich sondern Sie argumentieren mit sprachlichen Unzulänglichkeiten anderer.

Das alles wäre gar nicht so schlimm, wenn Sie und andere mit Ihren leichtfertig als reine und einzige Wahrheit verkauften Ansichten nicht zahlreiche Verbraucher in unkalkulierbare Justizabenteuer locken würden. So folgt das LG Frankenthal wohl der gleichen Ansicht wie ich, und hat bei einem Streitwert von 1.600 Euro gerade ein Sachverständigengutachten für 10.000 Euro in Auftrag gegeben. Der betroffene Verbraucher versteht im Vertrauen auf die Richtigkeit Ihrer Idee die Welt nicht mehr.

Aber Sie haben sicherlich irgendwann irgendwo darauf hingewiesen, dass es beim Gaspreisprotest Risiken gibt, und waschen Ihre Hände daher in Unschuld.

Der Welt ginge es besser, wenn sich jeder nur zu den Themen zu Wort melden würde, von denen er was versteht.

Offline bolli

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #33 am: 09. November 2009, 08:59:58 »
@reblaus
In unserer Republik finden sich mittlerweile für jede Rechtsauffassung Urteile von Unterinstanzen, da wir dort ja die viel kundigeren Rechtsexperten sitzen haben. Die BGH-Experten haben da oft das Nachsehen.

Insofern kann der Erfolg in unteren Instanzen oft genug nicht viel wert sein, sowohl für die eine Seite wie für die andere Seite.

Aber gleichwohl haben Sie Recht, dass man das Kostenrisiko mit im Auge haben muss. Insofern sollte man als Verbraucher auch nicht unbedingt am falschen Ende sparen und sich überlegen, ob man mangels passender Rechtsschutzversicherung dann nicht doch lieber dem BdEV beitritt und in den Prozesskostenfond einzahlt. Das schmälert zwar etwas den zu erwartenden Überschuss, lässt einen aber aus wirtschaftlicher Sicht möglicherweise etwas ruhiger schlafen, vor allem, wenn man an Richer/-innen gerät, bei denen  möglicherweise die Weitsicht am eigenen Tellerrand endet.  ;)

@ Lisa

Zitat
Original von lisa
Wie ich aus Euren Beiträgen und auch auf vielen Artikeln des BDE lese darf mir mein Grundversorger nicht die Lieferverträge kündigen und mich in die Ersatzversorgung stecken und mich auch nicht Sperren (ich meine natürlich meinen Gas- und Stromanschluß). Aber habt Ihr schon mal das hier gelesen:
Energieprotest traf sich in Bonn?
Nochmals: Wenn der Versorger Ihnen kündigt (vermutlich einen Sondervertrag, siehe reblaus und meine Ausführungen dazu), kann er sie in die Grundversorgung \'stecken\'. Wenn sie dieser wegen unbilliger Preise widersprechen, MUSS er sie bis zu 3 Monaten ersatzversorgen, sofern Sie es möchten und es ihm wirtschaftlich zuzumuten ist. Danach MUSS er Sie grundversorgen, sofern ihm dieses wirtschaftlich zuzumuten ist und SIE dem Vertragsverhältnis zustimmen.

Beim Energieprotesttreffen ging es um die Situation, dass Kunden sich nicht in die Grundversorgung einstufen lassen wollen, weil sie damit angeblich den  zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis als vereinbart anerkennen (sogenannter Sockelpreis) und ihn dann nicht mehr mittels Unbilligskeitseinwand (§ 315 BGB) angreifen können. Nur zukünftige Preissteigerungen könnten dann wieder mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden.
Hier kündigt aber nicht der Versorger die Grundversorgung sondern der Kunde will sie, aus vorgenannten Gründen so erstmal nicht akzeptieren.
Hier wird dann eben die \'vorbehaltliche\' Annahme des Grundversorgungsvertragsverhältnisses empfohlen, wobei noch niemand weiss, ob dieses letztlich ausreichen wird (zumindest solange Richter Ball am BGH dem VIII. Senat vorsitzt und dieses Konstrukt des Preissockels, welches sich so aus den Energiegeetzen nicht ergibt, weiter aufrecht erhält, vermutlich nicht).

Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #34 am: 09. November 2009, 15:01:29 »
Hört sich alles kompliziert und nicht ganz eindeutig an.
Es scheint mir aber, dass die EVU nun doch was gefunden haben um entweder die Protestler loszuwerden oder sie Ihren Protest aufgeben müssen.

Ich überlege nun was ich tun soll?
a) zahlen unter Vorbehalt und alles bleibt so wie es ist
b) ich suche mir neue EVU für Strom und Gas (das wird dann auch etwas teurer weil ich ja die neuen Verträge erstmal annehmen muss
c)was wäre die dritte Alternative?

Offline RuRo

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #35 am: 09. November 2009, 16:09:23 »
@Lisa
Haben Sie gelesen? - Ermitteln, erwägen, entscheiden
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Offline bolli

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #36 am: 10. November 2009, 08:35:52 »
Zitat
Original von Lisa
Hört sich alles kompliziert und nicht ganz eindeutig an.
Es scheint mir aber, dass die EVU nun doch was gefunden haben um entweder die Protestler loszuwerden oder sie Ihren Protest aufgeben müssen.
Zumindest wird die Sache nicht übersichtlicher. Aber das war sie im Prinzip bis zum BGH-Urteil zur unwirksamen Preisanpassungsklausel auch nicht. Nur diese hat sich, für uns Kunden, deutlich leichter gestaltet als der Unbilligkeitseinwand.

Zitat
Original von Lisa
Ich überlege nun was ich tun soll?
a) zahlen unter Vorbehalt und alles bleibt so wie es ist
Sie sollten dabei beachten, dass derzeit die 3-jährige Verjährung deutlich die Überhand hat in der Rechtssprechung, so das Forderungen aber auch ungerechtfertigte Zahlungen (auch wenn sie unter Vorbehalt getätigt werden) nach diesem Zeitraum verjähren, Ende 2009 also alles was in der Jahresrechnung 2006 stand. Zahlen Sie, ist ihr Geld weg. Und auch an den Rest werden Sie mit ziemlicher Sicherheit nur über den Weg einer Klage Ihrerseits kommen, das sollte Ihnen klar sein.

Zitat
Original von Lisa
c)was wäre die dritte Alternative?
Wenn Ihr Versorger Ihnen noch nicht gekündigt hat (sie schrieben im Eingangsthread von \"mir angedroht hat, den Vertrag zum 31.12.2009 zu kündigen\", so würde ich derzeit einfach mal nicht machen und abwarten. Wenn er noch nicht gekündigt hat und sie in einem Sondervertrag wähnt, muss er Ihnen ja erstmal kündigen, zumindest Gas. Dann könne Sie immer noch überlegen, was Sie machen. Sie kommen ja in die Grundversorgung.
Und immer schön nur soviel bezahlen, wie Sie bereit sind zu zahlen (Vertragsanfangspreis oder Widerspruchspreis).

Offline Cremer

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #37 am: 10. November 2009, 09:07:04 »
@Lisa,

a) wäre die schlechteste Alternative
b) Nein, weil c)

Wählen Sie c)
Abwarten.  Der Versorger müßte Ihnen kündigen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #38 am: 19. November 2009, 18:36:19 »
Nachdem ich die geforderte Zahlung nicht erbracht habe hat mir mein EVU nun tatsächlich schriftlich den Gasliefervertrag zum 31.12.2009 gekündigt.
Allerdings wurde explizit nur der Gasliefervertrag nicht aber der Stromliefervertrag gekündigt.

Offline reblaus

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #39 am: 19. November 2009, 18:48:59 »
Bei der Stromlieferung werden Sie in der Grundversorgung sein, die kann man Ihnen nicht kündigen.

Ich würde Ihnen vorschlagen, auf http://www.verivox.de nachzusehen, welcher Anbieter für Ihren Ort die günstigsten Gastarife hat. Wenn Sie sich bis zum 30.11.2009 einen neuen möglicherweise günstigeren Anbieter suchen, kann die Versorgung mit dem neuen Anbieter bereits zum 1.01.2010 erfolgen.

Sollte sich der Anbieterwechsel verzögern, würde ich Ihrem Gasversorger einen Brief schreiben, und mitteilen dass er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten hat.

Wenn Sie den Versorgerwechsel zum 1.01.2010 hinbekommen, lohnt es sich nicht wegen der Kündigungsfrist einen Streit zu beginnen.

Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #40 am: 19. November 2009, 18:52:06 »
wenn ich mir einen neuen Gasversorger suche, was sollte ich unbedingt bei dem neuen Vertrag beachten?

Offline Cremer

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #41 am: 19. November 2009, 22:21:10 »
@lisa,

ist denn die Kündigung fristgerecht bis zum 31.12.2009?
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Gerd Cremer
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