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Autor Thema: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages  (Gelesen 23695 mal)

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Offline Kolja

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« am: 22. Oktober 2009, 22:42:24 »
Ich habe bislang noch keine Kündigung meines Sonderliefervertrages erhalten, trotzdem stellt die Rhenag meinen Vertrag auf Grundversorgung zum 01.10.2009 um. Die Rhenag möchte mir weiß machen, dass mir die Kündigung per Boten am 29.06.2009 um 21.10 Uhr zugestellt wurde. Rhenag schreibt mir, dass der/die Mitarbeiter/in jederzeit bereit ist eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was kann ich tun? Mein Nachbar hat ebenfalls noch keine Kündigung erhalten.

Offline nomos

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2009, 10:27:03 »
@Kolja, das ist ja schon ein bemerkenswerter Versuch einer Beweisführung für eine Kündigungszustellung. Wenn da definitiv keine Zustellung erfolgt ist und der Rhenag-Mitarbeiter trotzdem eine \"eidesstattliche Versicherung\" abgibt, ist eine Strafanzeige angebracht.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer von einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 163 StGB Fahrlässiger Falscheid: fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Vielleicht hilft ja bereit ein deutlicher Hinweis an die Rhenag. Sie sollen den Boten benennen und diesen davon informieren und entsprechend aufklären.

Offline reblaus

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #2 am: 23. Oktober 2009, 11:37:29 »
@Kolja
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nur dann eine Straftat, wenn diese einer Behörde oder einem Gericht gegenüber zur Glaubhaftmachung einer Tatsache verwendet werden soll.

Vor Gericht sind eidesstattliche Versicherungen nur im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaft. In einer normalen Klage ist die Beweiserhebung durch Zeugenaussage vorgesehen. Eine Straftat kann daher erst dann begangen werden, wenn falsch ausgesagt wird.

Die Rhenag hat keine Möglichkeit Zahlungsforderungen aus dem \"neuen\" Vertrag mittels einstweiligem Verfügungsverfahren geltend zu machen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters hat daher nur die Relevanz einer Mitteilung an Sie, dass er den Brief eingeworfen habe.

Da Ihnen als Inhaber des Briefkastens bekannt ist, was dort tatsächlich eingeworfen wurde, ist noch nicht einmal ein versuchter Betrug einschlägig, da eine Täuschung gar nicht möglich ist.

Sollte der Mitarbeiter in einem Gerichtsverfahren tatsächlich bei seiner Darstellung bleiben, sollten Sie möglichst viele Details der Zustellung abfragen. Falschaussagen sind nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Offline Black

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #3 am: 23. Oktober 2009, 12:33:44 »
Nur wem wird der Richter glauben? Zumal Kolja als \"Partei\" keinen Gegenbeweis erbringen kann.

Einen Brief einzuwerfen ist nicht so wahnsinnig detailreich, als das man hier den Zeugen in sonderlich viele Widersprüche verwickeln kann.

Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #4 am: 23. Oktober 2009, 12:51:49 »
Zitat
Original von Kolja
Die Rhenag möchte mir weiß machen, dass mir die Kündigung per Boten am 29.06.2009 um 21.10 Uhr zugestellt wurde.

Von der Zustellung unterscheidet sich wohl der einfache Brief im Briefkasten.

Sicher verfügt der Bote dann über einen Zustellungsnachweis  :rolleyes:

Ansonsten trägt wohl der Versender das Risiko des Zugangsnachweises. Es hat ihn niemand abgehalten eine Versandform zu wählen, die den Zugang sicherstellt. Der einfache Brief ist dafür ungeeignet.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Black

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #5 am: 23. Oktober 2009, 13:31:16 »
Wenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).

Insoweit ist ein Bote, was den Zugang selbst betrifft, die sicherste Zustellung. Der Bote muss nicht über einen Zustellungsnachweis verfügen, denn seine (Zeugen)aussage IST der Zustellungsnachweis.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0010

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #6 am: 23. Oktober 2009, 13:42:13 »
Wenn sowoh Kolja als auch dessen Nachbar an Eides statt erklären, jeweils kein Schreiben der Rhenag erhalten zu haben, dürfte der Bote der Rhenag mit seiner behaupteten Zustellung wohl auf dünnem Eis stehen, besonders, wenn beide Betroffenen die gleiche Situation erleben, d. h. beide mit einer gleichlautenden und gleichzeitigen Kündigung beglückt wurden.
Und wenn dann beide Betroffenen darauf bestehen, dass der Bote ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung abzugeben hat und ihm dazu die entsprechenden Konsequenzen deutlich gemacht werden, dürfte einem Richter schwer fallen, den Zustellbeweis als gegeben anzunehmen.

Und im Übrigen ist eine Zustellung abends um 21,10 Uhr wohl etwas sonderbar, oder liebt die Rhenag sog. Nacht- und Nebelaktionen?

Offline Christian Guhl

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #7 am: 23. Oktober 2009, 13:59:58 »
Zitat
Original von Black
Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?
Zitat
Original von BlackWenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.

Offline nomos

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #8 am: 23. Oktober 2009, 14:24:09 »
Zitat
Original von reblaus
.......
Vor Gericht sind eidesstattliche Versicherungen nur im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaft. In einer normalen Klage ist die Beweiserhebung durch Zeugenaussage vorgesehen. Eine Straftat kann daher erst dann begangen werden, wenn falsch ausgesagt wird.
........
Die Rhenag hat keine Möglichkeit Zahlungsforderungen aus dem \"neuen\" Vertrag mittels einstweiligem Verfügungsverfahren geltend zu machen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters hat daher nur die Relevanz einer Mitteilung an Sie, dass er den Brief eingeworfen habe.
    @reblaus, was ist mit
§ 294 ZPO?

Der Arbeitnehmerbote ist ja angeblich zu einer Versicherung an Eides statt bereit. Wann und was er konkret eingeworfen hat, müsste er schon genau versichern. Vielleicht bräuchte man den Sachbearbeiter und die Postausgangsmitarbeiter auch noch um die lückenlose Beweiskette zu schliessen. Werbesendungen finde ich ja jeden Tag im Briefkasten.  ;)

Wer im Falle des Falles bei einer eidesstattlichen Erklärung lügt, macht sich doch strafbar? Ein Hinweis darauf und eine klare Aufklärung des Arbeitnehmerbotens macht doch jetzt schon Sinn. Spätestens vor Gericht wird das ja wohl sowieso erfolgen.

... oder sehen Sie das anders?[/list]

Offline Black

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #9 am: 23. Oktober 2009, 14:24:45 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?

Wenn Ihr Chef zu Ihnen kommen würde und sagen: \"Bezeugen Sie vor Gericht, dass sie dies oder jenes getan/gesehen haben, obwohl das natürlich gelogen ist\" Würden Sie es tun?

Zitat
Original von Christian Guhl
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.

Vielleicht. Wenn der Kunde behaupter, ihn habe gar nichts erreicht kann er sich zumindest darauf nicht mehr \"retten\".
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bjo

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #10 am: 23. Oktober 2009, 14:27:05 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Black
Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?
Zitat
Original von BlackWenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.


Wenn der Bote um 21:10 das Schreiben übergeben haben will macht man diese teure Aktion bestimmt nicht ohne Rückversicherung d. h. Unterschrift für die Entgegennahme! Kann diese Unterschrift nicht vorgezeigt werden würde ich von einme Schwindel ausgehen!

Ein Einschreiben mit Rückschein gibts für 7.50 EUR und ist gerichtsfest!

Offline RuRo

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« Antwort #11 am: 23. Oktober 2009, 19:28:30 »
@Black
Sie amüsieren mich immer wieder auf\'s Neue.  :D

Es dürfte unbestritten sein, dass der Versender, der sich auf die bewirkte Zustellung beruft, bei Bestreiten durch den vermeintlichen Empfänger, den Nachweis zu führen hat. Kann er es nicht, Pech gehabt.

Bei der inhaltlichen Aussage des Boten kann es sich wohl nicht anders verhalten, wie bei einem eingeführten Parteigutachten (WP-Testat) - Bestreiten, ggf. mit Nichtwissen ist ausreichend und zulässig.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline joggthefrog

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #12 am: 25. Oktober 2009, 09:54:12 »
Auch mir wurde mein Sondervertrag zum 30.09.10 mit Botenzustellung 1.7.09 gekündigt. Meinem Widerspruch hierzu hinsichtlich des Punktes nicht fristgerechter Zustellung beantwortet die Rhenag mit Angabe der Botenstellung am 30.06.09, 16:28 Uhr. Ich (sowie alle Fam.Mitglieder) sind uns sicher, dass am 30.6.09 weder tagsüber noch abends ein Brief der Rhenag im Briefkasten lag. Nebenfrage: Wieso versuchte kein Rhenag-Mitarbeiter die persönliche Abgabe? Wenn ich so im Forum stöbere, scheinen einige Leser diese Zustellproblematik 30.06.09/01.07.09 (Trick der Rhenag?) zu kennen!
Hauptfrage/Bitte an alle Forumleser: Lasst uns zusammenschließen und gegenseitig helfen. Wir bezeugen gegenseitig (jeder für seinen individuellen Fall und wahrheitsgemäß), dass uns der Kündigungsbrief Sondervertrag nicht fristgerecht zugestellt wurde!! Somit kann jeder der Rhenag  gegenüber Zeugen benennen und somit im Vorfeld eines Prozesses der Rhenag vielleicht schon mal die Lust darauf nehmen. Ich hoffe auf viele Rückmeldungen.

Offline Kolja

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #13 am: 25. Oktober 2009, 21:43:46 »
Nun steht es Aussage gegen Aussage. Ich habe bislang angenommen, dass solche Briefe entweder mit Enschreiben/Rückschein versendet werden oder deren  Empfang beim Boten quittiert werden müssen.

Scheint so, als hätte ich schlechte Karten wenn der MA -auch wenn er sich evtl. vertan haben könnte, schließlich müssen es zig Briefe gewesen sein die da an diesem Abend noch verteilt werden mussten- eidesstattlich versichert, er hätte den Brief eingeworfen.
Hat jemand Ahnung wie da die Rechtsprechung aussieht? Neben meiner Aussage: \" ich habe nichts bekommen\", kann ich der Rhenag nichts entgegenhalten außer dass nach letztem Beitrag von \"joggthefrog\" die Rhenag wohl unter Zeitdruck stand alle Verträge noch zum 30.09 kündigen zu wollen.

Und noch etwas! Eben ist mir aufgefallen, dass in meinen AGB zum Sonderlifervertrag \"Online\" Stand 05.05.2008  eine Kündigungsfrist von 3 Monaten  zum Ablauf des Vertragsjahres vereinbart ist. Der Versorgungsbeginn war 30.04.2008. Zitat: §6 Vertragsdauer 1. Der Sonderlieververtrag tritt am 30.04.2008 in Kraft und hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monaten bei gleicher Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Wie kommt die Rhenag auf 30.09

Offline bolli

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Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
« Antwort #14 am: 26. Oktober 2009, 07:48:17 »
Wer hier intensiv im Forum stöbert, der bemerkt, dass solches Vorgehen nicht ungewöhnlich ist weil

a) der Versorger versucht, entgegen der vereinbarten Kündigungsfrist die \'widerspenstigen\' Kunden \'in einen neuen Vertrag zu drücken\' (viele lesen nicht genau im Vertrag nach oder haben diesen nicht mehr und geben klein bei) oder

b) der Versorger schlicht unsortiert ist, d.h. seine Vertragsverhältnisse nicht sauber aufgearbeitet und daher keinen Überblick über die einzlnen Verträge hat.

In Ihrem Fall kurz dem Versorger den Widerspruch gegen die Kündigung zum 30.09. mitteilen und auf den Kündigungstermin hinweisen.
Dann haben Sie zumindest bis Ende April (also über die kostenintensive Winterzeit Ruhe  :D ). Da kann man nur sagen : Glückwunsch !!!

 

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