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Autor Thema: Preisänderung \"enviaM terratherm-f\"  (Gelesen 4983 mal)

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Preisänderung \"enviaM terratherm-f\"
« am: 20. Oktober 2009, 16:58:41 »
In 2005 verwendete enviaM für den Abschluss eines Sondervertrages \"enviaM terratherm- f\" ein Vertragsformular, auf welchem für eine Erstvertragslaufzeit von 5 Jahren ein Preis ausdrücklich genannt wird. Dieser Preis wurde bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart.

Aus den von den Kunden unterzeichneten Vertragsexemplaren des Sondervertrages geht schon nicht hervor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen \"EnviaM- Terratherm- f- Regelungen zum Sondervertrag - Anlage\" in den Vertrag einbezogen werden sollen, der Kunde mit deren Einbeziehung in den Vertrag einverstanden ist.

Deshalb werden jene Regelungen zum Sondervertrag - Anlage wohl schon nicht vertragsgegenständlich geworden sein, § 305 II BGB.

Die unter Punkt 6. dieser Regelungen enthaltene Klausel \"Preisanpassung\", wonach enviaM unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein soll, die Preise anzupassen, verstößt gegen § 307 BGB, weil schon keine spiegelbildliche Verpflichtung zur Preisabsenkung enthalten war.

Betroffene Verbraucher können sich wegen der Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel auf eine entsprechende Entscheidung des OLG Dresden berufen.

Soweit enviaM den Kunden neue Preisanpassungsklauseln (AGB) zugeschickt hat, können diese nur dann wirksam in den bestehenden Sondervertrag einbezogen werden, wenn sich der Kunde damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

Nur dann können - für die Zukunft - ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung Preisänderungen ggf. aufg eine neue Preisänderungsklausel gestützt werden.

Ansonsten verbleibht es grundsätuzlich bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preien. Überzahlungen infolge unwirksamer Preisänderungen können möglicherweise zurückverlangt werden (vgl. BGH VIII ZR 199/04).

Um Überzahlungen zu vermeiden, sollte man Abschlags- und Rechnungsbeträge  ggf. auf die Beträge kürzen, die sich bei zugrundelegung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise ergeben.

Weiteren Preisänderungen und Verbrauchsabrechnungen sollte man jeweils unverzüglich schriftlich widersprechen und sich dabei ggf. auf die Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss berufen.

Bisher in der Rechtsprechung des BGH ungeklärt ist, ob im Falle einer unwirksamen Klausel ein erhöhter Preis dadurch vereinbart wurde, dass der Kunde einer schriftlich angekündigten Preisänderung nicht unverzüglich widersprochen, weiter Strom bezogen und die Verbrauchsabrechnungen ohne Widerspruch/ Vorbehalt vollständig gezahlt hat. Dagegen spricht m. E. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04.

 

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