Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Abstimmung  (Gelesen 16956 mal)

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Offline Opferlamm

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Abstimmung
« Antwort #15 am: 22. Januar 2010, 09:31:54 »
@RuRo:

Danke, aber jetzt versteh ich gar nichts mehr. Es geht mir nicht um Liebesmüh, sondern überhaupt als welcher Kunde ich jetzt eingestuft werde. Und brauch ich nicht auch irgendwas schwarz auf weiss von Beginn an? Also mir ist das schon sehr suspekt...

Offline bolli

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« Antwort #16 am: 22. Januar 2010, 14:56:31 »
Zitat
Original von Opferlamm
@RuRo:

Danke, aber jetzt versteh ich gar nichts mehr. Es geht mir nicht um Liebesmüh, sondern überhaupt als welcher Kunde ich jetzt eingestuft werde. Und brauch ich nicht auch irgendwas schwarz auf weiss von Beginn an? Also mir ist das schon sehr suspekt...
Nein, brauchen Sie nicht. Ein Vertrag kommt \"zur Not\" auch dadurch zustande, dass Sie Gas aus der Leitung entnehmen. Sollte sich kein anderes Vertragsverhältnis nachweisen lassen, welches Abweichungen von der gesetzlichen Grundversorgung beinhaltet, befinden Sie sich im Zweifel in dieser. Dann ergeben sich alle vertraglichen Regelungen aus der GasGVV.

Besser ist aber ein Sondervertrag, da dort in der Regel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorliegt, sondern Preisanpassungsklauseln existieren, die eben in der Vergangenheit meistens unwirksam waren, wie der BGH dankenswerterweise festgestellt hat.
Wie aber die Sache aussieht, scheint bei der EGS eher die Tendenz zur Grundversorgung zu gehen, mit der Besonedrheit, dass möglicherweise die Preise nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht und somit unwirksam waren.

Offline RuRo

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« Antwort #17 am: 22. Januar 2010, 15:22:19 »
Zitat
Original von bolli
Besser ist aber ein Sondervertrag, da dort in der Regel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorliegt, sondern Preisanpassungsklauseln existieren, die eben in der Vergangenheit meistens unwirksam waren, wie der BGH dankenswerterweise festgestellt hat.

Wie aber die Sache aussieht, scheint bei der EGS eher die Tendenz zur Grundversorgung zu gehen, mit der Besonderheit, dass möglicherweise die Preise nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht und somit unwirksam waren.

Im vorliegenden Fall dürfen die Verbraucher, aus mehreren Gründen, der Einschätzung des OLG vollinhaltlich folgen  :)

Welche Konsequenzen sich ggf. aus einem (Norm-)Sondervertrag ergeben, hat der BGH doch bereits dargelegt (Gleichstellung von Tarifkunden/NSV).

Warten wir ab, wie sich die gestern entstandene Lage, bis Mitte Feb. entwickelt. Evtl. finden sich \"Sponsoren\", mit ganz anderen Interessenslagen  ;)
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Offline mip

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« Antwort #18 am: 22. Januar 2010, 17:47:38 »
@operlamm

Schon gewechselt oder darüber nachgedacht ?
Das hört sich verdammt nach \"höchster Zeit\" an...

Ich bekomme ab diesem Monat Gas & Strom von der EnergenSüd.

Grüße
mip

Offline RuRo

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« Antwort #19 am: 22. Januar 2010, 19:42:41 »
Zitat
Original von mip
Schon gewechselt oder darüber nachgedacht ?
Das hört sich verdammt nach \"höchster Zeit\" an...
Ich bekomme ab diesem Monat Gas & Strom von der EnergenSüd.

Dem kann nur zugestimmt werden. Ob es EnergenSüd oder ein anderer Anbieter sein soll, bleibt der individuellen Prüfung vorbehalten.

Nach den gestrigen Erkenntnissen gehört der Zeitraum, in dem der regionale Grundversorger (Gas) größere Probleme mit der öffentlichen Bekanntgabe hatte, der Vergangenheit an.
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Offline Opferlamm

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« Antwort #20 am: 25. Januar 2010, 10:50:44 »
Zitat
Original von RuRo
Zitat
Original von mip
Schon gewechselt oder darüber nachgedacht ?
Das hört sich verdammt nach \"höchster Zeit\" an...
Ich bekomme ab diesem Monat Gas & Strom von der EnergenSüd.

Dem kann nur zugestimmt werden. Ob es EnergenSüd oder ein anderer Anbieter sein soll, bleibt der individuellen Prüfung vorbehalten.

Nach den gestrigen Erkenntnissen gehört der Zeitraum, in dem der regionale Grundversorger (Gas) größere Probleme mit der öffentlichen Bekanntgabe hatte, der Vergangenheit an.

Mir gehts immer noch auf das viell. noch bevorstehende Gerichtsverfahren.
Gewechselt bin ich doch schon vor 3 Monaten  :P

Offline mip

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« Antwort #21 am: 28. Januar 2010, 20:53:47 »
Sorry @opferlamm

hatte ich wohl vergessen.
Aber wenn ein Verfahren tatsächlich kommt,
müssen wir vor dem Gericht eh\' die bekannten Ansätze ins Felde führen...

Ob nun als Sondervertrag bezügl. Preisanpassungsklausel
oder als Tarifkunde ohne öffentlich bekanntgemachte Preisänderungen
und Unbilligkeiteinwand ...

da fehlt dann nur noch ein gewissenhaft arbeitenden Gericht.

Offline RuRo

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« Antwort #22 am: 28. Januar 2010, 21:02:03 »
Zitat
Original von mip
... oder als Tarifkunde ohne öffentlich bekanntgemachte Preisänderungen
und Unbilligkeiteinwand ...

So nicht. Fehlt es an der öffentlichen Bekanntgabe als formeller Wirksamkeitsvoraussetzung ist Schluss, aus, basta. Wer darüber hinaus ein gesteigertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit hat, mag so argumentieren; Sinn macht es jedenfalls nicht.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #23 am: 28. Januar 2010, 21:33:47 »
@RuRo

Doch es macht Sinn.

Man bestreite i-m-m-a das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, dessen wirksame Ausübung gem. § 315 Abs. 2 BGB = § 4 Abs. 2 AVBGasV und zudem die Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Sonst stellt sich noch am Ende (mit Engelszungen Herr Kollege Dr. Feuring) heraus, dass man Sondervertragskunde war, die Bestimmungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen wurden, ein bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB (briefliche Mitteilung) wirksam ausgeübt und auch die behauptete Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB nicht bestritten wurde, was dann eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zeitigt. ;(

Die Wege des Herrn sind unerfindlich.

Auf welchem Wege komme ich denn an den nämlichen Wirtschaftsteil der Augsburger Allgemeinen? ;)
Zwar ist Westpresse hier nicht mehr verboten, aber wir haben nicht alle Blätter am Kiosk.  :D

Offline RuRo

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Abstimmung
« Antwort #24 am: 28. Januar 2010, 22:12:45 »
@RR-E-ft

Ist der Kundenstatus nicht geklärt, bin ich Ihrer Meinung. Als Tarifkunde darf man aber mit dem angeführten Mangel zufrieden sein. So hatte ich den Zusammenhang in der ODER-Variante verstanden.

Zitat
Auf welchem Wege komme ich denn an den nämlichen Wirtschaftsteil der Augsburger Allgemeinen?

Auf dem elektronischen, ggf hier für 0,67 EUR: Suchen und finden  ;)
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Offline amberg

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« Antwort #25 am: 29. Januar 2010, 12:02:55 »
Hallo Kollegen,

hallo erdgas schwaben,

nach dem ich heute und 50 weitere mitbürger eine Klageerhebung erhalten habe, bitte ich um Kontaktaufnahme unter: 09071/6061

Seit Jahren sind die erdgaspreise bei erdgas schwaben um über 1000.--
im Jahr teuerer als bei anderen Anbietern, es gab weder Preisanpassungen, trotz gefallener Ölpreise,

also hat erdgas schwaben nichts besseres zu tun,
als sich die nachweislichen Wucherpreise durch ein Gericht bestätigen zu lassen!

Der Nachweis fehlt, warum diese Preise um ein vielfaches teuerer sind und warum keine Preissenkungen, nur Erhöhungen vorgenommen wurden?

Gruss     L.Amberg

Offline bolli

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« Antwort #26 am: 29. Januar 2010, 14:29:41 »
Zitat
Original von amberg
Seit Jahren sind die erdgaspreise bei erdgas schwaben um über 1000.--
im Jahr teuerer als bei anderen Anbietern, es gab weder Preisanpassungen, trotz gefallener Ölpreise,
Na, das Erste dürfte da ja wohl sein, den Anbieter zu wechseln. Zumindest heutzutage haben Sie ja Alternativen.

Allerdings dürften die 1.000,- EUR Unterschied ja wohl sehr von der Gasmenge abhängen, die bezogen wird. Bei einem normalen Verbrauch eines Einfamilienhaushaltes bzw. Einfamilienhaus halte ich diese Summe eher für übertrieben. Sollte Sie tatsächlich stimmen, wäre die Bilanz des Unternehmens sicher eine lohnenswerte Lektüre.

Bezüglich der Verwendung von Realnamen und vor allem der Veröffentlichung von Telefonnummer oder Anschrift wäre ich im Internet ein wenig vorsichtig. Da sind ne Menge \"böse Buben\" unterwegs, deren Gesinnung nicht immer nett ist.  ;)
Ratenswert ist da eher eine Kontaktaufnahme per PN (Private Nachricht) über diese Forum. Da kann dann ja die nummer immer noch ausgetauscht werden, ist aber nicht für jeden einsehbar.

Offline Opferlamm

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Abstimmung
« Antwort #27 am: 17. Februar 2010, 17:08:54 »
Auf meine nochmalige Nachfrage bei EGS zum Vertragsstatus wurde mir von EGS lapidar mitgeteilt, dass sie außergerichtlich dazu keine Angaben mehr machen, weitere Schreiben nicht beantworten und jetzt (zum 100. Mal) Mahnbescheid erlassen werden.
Irgendwie hab ich diesmal das Gefühl, dass sie es wirklich tun, trotz der für EGS momentan mehr als unsicheren Rechtslage. Versteh auch nicht, was hier ein Mahnbescheid soll, ich hab bereits unzählige Male kundgetan, dass ich mich verteidigen werde und der Klage entgegensehe. Macht man nach niedersten Grundkenntnissen des Rechts einen Mahnbescheid nicht dann, wenn man evtl. erwarten kann, dass der Schuldner zahlt???

Zu den rechtlichen Dingen wurde hier ja auch schon wieder mal genug gesagt. Jetzt aber mal laienhaft gefragt: Wo gibt es denn so was, dass man als Kunde (bzw. Ex-Kunde mittlerweile) nicht einmal gesagt bekommt, auf welchen Vertrag oder Vertragsverhältnis ein Anspruch begründet wird?
Ich finde, diese Mauertaktik ist einmalig in der Geschäftswelt und an sich schon eine Frechheit...

Offline RuRo

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Abstimmung
« Antwort #28 am: 18. Februar 2010, 12:58:34 »
Zitat
Original von Opferlamm
Auf meine nochmalige Nachfrage bei EGS zum Vertragsstatus wurde mir von EGS lapidar mitgeteilt, dass sie außergerichtlich dazu keine Angaben mehr machen ...

Dafür wird bei Gericht die ganze verfügbare Vertragspalette geboten, mal wird auf Tarifkunde, mal auf (Norm-)Sondervertragskunde argumentiert. Was in Augsburg angeboten wird, muss nicht zwangsläufig auch in Günzburg, Dillingen, Kaufbeuren, Kempten, Schwabmünchen, behauptet werden.

Ist ja auch logisch, die Vertragsbewertung kann im Einzelfall trotz gleichen Tarifs zu einem ganz anderen Ergebnis führen. Jeder darf sich bemühen und die eigene Vertragsgeschichte aufarbeiten.

Evtl. wurde eine Comfort2-Belieferung mit Mindestlaufzeit von 2 Jahren mit Huber vereinbart, wogegen Meier durch bloße Gasentnahme nach dem gleichen Tarif abgerechnet wurde. Schmidt und EGS vereinbarten ggf. für die Vertragsdauer zwingend eine Einzugsermächtigung zugunsten des Versorgers.

Evtl. wurden auch Formulierungen verwendet, die rein deklaratorischen Charakter und keinen vertraglich vereinbarten Regelungsgehalt besitzen.

Wer weiß das schon?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline mip

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Abstimmung
« Antwort #29 am: 19. Februar 2010, 17:53:06 »
Hallo Opferlamm.

das passt ja ins bekannte Bild. Angst machen soweit die Beine tragen - der Kunde ist der Böse - und überhaupt und sowieso.

Und Du bist ja auch selber Schuld.
Warum hast Du nicht beim ersten Brief aus Reuhe gleich das Doppelte überwiesen und in einer Fernsehaktion um Vergebung gebeten ???

Die Situation sollte doch eigentlich belegen, dass Du so nur Kunde der Grundversorgung sein kannst (=Tarifkunde). Da wäre dann automatisch die Frage der öffentlichen Bekanntmachung relevant und erste Wahl beim Ansatzpunkt und danach dann noch die Frage der Biligkeit.

... und jetzt bleibt wieder mal noch das mit Gott und der hohen See und dem Gericht ...


Grüße
mip

 

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