Die neuen
Mitgas- AGB Stand 01.10.09 sollen für Sonderverträge (außerhalb der Grundversorgung, sog. \"Mitgas-Preisprodukte\") gelten. Sie sind für die Kunden eine Zumutung.
Wer sie zugesandt bekommen hat, ist folglich nach Mitgas- Lesart Sondervertragskunde, dessen Sondervertrag durch
Neuvereinbarung inhaltlich abgeändert werden soll.
Mitgas hat realisiert, dass es zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf.
Die Mitgas-AGB Stand April 2007 wurden mithin zumeist nicht wirksam in bestehende Verträge einbezogen.
In jenen hieß es unter Punkt 8.2. „MITGAS wird dem Kunden die Anpassungen ... mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt.
Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
Mitgas hat wohl realisiert, dass diese noch im Jahre 2007 ins Auge gefasste Vorgehensweise nicht funktioniert.
Mit den neuen AGB versucht Mitgas offensichtlich, die Preisänderungsbestimmung unter Punkt 4 der jüngsten Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08 zur Einbeziehung des unveränderten gesetzlichen Preisbestimmungsrechts anzupassen. Ziff. 4.5. hat indes in § 5 GasGVV schon keinerlei Entsprechung, so dass von einer
unveränderten Übernahme eines gesetzlichen Preisbestimmungsrechts insgesamt wohl keine Rede sein kann.
Die neuen AGB benachteiligen die Kunden m. E. unangemessen, so lässt Ziff. 3 den Kunden im Unklaren über die Vertragslaufzeit/ die Kündigungsfrist, steht zB.
Ziff. 6.1. im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV, wonach Rechnungen und Abschläge
frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden,
Ziff. 6.4 im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV, wonach
§ 315 BGB unberührt bleibt. Letztere Klausel verstößt - wenn sich Mitgas ersichtlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der Preise unter Punkt 4 vorbehalten möchte - mithin gegen § 307 BGB, vgl. auch BGH X ZR 60/04 und X ZR 99/04.
Unangemessen benachteiligend erscheinen u.a. auch Ziff. 9.4 f.: Jede Zwangsvollstreckung, etwa wegen eines unbezahlten\"Knöllchens\", erfolgt grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Schuldners.
Es besteht m. E. genügend Anlass, die neuen AGB gründlich zu prüfen und Verstöße nach dem UKlaG unverzüglich abzumahnen.
Sofern im Vertrag ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch Mitgas vereinbart ist, kann sich Mitgas durch eine solche ordentliche Kündigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis lösen, gleichviel, ob man der Einbeziehung der AGB Stand 01.10.09 schriftlich zustimmt oder nicht. Stimmt man der Einbeziehung neuer AGB nicht zu, bleibt der Vertrag bis zur ordnungsgemäßen Kündigung des einen oder anderen Vertragsteils in dem Zustand bestehen, in dem er sich inhaltlich bisher befand.