Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten  (Gelesen 14313 mal)

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Offline RaveAudio

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« am: 26. Juni 2009, 18:37:21 »
Ich rufe alle aus dem Raum Rhein-Sieg-Kreis auf, sich hier zu melden der dieses Schreiben erhalten hat:

\"
Sie haben unser Angebot zum Abschluss des Vertrages „erdgasSELECT“ bisher weder durch Rücksendung eines unterschriebenen Vertrages angenommen noch ausdrücklich abgelehnt. Da bereits im bestehenden Vertragsverhältnis unterschiedliche Auffassungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestehen, können wir nicht davon ausgehen, dass Sie den Vertrag „erdgasSELECT‘ stillschweigend akzeptieren.

Da wir die zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsform ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr verwenden, kündigen wir hiermit den mit Ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag zum 30. September 2009, ersatzweise zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.

Falls Sie sich einen neuen Lieferanten suchen wollen, sollten Sie dies bis spätestens zum 31.08.2009 getan haben, um einen reibungslosen Wechsel zum 01.10.2009 zu ermöglichen.

Sollte sich kein neuer Lieferant für Sie melden, werden wir Sie ab dem 01.10.2009 zu den Preisen und Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung („erdgasSTART“) beliefern.

Als Alternative empfehlen wir nochmals unseren neuen Sondervertrag „erdgasSELECT“, dessen Preisstellung die Preissenkung zum 01.07.2009 bereits beinhaltet. Die Vertragsunterlagen - auch für die attraktiven Leistungen aus der Zusatzvereinbarung erdgasSELECTplus - sind beigefügt. Sollten Sie sich doch noch für „erdgasSELECT“ entscheiden, bitten wir um Rücksendung des unterschriebenen Vertrages bis zum 31.08.2009.

Für den Fall, dass Sie zwischenzeitlich die Ihnen vorliegenden Vertragsunterlagen gegengezeichnet und
zurückgesandt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. \"

Offline svegu

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #1 am: 27. Juni 2009, 09:29:28 »
Habe das Schreiben ebenfalls erhalten.

Offline Cremer

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #2 am: 27. Juni 2009, 14:25:23 »
es ist zunächst die Frage, ob fristgerecht gekündigt wurde.


Hierzu den bestehenden Vertrag genau lesen.

Es kann durchaus sein, dass eine Kündigungsfrist auch länger als 3 Monate besteht.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline userD0009

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #3 am: 27. Juni 2009, 15:25:51 »
Den Zugang einer Willenserklärung hat im Bestreitensfalle immer denjenige zu beweisen, der sich darauf beruft bzw. berufen möchte.

Man möge vielleicht darüber nachdenken....

Offline bolli

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #4 am: 27. Juni 2009, 22:49:53 »
Hallo zusammen,

die gleiche Art der Vorgehensweise hat bei mir auch die Aggerenergie (Oberbergischer Kreis, gehört mehrheitlich zur Rheinenergie) vor 1 Monat gewählt. Nachdem ich bei einer Umstellung des alten Vertrags auf einen neuen wegen der Preisgleitklausel einen Einwand gemacht hatte, hat man mir einen neuen Sondervertrag zugeschickt, mit der Bitte, diesen zu unterschreiben. Der Text ist fast der gleiche wie oben angegeben. Werde demnächst wohl in die Grundversorgung umgestuft.

Scheint so, als ob die EVUs, zumindest einige, eine sehr verwandte Strategie fahren, die etwas konsequenter ist als bisher.

Der Brief mit der Kündigung wurde übrigens per Bote zugestellt und dessen Empfang musste quittiert werden.

Gruß
bolli

Offline Mountaindog

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #5 am: 01. Juli 2009, 12:28:23 »
....ich habe das besagte Schreiben mit der Kündigung zum 30.09.09 am 01.07.09 in meinem Briefkasten vorgefunden.

War auch als \" per Bote \" gekennzeichnet, allerdings wurde es wohl stillschweigend in unseren Briefkasten geworfen.

Alternativ heißt es zur Kündigung zum 30.09.09 \" ersatzweise zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt \".

Da ich die Kündigung ja erst am 01.07.09 zur Kenntnis nehmen konnte, wäre dies ja jetzt der 30.09.2010 !!!

Ich werde den neuen Vertrag auf keinen Fall abschließen.

Ich tendiere derzeit eher zum Wechsel zu einem anderen Anbieter, gibt ja zum Glück mittlerweile Alternativen.

Überlege mir das alles noch mal.

LG

Mountaindog

Offline Sirhenry

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #6 am: 02. Juli 2009, 16:42:41 »
Hallo. Ich bin neu hier im Forum. Ich bin seit 1990 Rhenag Sondertarif Kunde und seit 2005 Widerständler.
Das Kündigungsschreiben der Rhenag vom 24.06.2009, zugestellt durch Boten, hat mich auch getroffen. Ich fand es nach Urlaubsrückkehr am 01.07. im Briefkasten und habe mich zunächst auch nach der Wirksamkeit des Zugangs gefragt.
Bei Zustellung durch Boten kommt die Kündigung spätestens am Folgetag nach Einwurf in den Briefkasten in den Herrschaftsbereich des Empfängers.  Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger  krank oder in Urlaub ist. Die Kündigung ist trotzdem wirksam zugegangen. Hinsichtlich der Beweisführung kann der Bote als Zeuge jederzeit bekunden, dass er die Kündigung beim Empfänger in den Briefkasten geworfen hat.
Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen verspätetem Zugang kann also nicht herangezogen werden.
Mit dieser Erkenntnis habe ich meinen alten Vertrag studiert und recherchiert, welche Umstände ggf. die Unwirksamkeit der Kündigung begründen können.
Aus meiner Sicht ist die Kündigung zunächst aus formalen Gründen unwirksam. In meinem Kündigungsschreiben sind die Namen der Unterzeichner nicht lesbar. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Unterzeichner vertretungsbefugt sind. Beim zweiten Unterzeichner kann ich ein i.V. erkennen, somit dieser Unterzeichner ein Bevollmächtigter der Rhenag ist. Bevollmächtigte müssen bei einem einseitigen Rechtsgeschäfts ( das ist diese Kündigung natürlich ) eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Dies ist nicht geschehen. Unterstellt, der erste Unterzeichner ist ein Prokurist, so hat er angesichts der Betriebsgröße der Rhenag üblicherweise keine Alleinvertretungsvollmacht.
Ein Widerspruch gegen die Kündigung wegen Unwirksamkeit aus formalen Gründen muss unmittelbar erfolgen.
Ich habe noch weitere Punkte zur Unwirksamkeit ermittelt und dies in einem Widerspruchsschreiben der Rhenag heute mitgeteilt. Ich möchte das Schreiben hier nicht veröffentlichen, stelle das aber gerne auf Anforderung zur Verfügung.

Offline joggthefrog

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #7 am: 03. Juli 2009, 02:12:23 »
Hallo,

habe dieses Schreiben (v. 29.6.09) am 1.7.09 per Boten auch erhalten. Werde wegen der Frist wohl auch Widerspruch einlegen und warte auf Antwort von Zuzan zur Rechtslage.

Gruß
joggthefrog

Offline joggthefrog

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #8 am: 07. August 2010, 13:31:14 »
Hallo,

möchte zu diesem Thema doch gerne nochmal nach aktuellen Sachständen fragen.

Bei mir war die Lage so, dass ich am 01.07.09 die Rhenag-Kündigung (Schr.v. 29.06.; Zustellung per Boten) im Briefkasten vorfand (Kündigung zum 30.09.09; ersatzweise nächstmöglicher Zeitpunkt). Ich habe widersprochen wegen nicht fristgerechtem Eingang sowie formellen Fehlern wie fehlender Nachweis der Kündigungsberechtigung der Unterzeichner. Ab 01.10.09 wurde ich zwangsweise in Grund- u. Ersatzversorgungstarif eingstuft. Ich widersprach mit vorgenannten Begründungen und mit dem Hinweis, dass ich mich somit weiterhin im Sondertarifvertrag und nicht in Grund- u. Ersatzv.Tarifvertrag sehe (den ich aktiv auch nicht abgeschlossen habe). Dann kamen Berechnungen der Rhenag für die Jahre 2006-2009, wonach aufgrund der von mir akzeptierten Preise die unstrittigen Rechnungsbeträge neu errechnet wurden. Die waren so nur teilweise korrekt (weil Rhenag die von mir ermittelten Abschlagsbeträge nicht richtig entsprechend meinen Widerspruchsschreiben verbucht hat), ich habe also widersprochen. Daraufhin keine Antwort der Rh.

Status quo ist, dass ich der Jahresabre. 2010 (Basis Grund-u. Ersatzv.Tarif) widersprochen habe; Begründung s.o.). Daraufhin kam ein Schreiben der Rh. mit Nachza.Aufforderung der Jahresabre. 2010 und dem Hinweis, das meine weiterhin zu den monatl. Abschlägen angegebene Sondervertragskundennummer nicht mehr anerkannt würde, dass Zahlungen darauf zukünftig nicht mehr für laufende Abschläge berücksichtigt werden. Dem ganzen legten sie ein Urteil des AG Siegburg (AZ 118 C 508/09 v. 05.02.10) bei, mit dem die Wirksamkeit des von der Rhenag gekündigten Sondervertrages belegt/begründet werden soll.

Ich würde mich freuen und bin sehr gespannt, wie es euch ergangen ist und wie eure Widersprüche sich entwickelten.

Viele Grüße

Offline eon-rebell

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #9 am: 07. August 2010, 16:50:19 »
Nachstehend einige Ausführungen, die vielleicht in diesem Zusammenhang hilfreich sein können:

1) Fristgerechter Eingang (hier: Zugang gegenüber Abwesenden)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) [hier: Kündigung] wird nicht bereits mit ihrer Abgabe, sondern gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem (abwesenden) Erklärungsempfänger (Kunden des Versorgers) zugeht.

Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen damit rechnen kann, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Aus dieser Def. folgt zunächst, dass zwischen einem räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich zu unterscheiden ist. Weiterhin folgt aus ihr, dass es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt, es also nicht erforderlich ist, dass die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird.


a) Räumlicher Herrschaftsbereich

Der Erklärende (Versorger) kann den Brief (die Kündigung) persönlich oder durch einen Boten in den Briefkasten des Empfängers (Kunden) einwerfen.

Zum räumlichen Herrschaftsbereich gehören nicht nur die Wohnung etc., sondern auch die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen (z.B. Hausbriefkasten).

b) Zeitlicher Herrschaftsbereich (Kenntnisnahmemöglichkeit)

Für den Zugang einer WE genügt es nicht, dass diese schlicht in den räumlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Erforderlich ist auch, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass es einem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, sich rund um die Uhr Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm eine WE zugegangen ist. Erst dann, wenn die Kenntnisnahme von ihm erwartet werden kann, darf die Erklärung als zugegangen angesehen werden.

Eine Privatperson ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den realen Briefkasten ständig bzw. am späten Abend nochmals auf eingeworfene Briefe zu überprüfen (beim \"traditionellen\" Hausbriefkasten wird man nur von der Überprüfungspflicht einmal pro Tag ausgehen müssen!).

Zu beachten ist, dass es auf die Kenntnis unter normalen Umständen ankommt. Wird ein Schreiben rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, ändert dies nichts daran, dass von einer Kenntnisnahmemöglichkeit im Laufe des Tages auszugehen ist.

2) Formmangel [hier: (Original-)Unterschrift]

Nach dem BGB sind verschiedene Formerfordernisse zu unterscheiden (ich nenne hier nur zwei), und zwar:

a) Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)

Ordnet das Gesetz die Schriftform an, muss eine Urkunde angefertigt werden, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird.

b) Textform (§ 126 b BGB)

§ 126 b BGB bestimmt, dass bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. bspw. § 558 a BGB für das Mieterhöhungsverlangen) die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss.

Da es zur Wahrung der Textform genügt, dass die Erklärung auf einer beliebigen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden kann und insbes. keine Unterschrift geleistet werden muss, stellt das Textformerfordernis die schwächste aller Formvorschriften dar.

Eine z.B. eingescannte Unterschrift genügt somit dann dem Formerfordernis, wenn lediglich die schwächste Form aller Formvorschriften (die Textform) angeordnet ist.

Offline eon-rebell

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #10 am: 07. August 2010, 18:04:23 »
Nachtrag zur Kündigungsberechtigung der Unterzeichner:

Im Rechtsverkehr ist es nicht unüblich, dass eine Partei (hier: Versorger) nicht selbst handeln möchte oder kann und sich daher eines Stellvertreters bedient bzw. bedienen muss.

Insbes. um den am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu entlasten, sehen die §§ 164 ff. BGB die Möglichkeit der unmittelbaren (oder direkten) Stellvertretung vor. Bei dieser wird der Geschäftsherr dadurch entlastet, dass er einen Stellvertreter für sich handeln lässt. Die Willenserklärungen, die der Stellvertreter für den Geschäftsherrn abgibt, wirken dabei ohne weitere Rechtshandlung unmittelbar für und gegen den Geschäftsherrn.

Die Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder kraft Gesetzes zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt ist oder wenn der Vertretene dem Vertreter rechtsgeschäftlich eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt hat, sog. Vollmacht (vgl. die Legaldef. in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

Unterfälle der Vollmacht sind die Prokura = \"ppa.\" (§§ 48 ff. HGB) und die Handlungsvollmacht = \"i.V.\" (§§ 54 ff. HGB). Es handelt sich hierbei also nicht um Fälle einer gesetzlichen Vertretungsmacht, sondern um eine gesetzlich geregelte Vollmacht.

a) Prokura

Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte, in ihrem Umfang jedoch gesetzlich geregelte besondere Form der Vertretungsmacht i.S.d. § 164 BGB. Insbes. im Handelsverkehr wäre das Risiko der mangelnden Vertretungsmacht, das jede Stellvertretung in sich birgt, unannehmbar. Durch die Prokura soll dieses Risiko weitestgehend ausgeschlossen werden, sodass sich der Dritte auf die Vertretungsmacht des Stellvertreters und damit die Gültigkeit des Geschäfts verlassen kann. Dies wird durch den gesetzlich festgelegten Umfang der Prokura (§ 49 HGB) erreicht.

b) Handlungsvollmacht

Auch die Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB ist eine gesetzlich geregelte Sonderform der allgeeinen zivilrechtlichen Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB). Ihr Umfang ist jedoch - wie auch der der Prokura - gesetzlich vorgegeben. Nach § 54 Abs. 1 HGB ist eine Handlungsvollmacht eine Vollmacht, die keine Prokura ist und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen

Offline Apollon

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #11 am: 02. September 2010, 21:13:58 »
man sollte hier keinen Mumpitz erzählen, denn dies ist ein Forum, wo Menschen Hilfe gegen die Energieriesen suchen und auch finden sollten.

Mir zeigt der Rückgang der Meldungen der Forenmitglieder ganz klar, dass hier viele auch verunsichert werden in ihrem Widerspruch gegen den Versorger.

WIR ALLE MÜSSEN WEITER FÜR UNSER RECHT KÄMPFEN!!!

Vielleicht sollte man erstmal einen Test mit jedem durchführen, ob er pro - oder kontra-Versorger ist, damit er überhaupt erst zugelassen wird, sich hier auszulassen.

Ich kann Euch in Eurem Willen etwas zu bewirken nur verstärken, indem ich Euch erzähle, das Widerstand gegen die Abzocke etwas bewirkt. Ja , ich weigere mich seit 2000 standhaft, die erhöhten Preise der Rhenag zu zahlen.
Und wenn Sie Euch in die Grundversorgung/Ersatzversorgung stecken? Na und? Was sollen Sie denn machen? Wenn die Rhenag Euer Grundversorger ist, darf sie Euch nicht rauskicken. Einfach nachvollziehbar den Nachweis führen, das aufgrund Eurer Gegenberechnung nicht mehr bezahlt werden kann. Hilfe bietet da auch der Bund der Energieverbraucher.

Offline eon-rebell

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #12 am: 02. September 2010, 22:19:54 »
@ Apollon

Dieser Beitrag ist an Naivität nicht zu überbieten!!!

Offline Apollon

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #13 am: 03. September 2010, 00:39:04 »
Test nicht bestanden, oder?

Offline bolli

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Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten
« Antwort #14 am: 03. September 2010, 08:19:13 »
Zitat
Original von Apollon
Und wenn Sie Euch in die Grundversorgung/Ersatzversorgung stecken? Na und? Was sollen Sie denn machen? Wenn die Rhenag Euer Grundversorger ist, darf sie Euch nicht rauskicken.
Sie kann Sie aber auf Zahlung verklagen. Und da ist das Verfahren bei einer Klage auf Billigkeitsbasis nicht ganz einfach. Da brauchtst ausgewiesene Spezialisten, die nicht einfach zu finden und auch meist nicht zum Standardtarif zu haben sind. Nicht jeder kann sich so einen Anwalt leisten (wenn er ihn überhaupt erstmal gefunden hat), selbst mit Unterstützung des BdEV (wenn man in den Prozesskostenfond eingezahlt hat und auch noch eine Kostenzusage bekommt, was nicht zwingend ist) ist das nicht ohne. Das ist nicht jedermanns Sache.
Ich bin zwar auch für Protest, aber man sollte das auch mal aus Sicht der Unsicheren sehen.

Zitat
Original von Apollon
Einfach nachvollziehbar den Nachweis führen, das aufgrund Eurer Gegenberechnung nicht mehr bezahlt werden kann.
Da fängt\'s doch schon an. Bei den heutigen, teilweise verklausulierten Rechnungen mit verschiedenen Preiserhöhungen aufgrund unterschiedler Gründe (EEG, Steuern, etc.) ist es für Otto-Normal-Verbraucher oft schon gar nicht einfach, überhaupt eine plausible Gegenrechnung aufzumachen. Bliebe also nur, einfach immer einen festen Betrag pro kWh zu bezahlen, bis der Billigkeitsnachweis erbracht ist, da fühlen sich einige aber halt unwohl bei. Sie möchten keinen Mahnbescheid oder gar eine Klage ins Haus bekommen. So war halt früher die Erziehung. Aber da waren die Firmeneigentümer (zumindest teilweise) noch anders. Nur diesen Wandel bekommen nicht mehr alle vollzogen. Das ist halt so und muss auch akzeptiert werden.

 

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