Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom  (Gelesen 68664 mal)

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Offline Cremer

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #30 am: 11. Oktober 2009, 10:16:59 »
@Christian Guhl,

ups, da hatte ich mich vertippt, natürlich § 307.
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Gerd Cremer
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Offline Christian Guhl

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #31 am: 11. Oktober 2009, 12:53:00 »
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.

Offline AKW NEE

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #32 am: 11. Oktober 2009, 14:09:07 »
Welcher Jurist hat denn diese allgemeine Aussage getroffen?
Ich nehme mir das \"Bürgerliches Gesetzbuch Zweites Buch II Recht der Schuldverhältnisse\" und stelle fest, dass der § 656 BGB die § 307 und 315 BGB mit einschliesst.

Bürgerliches Gesetzbuch
Zweites Buch II
Recht der Schuldverhältnisse
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2008 I 2399



Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 656 Heiratsvermittlung

Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)

§ 307 Inhaltskontrolle

Offline Irina74

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #33 am: 11. Oktober 2009, 14:51:06 »
Hallo,

ich verfolge schon einige Zeit dieses Forum, da ich von dem gleichen Problem betroffen bin.

Der letzte Brief, den ich von der eon Bayern erhalten habe, datiert vom 19.08.2009.
Hier im Forum ist immer von Kündigung die Rede. Das ist denke ich so nicht korrekt, da eben in dem letzten Schreiben nur steht, dass der bestehende Liefervertrag formal zum 30. November 2009 beendet wird.

Nun habe ich mal in meinen Unterlagen gekramt und Stromlieferbedingungen zu E.ON Power therm Stand: 1.7.2007 gefunden.

Hier gibt es den Punkt 7: Laufzeit und Kündigung
Unter 7.2 steht da: Der Vetrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich um weitere 12 Monate sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende innerhalb des Netzgebietes von E.ON Bayern... ....in Textform gekündigt wird.

Die Kündigungsfristen gelten meiner Meinung nach für beide Vertragspartner. E.ON hat somit die Kündigungsfristen nicht eingehalten.

Das jeweilige Vertragsende richtet sich somit nach dem jeweiligen individuellen Vertragsbeginn. Das Ganze wird dann natürlich für E.ON umständlich, da ja sicherlich ganz unterschiedliche Vertragslaufzeiten bestehen.

Ich würde somit an E.ON Bayern schreiben, dass sie doch bitte ihre Kündigungsfristen einhalten sollen.

Was meint ihr?

Gruß Irina

Offline Cremer

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #34 am: 11. Oktober 2009, 15:34:52 »
@Irina74,

richtig !!!

Zitat
Nun habe ich mal in meinen Unterlagen gekramt und Stromlieferbedingungen zu E.ON Power therm Stand: 1.7.2007 gefunden

ist das der Termin Ihres vertragsabschlusses oder ist das nur der Stand der AGB\'s?

Es gilt der Termin des Vertragsabschlusses.

Prüfen Sie diesen. Stimmt das mit dem Kündigungstermin zum 30.11.09 ?????

Sofern E.ON den Kündigungstermin nicht eingehalten hat, läuft der Vertrag bis zum nächsten Endtermin und dass ohne Preissteigerungen.

Ich würde im Übrigen sowieso bezgl. des Sondervertrages auf die urteile des BGH hinweisen und einen Rückforderungsschreiben an E.ON schicken. dazu haben Sie noch Zeit bis zum 31.12.2009, um damit Rückforderungen auf der Preisbasis 1.1.2005 ab dem 1.1.2005 geltend zu machen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #35 am: 11. Oktober 2009, 17:23:14 »
Zitat
Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
Also, diese Aussage eines Nichtjuristen halte ich auch für fragwürdig, wenn nicht gar falsch.
Möglicherweise ist sie eher so gemeint, dass von uns Nichtjuristen niemand verlangen kann, den richtigen Paragraphen in dieser Angelegenheit (entweder § 307 wegen der fehlerhaften AGB oder § 315 wegen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts) zu bennen, wenn wir Widerspruch einlegen. Wenns dann aber zu einem Klageverfahren kommt, muss der Anwalt ALLE möglichen Rechtsgrundlagen, gegen die verstoßen worden sein könnte, in seiner Klageerwiderung benennen. Tut er dieses nicht, werden in dem Klageverfahren auch die benannten möglichen Verstöße untersucht. Stellt sich dabei kein Rechststoß heraus, wird der Klage stattgegeben, selbst wenn einem später noch ein anderer Grund einfallen sollte, aus dem die Verfahrensweise des Versorgers nicht rechtens war. Deswegen ist es wichtig, sopätestens im Klageverfahren einen Anwalt dabei zu haben, der auch einigermaßen fit in der Materie ist und die möglichen Fallalternativen kennt.

Also bitte nicht zu allgemein nehmen diese Aussage mit \"der Widerspruch für § 315 gilt auch für § 307\". Das gilt höchstens eingeschränkt für uns dumme Verbraucher so.

Offline Irina74

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #36 am: 11. Oktober 2009, 17:53:58 »
@Cremer,

besten Dank für die schnelle Antwort.

Also mein Vertragsabschluss war schon im Mai 2006.

Im Juli 2007 kam dann der Brief von der EON mit neuen Stromlieferbedingungen für E.ON Power therm mit dem üblichen Hinweis, sofern man nicht bis zum 31. Oktober 2007 widerspricht,dass davon ausgegangen wird, dass man mit den neuen Vertragsbedingungen einverstanden ist.

Ist natürlich auch immer so eine Sache - was ist, wenn ich dieses Schreiben gar nicht erhalten habe?

Im damaligen \"Stromlieferungsvertrag\" (vom Juni 2006) steht drin, dass die AVBEltV, die ergänzenden Bestimmungen zur AVBEltV und die allgemeinen Preise für die Grundversorgung die Grundlage des Vertrages bilden. Zudem sind dann noch die aktuellen Preise aufgeführt. (natürlich einiges günstiger als derzeit) Mir ist jetzt hierzu noch aufgefallen, dass keinerlei Rede vom Tarif \"Power therm\" ist. Dieser Begriff erscheint eigentlich erst in meiner ersten Abrechnung.

Die Verordnungen lagen dem Schreiben nicht bei. Es gab nur einen Hinweis, dass diese auf Wunsch gerne zugesandt werden.

Sollte ich diese damals geltenden Bestimmungen anfordern? Würden die für mich wohl immer noch gelten?

Schon jetzt besten Dank für weitere Hilfe.

Gruß Irina

Offline Christian Guhl

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #37 am: 11. Oktober 2009, 18:36:21 »
@bolli
Die Aussage stammt von einem Juristen. Auch hat der  Richter eines LG in einer mündlichen Verhandlung geäußert, dass der Preiswiderspruch eines Verbrauchers gem. § 315 sich auch auf § 307 bezieht. Der Wille des Kunden, die Preise nicht anzuerkennen, ist ausschlaggebend. Den richtigen § würden die Juristen schon heraussuchen.

Offline bolli

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #38 am: 12. Oktober 2009, 08:54:23 »
Ich hatte meine Antwort auf diese Aussage bezogen

Zitat
Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.

und abgeleitet, dass Sie damit die Aussage auf dem gestrigen BdEV-Treffen meinten, die zumindest in meinem Beisein meines Wissens nur von einem Nichtjuristen abgegeben wurde. Ob ein Jurist sie Ihnen gegenüber später wiederholt hat, kann ich nicht beurteilen.

Fakt ist aber sicherlich, wie ich auch in meiner Antwort oben betont habe, dass dem Verbraucher nicht zugemutet wird, den passenden Paragraphen rauszufinden, wonach er Widerspruch einlegt. Er muss nur erkennen lassen, dass er Widerspruch einlegt.

Das hat aber nichts mit höherem und niederigem Paragraphen zu tun. Es gilt also nicht nur \"Wenn ich wegen § 315 widerspreche gilt das auch für einen Widerspruch auf Basis von § 307\" sondern eben auch: \"Wenn ich gegen § 307 widerspreche gilt das auch als Widerspruch wegen Verstoß gegen § 315\" (also vom kleineren Paragraphen zum höheren). Das alles hat aber nichts mit der Reihenfolge zu tun sondern ist ausschließlich darauf begründet, dass man bei uns Verbrauchern Milde walten lässt bezüglich der Genauigkeit unserer Willenserklärung. Insoweit deckt sich das mit der Aussage des Richters am LG.

Nicht gilt diese Nachsicht aber für Juristen, d.h., wenn es denn in ein Klageverfahren geht, muss der Verbraucheranwalt sehr wohl ALLES anführen, wogegen verstoßen sein könnte. Das Gericht wird von sich aus nichts prüfen, was Ihr Anwalt nicht vorgetragen hat.

Wenn Ihr Anwalt also nur eine nicht zulässige Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB moniert hat und das Gericht feststellt, Sie hatten gar keinen Sondervertrag hatten sondern in der Grundversorgung waren, wird das Gericht nicht von sich aus die Billigkeit der Preise gem. § 315 prüfen. Dazu muss Ihr Anwalt hilfsweise auch einen Unbilligkeitseinwand auf Basis des § 315 BGB erhoben haben. In der Regel wohl bereits in der Klageerwiderung.

So ist zumindest mein Kenntnisstand.

Offline Cremer

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #39 am: 12. Oktober 2009, 09:22:11 »
@Irina74,

wenn der Vertragsabschluss im Mai 2006 mit einer Laufzeit von 12 Monaten war, und dieser sich jeweils um 12 Monate verlängert, so war das Kündigunsschreiben vom 19.8.09 nicht rechtens.

Oder hatten Sie schon zuvor ein Kündigungsschreiben (Zeitraum Mai 2009 bis 19.8.09) erhalten? Bitte prüfen.

Somit würde der Vertrag noch bis mai 2010 laufen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Irina74

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #40 am: 12. Oktober 2009, 20:17:21 »
@Cremer,

das ist mir schon klar.

Deshalb meinte ich ja, dass ich der EON erstmal schreiben will, dass sie doch bitte ihre Kündigungsfristen einhalten sollen.

Zudem ist in keinem Schreiben der EON von Kündigung die Rede (sondern: ...ab 1. Dezember 2009 bieten wir aufgrund einer Systemumstellung Ihr bisheriges Preismodell E.ON Power therm nicht mehr an.)

Diese Kündigungsfristen wollten die halt vermeiden, in dem sie schon die vorgefertigten E.ON WärmeStrom-Verträge beigelegt haben. Und sofern man das schön brav wieder unterschrieben zurückgeschickt hat, hat man eben einen neuen Vertrag abgeschlossen. Dann erübrigen sich auch die Kündigungsfristen - clever, oder? :evil:

Somit hätte ich dann also nur bis Mai 2010 Ruhe? Dann muss ich wohl danach doch auf E.ON WärmeStrom umsteigen, oder?

Offline Cremer

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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #41 am: 12. Oktober 2009, 22:22:06 »
@Irina74,

dann schreibt man halt, der alte vertrag gilt weiter bis er ordnungsgemäß und formgerecht gekündigt wird.
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Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom
« Antwort #42 am: 13. Oktober 2009, 08:10:43 »
Zitat
Original von Cremer
@Irina74,

dann schreibt man halt, der alte vertrag gilt weiter bis er ordnungsgemäß und formgerecht gekündigt wird.
Warum soll ich denen mitteilen, was sie machen sollen, um mich zufrieden zu stellen?

\"Ich danke für das neue Vertragsangebot, bin aber mit meinem bestehenden zufrieden ! Mit freundlichen Grüßen\"

Den Rest sollen die sich selbst überlegen.

Offline Cremer

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« Antwort #43 am: 13. Oktober 2009, 11:19:26 »
@bolli,

man kann auch etwas freundlich im Schriftsatz zu seinem Versorger sein. :D
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Offline bolli

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« Antwort #44 am: 13. Oktober 2009, 12:33:03 »
Zitat
Original von Cremer
@bolli,

man kann auch etwas freundlich im Schriftsatz zu seinem Versorger sein. :D
War ich mit meinen Worten unfreundlich? Mitnichten ! Hab mich doch sogar bedankt .  :D

Aber er versucht doch mit seiner plumpen Art auch nur, mich \"über den Tisch zu ziehen\".

Und es soll tatsächlich noch eine ganze Reihe Versorger geben, die immer noch nicht die Zeichen der Zeit verstanden haben bzw. die immer noch nicht wissen wie es geht (oder zumindest so tun, warum auch immer).
Und denen werde ich mit Sicherheit nicht \"auf\'s Pferd helfen\", wie man bei uns sagt. Wenn er was will, soll er es klar sagen UND sich danach verhalten. Ich werde ihm nicht sagen, was dazu vonnöten ist.  ;)

 

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