Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gasuf klagt jetzt  (Gelesen 11064 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Merit

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 43
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« am: 03. Juni 2009, 00:06:07 »
Die Gasuf hat inzwischen Klage gegen etliche Kunden eingereicht (leider keine Eintragungen in der Einwender-Liste)
- beim LG Aschaffenburg
- beim LG Darmstadt (da die Gasuf auch einige Orte im angrenzenden Hessen beliefert)

Und zwar jeweils mit gleichlautender Begründung Antrag auf Sammelklage (wohl wegen des Streitwertes > LG - soll das etwa wieder ein Einschüchterungsversuch sein oder wird darauf spekuliert, dass die Beklagten ein Versäumnisurteil riskieren?!) unter Beifügung des Urteil Az: 2HK O 1154/08 Landgericht Augsburg.
Die Anspruchsbegründung soll mit separatem Schriftsatz noch folgen.

Reaktionen ------------------------------------------------------------------------

LG Aschaffenburg:
Sammelklage nicht zulässig

LG Darmstadt
1. Aufforderung sich einen Rechtsanwalt zu bestellen (LG=Anwaltszwang)
2. Verteidigungsabsicht per Rechtsanwalt dem Gericht innerhalb 2 Wochen mitzuteilen
3. Durch Rechtsanwalt innerhalb 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens auf die Klagebegründung schriftlich zu erwidern.
Hinweis: Im Hinblick auf den Gegenstandswert dürfte das Landgericht unzuständig sein.
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Verbindung mit den Parallelverfahren nicht in Betracht. Notwendige Streigenossenschaft liegt nicht vor.

Im Fall LG Darmstadt ist also dringend etwas zu tun > WAS ???
Wie kann denn die Erwiderungs-Frist laufen, obwohl die Klagebegründung noch gar nicht vorliegt ?!?


Ich werde morgen jedenfalls erstmal mit dem Gericht und BdE telefonieren.
Für ein paar hilfreiche Worte wäre ich trotzdem äusserst dankbar.

Das o.e. Urteil Az: 2HK O 1154/08 des Landgericht Augsburg hatte ich mir bislang noch nicht näher angeschaut.
Das Landgericht verurteilt die Gaskunden zur Zahlung der einseitig erhöhten Gaspreise. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Zudem wurde Gehörsrüge erhoben.

Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.
(wortwörtlich abgetippt  :D)

Schön, dass die Gasuf uns ausdrücklich als Sondervertragskunden begrüsst hatte und auch auf den Preisblättern steht zu dem bis zuletzt abgerechneten Tarif: Die Kunden, die zu den Preisrichtlinien für Sondertragskunden sowie im Preissystem gasuf abgerechnet werden, sind Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung.

Edit:
Hah - ich lese gerade, dass RAe Patt, Chemnitz das Augsburg-Urteil erstritten haben. Deswegen nimmt sich die Gasuf also ein Anwaltsbüro aus Chemnitz ...

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #1 am: 03. Juni 2009, 07:57:49 »
@Merit
Was jetzt zu tun ist?

Sie müssen jetzt einen Rechtsanwalt beauftragen und zwar schnellstens! Nur der kann in wirksamer Weise mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage zur Wehr setzen wollen. Ansonsten ergeht ein Versäumnisurteil.

Solange die Klägerin nur über die Zulässigkeit der Klage vorträgt, muss Ihr Rechtsanwalt auch nur zu diesem Thema antworten.

Zitat
Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.(wortwörtlich abgetippt großes Grinsen )

Diese Rechtsauffassung sollten Sie sehr ernst nehmen, da stehen nämlich äußerst trifftige Argumente dahinter. Besser Sie finden in Ihrem Sondervertrag ein paar Vereinbarungen, die von den Regelungen für Tarifkunden abweichen. Eine zwingende Bezahlung per Lastschrift wäre z. B. ein gutes Argument für einen Sondervertrag.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #2 am: 03. Juni 2009, 09:40:56 »
Zitat
Original von reblaus
@Merit
Zitat
Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.(wortwörtlich abgetippt großes Grinsen )

Diese Rechtsauffassung sollten Sie sehr ernst nehmen, da stehen nämlich äußerst trifftige Argumente dahinter. Besser Sie finden in Ihrem Sondervertrag ein paar Vereinbarungen, die von den Regelungen für Tarifkunden abweichen. Eine zwingende Bezahlung per Lastschrift wäre z. B. ein gutes Argument für einen Sondervertrag.

Na ja, aber Merit schreibt ja schon selbst
Zitat
Original von Merit
Schön, dass die Gasuf uns ausdrücklich als Sondervertragskunden begrüsst hatte und auch auf den Preisblättern steht zu dem bis zuletzt abgerechneten Tarif: Die Kunden, die zu den Preisrichtlinien für Sondertragskunden sowie im Preissystem gasuf abgerechnet werden, sind Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung.
Da sehe ich jetzt nicht allzu viele Möglichkeiten für die Gasuf, diese Sondervertragskunden nicht als solche zu behandeln.

Aber bei unseren Gerichten bzw. Richtern ist heute ja anscheinend alles möglich. Aber da reichen dann veilleicht auch andere gute Gründe für die Vertragseinstufung schon nicht mehr aus.

Gruß
bolli

Offline Highlander

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 1
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #3 am: 05. Dezember 2009, 18:16:37 »
Ich habe diese Woche auch eine \"wichtige Zahlungserinnerung\" erhalten. Falls ich die Forderung nicht begleiche, wird die Gasuf ihre Forderung in einem \"gerichtlichen Verfahren\" geltend machen. Dabei verweist sie auf ein erstrittenes Urteil am Landesgericht Fürth hin (). Was ist davon zu halten?

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #4 am: 05. Dezember 2009, 19:36:35 »
@Highlander
Dieses Urteil ist sicherlich nicht wegweisend für den Gaspreisprotest in Unterfranken.

Soweit das LG Fürth eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb annimmt, weil der Gasuf nicht zugemutet werden könne, eine längere Kündigungsfrist abzuwarten, widerspricht die Kammer damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Dieser hat erst in BGH Urt. v. 28.10.09 Az.  VIII ZR 320/07 entschieden:

Zitat
Tz. 43
4. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.
Tz 44
Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von All-gemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke - wie hier (dazu vorstehend unter II 3 b ) - nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Das ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 4 der Vertragsfassungen A, B und C steht der Beklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37).

Soweit das Gericht erkannt hat, dass die Preiserhöhungen der Gasuf einer Billigkeitskontrolle standhalten, erfolgte dies nicht aus der Beweisaufnahme, die zu einem entsprechenden Ergebnis kam, sondern auf einem verspäteten Bestreiten von Behauptungen der Gasuf durch den Kläger. Jeder andere Gaskunde wird diesen Fehler vermeiden können, indem er die Behauptungen der Gasuf rechtzeitig substantiiert bestreitet.

Sollten Sie einen Sondervertrag mit unwirksamer oder fehlender Preisanpassungsklausel haben, so können Sie auf das zitierte Urteil des BGH verweisen, das nach der Urteilsverkündung des LG Fürth ergangen ist. Gegebenenfalls müssten Sie Rechtsmittel einlegen, wenn das LG Fürth bei seiner Meinung bleibt.

Sollten Sie Grundversorgungskunde sein, oder die AVBGasV wirksam in Ihren Sondervertrag einbezogen sein, so sollten Sie sich intensiv mit der Kostenstruktur der Gasuf beschäftigen, und einen Rechtsstreit nur dann wagen, wenn Sie belastbare Anhaltspunkte finden, dass die Behauptungen der Gasuf zu ihren Kostensteigerungen unrichtig sind.

Wurde Ihnen ein Wirtschaftsprüfertestat zugesendet? Was hat die Gasuf als Begründung für die Preiserhöhungen mitgeteilt? Haben Sie die Jahresabschlüsse der letzten Jahre angefordert?

Blind sollten Sie in dieses Verfahren nicht gehen, das kann sehr gefährlich werden.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #5 am: 05. Dezember 2009, 20:17:31 »
Die aus dem Tatbestand des Urteils hervorgehende Behauptung, die Bezugskosten der Gasuf hätten sich zwischen IV 2004 und IV 2006 um ca. 1,8 Cent/kWh erhöht, schlägt sich in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Gasuf nicht nieder.

Nach meinen Berechnungen hat die Gasuf für 2005 durchschnittlich 2,7 Cent/kWh bezahlt, für 2006 durchschnittlich 3,6 Cent/kWh und für 2007 durchschnittlich 3,3 Cent/kWh. Bei der Berechnung wurde ab 2006 kalkulatorisch die Erdgassteuer den Warenbezugskosten hinzugerechnet.

Die Kostensteigerungen bei der Gasuf lagen somit unter einem Cent/kWh.

Selbst wenn man eine gewissen Ungenauigkeit zugunsten der Gasuf unterstellt, da die Zahlen für 2004 fehlen, ist dies eine massive Diskrepanz. Diese liegt wohl zum einen daran, dass die Gasuf nur von den nominalen Kostensteigerungen spricht, diese sind aber höher als die tatsächlichen Kostensteigerungen, die um Rabatte, Boni, Marketingzuschüsse gemindert sind.

Der Hauptgrund dürfte aber darin liegen, dass die Gasuf nur die Kostensteigerungen für die an Privatkunden \"bestimmte\" Gasmenge berücksichtigt, und nicht die Steigerung ihrer Gesamtbezugskosten. Diese sind weit geringer ausgefallen, da die Vorlieferanten für die Belieferung von Industriekunden kaum noch Preiserhöhungen durchgesetzt haben. Dort herrscht schon länger Wettbewerb mit der Folge, dass die Industriekunden von der Gasuf abgewandert wären, wenn sie mit Preiserhöhungen um die 1,5 Cent/kWh konfrontiert worden wären.

Offline xy78

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #6 am: 06. Dezember 2009, 00:21:36 »
ich hab den verein zum glück verlassen  :tongue:
jetzt zahl ich mtl statt 119,-€ nur noch 71,-€ abschlag, auf grundlage von 18000 kwh verbrauch (letzte abrechnung) im jahr.
bye-bye gasuf!
Ich hafte nur für das was ich sage/schreibe, nicht für das was Ihr versteht  :D

Offline Merit

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 43
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #7 am: 13. Dezember 2009, 22:44:47 »
@Highlander
Die \"wichtige Zahlungserinnerung\" samt Eigeninterpretation des Fürth-Urteils haben gerade auch etliche andere Gasuf-Kunden erhalten.
Da die Gasuf im letzten Jahr ihre Mahnbescheide noch punktgenau am  31.12.2008 zustellen liess, sollten Sie sich darauf einstellen, dass Ihnen dieses Jahr auch noch die Freude zuteil wird - und sich vorsichtshalber jetzt schon überlegen, was Sie dann tun werden (damit nicht die Silvesterfeier getrübt wird) > d.h. Widerspruch gegen den Mahnbescheid (damit geht\'s auch mit dem Prozesskostenrisiko los) oder doch den Schwanz einklemmen und zahlen.

Über das Urteil des LG Fürth wird ja hier auch gerade gesprochen:
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 23.10.09, Az. 4 HK O 9057/08 (Gasuf)

Sie können mir gerne eine PN schicken (welches ist Ihrn Wohnort/zuständiger Gerichtsbezirk?).

Es ging inzwischen flott voran (Vorsicht - ironisch gemeint):
Beim AG Aschaffenburg ist nun der Verhandlungstermin für Januar 2010 angesetzt.
Beim LG Darmstadt steht bisher noch kein Termin in Aussicht, da noch immer keine vollständige Antragsbegründung der Klägerseite vorliegt.

@reblaus
Können Sie mir mehr dazu sagen, worauf Sie Ihre Berechnungen stützen?
Haben Sie Zeitreihen bzgl. der Gaspreisveränderungen für Industriekunden?
Sinnvollerweise nicht öffentlich - sondern per PN!

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #8 am: 15. Dezember 2009, 19:47:44 »
@Merit
Die Gasuf ist verpflichtet ihre Jahresabschlüsse im Internet zu veröffentlichen. Dort kann sie jedermann kostenfrei im Elektronischen Bundesanzeiger einsehen.

Da die Gasuf ein reiner Gasversorger ist, sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten Zahlen ausschließlich Zahlen die den Gasabsatz betreffen. Wesentlich sind hier vor allem die Kosten für den Warenbezug. Das sind die Einkaufskosten für Erdgas. Eine Gewinn- und Verlustrechnung muss immer exakt nach den Vorgaben des § 275 Handelsgesetzbuch aufgebaut werden, so dass Sie die Zahlen immer an der gleichen Stelle finden. Die Warenbezugskosten finden Sie unter § 275 Absatz 2 Nr. 5 b HGB. Hier gilt es aufzupassen. Der Versorger darf die beiden Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 5 a und b zusammenfassen. Tut er dies muss er sie aber im Anhang wieder aufschlüsseln. Der Anhang des Jahresabschlusses wird ganz unten in Textform veröffentlicht.

Jetzt gilt es nur noch die Gesamteinkaufskosten für Gas durch den Gesamtmengenabsatz zu dividieren, schon haben Sie die durchschnittlichen Einkaufskosten pro kWh für ein Jahr. Den Mengenabsatz finden Sie weiter oben im Textteil des Jahresabschlusses. Um die Kostenentwicklung des Versorgers feststellen zu können, müssen Sie nur noch die Durchschnittskosten der verschiedenen Jahre miteinander vergleichen, schon können Sie ersehen, wie sich die Kosten tatsächlich entwickelt haben.

Es gilt aber noch einen weiteren Fallstrick zu umgehen. Vor dem 1.08.2006 wurde die Erdgassteuer vom Importeur an den Zoll abgeführt. Seit dem 1.08.2006 muss der Versorger die Erdgassteuer abführen, der den Letztverbraucher beliefert. Bis zum 1.08.2006 war in den Bezugskosten die Erdgassteuer von 0,55 Cent/kWh enthalten, so dass der Importeur sie schlussendlich vom Letztverbraucher erhalten konnte. Seit dem 1.08.2006 führt die Gasuf die Steuer ab, und muss sie daher nicht mehr an den Importeur weiterleiten. Um Zahlen vor dem 1.08.2006 mit Zahlen nach dem 1.08.2006 vergleichen zu können, müssen Sie entweder die Erdgassteuer bei früheren Jahren herausrechnen, oder bei neueren Jahren hinzuaddieren. Damit gleichen Sie diesen Umstand aus.

Die Kosten haben sich durch diese Gesetzesänderung nicht verändert. Der Endverbraucher bezahlt nach wie vor 0,55 Cent/kWh.

Die Jahresabschlüsse sind ab 2006 im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Ältere Jahresabschlüsse finden Sie beim zuständigen Handelsregister. Dort kann jedermann Kopien anfordern.

Ein Geheimnis stellen diese Informationen nicht dar. Es ist nur ein bisschen Fachwissen.

Offline Merit

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 43
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #9 am: 16. Dezember 2009, 01:55:10 »
@reblaus
Vielen Dank für Ihre Erklärungen

Allgemein möchte ich hier noch erwähnen:

Im Dezember 2007 hatte die Gasuf noch mit äußerster Vehemenz ihr \"neues akttraktives Angebot Preissystem gasuf\" beworben. Aus einem der mehrfachen Aufforderungsschreiben zur Unterzeichnung: \"Wir möchte Sie nochmals bitten, uns Ihre Zustimmung für die Vertrangsanpassug oder unseren Sondervertrag Preissystem gasuf schriftlich zu erteilen. Damit vermeiden Sie, dass Ihnen zukünftig die teureren Preise nach der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung in Rechnung gestellt werden.\"
Ziffer 4 des Sondervertrag Preissystem gasuf lautet: \"Die Belieferung mit Erdgas erfolgt zu den Konditionen gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Es wird darauf hingewiesen, dass gasuf in entsprechender Anwedung des § 5 Abs. 2 GasGvv zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt ist.\"
vergleiche BGH Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 > http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2465/

Im Oktober 2009 wurde nun ein weiterer neuer \"Sondervertrag gasuf deluxe\" angeboten -  mit gegenüber den \"Preisrichtlinien für Sondervertragskunden - Sonderpreis\" nochmals günstigeren Preisen.
Ziffer 3 des Anschreibens: \"Darüber hinaus wird mit dem neuen Vertrag die Regelung zu Preisänderungen an die Vorgaben des Bundesgerichtshofes BGH angepasst, mit denen das Gericht im Rahmen einer Entscheidung vom 15. Juli diesen Jahres eine lange Phase der Rechtsunsicherheit für Kunden und Versorgungsunternehmen beendet und nun Vorgaben zur Formulierung einer solchen Regelung gemacht hat. Diese Formulierung haben wir in den neuen Vertrag aufgenommen, so dass sie den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht.\"
Schnellunterzeichner wurden versucht mit einem Gewinnspiel zu ködern!

Wer fragt sich da nicht:
Wenn die vorherigen Preisanpassungsklauseln korrekt waren, warum nun eine Anpassung an die BGH-Vorgaben zu Preisänderungen?
Wenn die Preise nach dem \"Sondervertrag Sonderpreis\" nicht überhöht (also nicht wie von der Gasuf und deren Privatgutachtern behauptet \"billig\") waren/sind, wie ist es dann möglich, um 0,10 Ct/kWh (\"Sondervertrag gasuf\") bzw. um 0,31 Ct/kWh (\"Sondervertrag gasuf deluxe\") niedrigere Preise anzubieten?

Nachweislich unterzeichnet eingesandte \"Sonderverträge gasuf\" mit Wirkung ab 01.01.2008 ignoriert die Gasuf dagegen mit ihren Jahresabrechnungen 2008 und 2009 und stellt weiterhin die teureren Preise des \"Sondervertragskunden Sonderpreis\" in Rechnung ...

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #10 am: 16. Dezember 2009, 07:53:38 »
Zitat
Original von Merit
Nachweislich unterzeichnet eingesandte \"Sonderverträge gasuf\" mit Wirkung ab 01.01.2008 ignoriert die Gasuf dagegen mit ihren Jahresabrechnungen 2008 und 2009 und stellt weiterhin die teureren Preise des \"Sondervertrag Sonderpreis\" in Rechnung ...
Da bei Ihnen die Begrifflichkeiten etwas durcheinander gehen und deshalb eine Sachverhaltsbeurteilung etwas schwer ist, zunächst die Frage:
Ist \"Sondervertrag Gasuf\" gleich \"Preissystem Gasuf\" und Sondervertrag Sonderpreis\" gleich \"Sondervertrag Gasuf deluxe\" ?

Offline Merit

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 43
  • Karma: +0/-0
Gasuf klagt jetzt
« Antwort #11 am: 17. Dezember 2009, 13:49:47 »
@bolli: Ich hab den Text nochmal überarbeitet und zur besseren Verständlichkeit für Nicht-Gasuf-Kunden die Vertragsarten/Preissysteme nun farbig markiert. Ich hoffe so sind die diversen Preissysteme der Gasuf verständlicher. Leider verwendet die Gasuf jedoch selbst ständig wechselnde Zusätze/Bezeichnungen/Schreibweisen - z.B. mal mit/mal ohne den Zusatz \"Sondervertrag\" - wohl, weil die Gasuf inzwischen argumentiert, auch wenn Sondervertrag oder Sondervertragskunde draufsteht, sei kein Sondervertragskunde drin.
Hier auch eine Zusammenstellung:

Bis 31.12.2007 kannte die Gasuf zwei Vertragsarten/Preissysteme für Privatkunden
- Versorgung mit Erdgas zu Allgemeinen Preisen (mit Kleinverbrauchstarif=KV, Grundpreistarif=GP, Heizgastarif=HT)
- Preisrichtlinien für Sondervertragskunden (mit Sonderpreis1, Sonderpreis2, Sonderpreis3)

Neu hinzu kamen:
- Sondervertrag/Preissystem gasuf (mit gasuf1, gasuf2, gasuf3) - ab 01.01.2008
- Sondervertrag/Preissystem gasuf deluxe (mit gasuf deluxe1, gasuf deluxe2, gasuf deluxe3) - ab 01.11.2009
- Sondervertrag/Preissystem gasuf Solar (mit gasuf-Solar1, gasuf-Solar2) - ab 01.11.2009

Die Ziffernzusätze ergeben sich aus einer weiteren Staffelung der Arbeitspreise/Grundpreise innerhalb des jeweiligen Preissystems nach Abnahmemenge. Auf seiner Rechnung erkennt der Kunde nach welchem Preissystem abgerechnet wurde dann z.B. am Text \"Abrechnungsschlüssel: Sonderpreis2\" (tatsächlich etwa in dieser Größe)
Das Wort \"Sondervertrag\" steht generell im eigentlichen Vertrag, auf den Preisblättern ist es meist weggelassen; stattdessen steht dann \"Preissystem/Preisrichtlinien\".

Mir ging es eigentlich nur darum, dass man sehr genau unterscheiden sollte, welches Preissystem mit welcher Vertragsgrundlage auf einen zutrifft.
Der Vertrag \"Sondervertrag/Preissystem gasuf\" scheint mir die beim BGH durchgefallene Preisanpassungsklausel zu enthalten.
Womöglich ist dies auch der Grund, warum die Gasuf sich nun weigert, nach diesem Sondervertrag/Preissystem abzurechnen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz