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Autor Thema: Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um  (Gelesen 34050 mal)

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Offline Zusan

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Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um
« Antwort #45 am: 31. Mai 2010, 15:45:12 »
Auch wenn dieser Thread schon sehr alt ist, möchte ich vom Ausgang meines Verfahrens zum Widerspruch gegen die Kündigung meines Gasversorgungs-Sondervertrages durch die rhenag berichten.

Meine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde vom Amtsgericht Köln zurückgewiesen. Die Kündigung der rhenag wird damit wirksam wenn das Urteil am 14.06.2010 rechtskräftig wird. Berufung werde ich nicht einlegen.

Noch kurz zum Hintergrund: Meine Anwältin hatte die Klage zunächst bei der Kartellkammer des Landgerichtes Köln eingereicht, da diese derartige Klagen auch bis zu diesem Zeitpunkt verhandelt hatte und über einen entsprechenden Fachbezug verfügt. Die Kartellkammer hat die Klage dann aber dann mit der Begründung nicht zuständig zu sein an das Amtsgericht Köln verwiesen. Inoffiziell war als Begründung zu hören, dass die Anzahl an Klagen zu diesem Thema von der Kartellkammer nicht mehr zu bewältigen sei und diese daher abgegeben werden. Das ist insofern sehr schade, da die Rechtsprechung der Kartellkammer hier sehr eindeutig war und Kündigungen wie die vorgenannte meist für unwirksam erklärt hat. Leider würde auch eine Berufungsverhandlung nicht vor der Kartellkammer, sondern einer Zivilkammer des LAG Köln verhandelt, die wiederum wohl ebenso, wie die Amtsgerichte entscheiden. Daher lege ich auch keine Berufung ein.
Verhandelt wurde dann vor dem Amtsgericht Köln vor einem schlecht vorbereiteten, jungen Richter, der ansonsten eben \"Kündigungen\" bearbeitet. Das waren an meinem Verhandlungstag, außer meiner Klage, nur Mietsachen. Detailliertes Fachwissen konnte man dementsprechend nicht erwarten. Der Richter hatte dazu augenscheinlich unsere Klageschrift nicht richtig gelesen und war z.B. über die Anfechtung der Kündigung aus formellen Gründen nicht informiert. Sogar die Gegenseite bestätigte dies dann. Naja. Allgemein war es keine feindliche Atmosphäre und es war eigentlich nur der Richter, der unfreundlich und über die Sachlage nicht in erforderlichem Maße in Kenntnis war.

Die Anfechtung der Kündigung aus formellen Gründen habe ich dann noch beim Gerichtstermin zurück genommen: Es waren auf der Kündigung nur die unleserlichen Unterschriften, aber keine Namen zu lesen und ich dachte damit sei die Kündigung formell unwirksam. Ich habe jedoch lernen müssen, dass dies zwar so ist, aber im nachhinein \"geheilt\" werden kann indem man den Unterschreibenden vor Gericht zitiert und fragt, ob das seine Unterschrift ist und ob er berechtigt ist die Kündigung auszusprechen. Damit wäre die Kündigung zum ursprünglichen Termin wirksam und ich wollte mir einen weiteren Gerichtstermin mit den dabei entstehenden Kosten sparen.

Die Anfechtung der Kündigung aus materiellen Gründen hielt der Richter für nicht haltbar, da der rhenag ein Kündigungsrecht zugestanden werden muß, wenn sie damit als widerrechtlich anerkannte AGBs korrigieren möchte. Unserer Argumentation, dass dieser Grund im Kündigungsschreiben dann auch erwähnt sein muß ist der Richter nicht gefolgt.

Unterm Strich hätte ich jedoch ohnehin nur ein weiteres Jahr in meinem alten Vertrag \"gewonnen\". Das war mir vorher nicht klar, denn ich dachte, dass der Vertrag von der rhenag überhaupt nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Die AGBs hätte die rhenag ja schließlich auch ändern können ohne den Vertrag zu kündigen. So bin ich dann jetzt in einem Vertrag in dem sich die rhenag, wie viele andere Gasanbieter auch, das Recht auf einseitige Preisanpassungen ausdrücklich vorbehält und muß mir überlegen, ob damit die Einwände auf Unbilligkeit der Preisfestsetzung nach wie vor haltbar sind. Das wird dann wohl irgendwann einmal die Gerichte beschäftigen.

Das ist meine subjektive Zusammenfassung des Ablaufs und ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich weder Jurist bin, noch mit meiner Schilderung den Anspruch erhebe eine fachlich einwandfreie Argumentation zu liefern. Alle meine Angaben sind daher ausdrücklich ohne Gewähr.

Bis dann,

Zusan

Offline bolli

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Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um
« Antwort #46 am: 01. Juni 2010, 07:40:09 »
@Zusan
Der Ausgang Ihres Verfahrens bestätigt die hier überwiegend (auch von den Juristen) bestätigte Meinung, dass ein Gasliefervertrag in der Sonderversorgung ordentlich einseitig gekündigt werden kann. Alles andere wäre auch Humbug gewesen. Auch das bei einer ordentlichen (also fristgemäßen) Kündigung keine Gründe für diese Kündigung genannt werden müssen, vertreten diese Juristen in der Mehrheit.

Das mit der unleserlichen Unterschrift und der nachträglichen Heilung auch für die Vergangenheit war mir zwar neu, aber Ihre Anwältin hätte das doch vielleicht vorher schon wissen können?  ?(

Wenn Sie nun in einem Sondervertrag sind, in dem Ihr Versorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht hat, so wird dort nach herrschender Rechtssprechung des BGH wohl KEIN Billigkeitseinwand möglich sein, da diese Preiserhöhung in der Regel durch eine Preisanpassungsklausel geregelt ist. Fraglich ist dann nur, ob diese Klausel wirksam und in den Vertrag einbezogen ist. Diese ist dann aber eine Frage von §§ 305 bzw. 307 BGB. Lediglich bei einem einseitigen LEISTUNGSBESTIMMUNGSRECHT zieht § 315 BGB. Ein solches Preisbestimmungsrecht als Sondervertrag hab ich aber noch nicht gesehen.

Offline Zusan

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Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um
« Antwort #47 am: 01. Juni 2010, 19:23:54 »
Ja, ja, nachher läßt sich so etwas immer leicht sagen ;-). Aber glauben Sie mir, ich habe hier vor der Einreichung meiner Klage (s.o. in diesem Thread) einigen Meinungsaustausch zu diesem Thema gehabt und da war die \"überwiegende Meinung\" nun gar nicht so eindeutig wie Sie sagen, dass sie jetzt sei.

Dass die rechtliche Einschätzung hinter meiner Klage \"Humbug\" ist, empfinde ich als eine doch recht ziemlich provokante und eher unangebrachte persönliche Äußerung. Ich kann das bei grober Durchsicht des Forums auch jetzt nicht bestätigt finden und auch die Kartellkammer des Landgerichtes Köln vertritt nach Aussage meiner Anwältin hier ja ebenfalls eine andere Auffassung. Ich weiß nicht, ob Sie Jurist sind, aber selbst wenn dem so ist, würde ich mich gerade in der deutschen Rechtsprechung mit Aussagen der Art \"das ist Humbug\" schon eher ein wenig zurückhalten. Umso mehr als die Sachlage in meinem Fall so eindeutig ebengerade nicht ist:

Das einzige mir bekannte BGH-Urteil zum Thema \"Kündigungsmöglichkeiten eines Energieversorgers\" besagt zwar, dass eine Kündigung grundsätzlich möglich sein muß. Aber sogar hier gab es einen Ansatzpunkt dieses Kündigugsrecht des Energieversorgers NICHT zu sehen, denn sonst hätte es weder meine, noch die Klage des Energiekunden vor dem BGH gegeben. Was die Nennung von Kündigungsgründen für die Wirksamkeit einer Kündigung betrifft, so kenne ich in unterschiedlichen Lebensbereichen durchaus beide Varianten: Kündigungen, die eine Begründung erfordern (z.B. Arbeitsrecht, Mietvertrag, Krankenversicherung) und solche, die keine Begründung erfordern um wirksam ausgesprochen werden zu können. Deswegen finde ich auch meinen Fall so eindeutig eben überhaupt nicht. Leider hat der BGH nun aber eben (erst NACH dem Einreichen meiner Klage) mit vorgenanntem Urteil am 13.01.2010 anders entschieden. Wenn meine Begründung für die Klage so offensichtlicher \"Humbug\" wäre, dann wäre ein solcher Rechtsstreit wohl nicht bis vor den BGH gelangt, denke ich.

Wenn ich Sie Recht verstehe, dann vertreten Sie darüberhinaus die Meinung, dass bei einer (so wie jetzt) wirksam in den Sondervertrag einbezogenen Preisanpassungsklausel jedwede einseitige Preisanpassung rechtlich möglich und nicht zu beanstanden ist? Ich kenne die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema nicht und es wäre mir auch neu, dass es solche schon gibt (was nicht unbedingt etwas heißen muß ;-) ), denn die Verträge mit den einseitigen Preisanpassungsklauseln sind doch erst in den letzte Monaten von den Energieversorgern eingeführt worden, oder nicht? Ich verstehe dabei auch nicht, warum die Energieversorger ihre AGBs nicht schon viel früher geändert haben, wenn sie damit doch so einfach ihre Preisanpassungen durchsetzen könnten? Ich bin gespannt wie das weitergeht. Sie nennen hier die gängige Rechtsprechung des BGH, haben Sie hierzu evtl. Aktenzeichen zu Urteilen, so dass ich mir das einmal durchlesen kann?
Ich finde es auf jeden Fall sehr schade, dass man mit diesen AGB-Änderungen nach Ihrer Meinung nichts, nach meiner Meinung \"nur\" weniger als vorher, gegen einseitige Preisanpassungen tun kann. Das ist wirklich bitter, solange es auf dem Gasmarkt keinen wirklichen Wettbewerb gibt und die wenigen großen deutschen Energielieferanten die Preise vorgeben und erheblich Gewinne einfahren.

Die Frage, ob man den Punkt mit der formellen Unwirksamkeit nicht vorher hätte wissen können, hatte ich meiner Anwältin auch gestellt ;-). Nach Ihrer Aussage gab es auch hier keine eindeutige Rechtsprechung und damit Rechtsanwälte, deren Argumentation so war, dass so etwas eben nicht heilbar ist. Inzwischen sei das aber recht eindeutig anders entschieden worden. Ich hätte auch dazu gerne etwas in meinem Urteil gehabt um hier eine belastbare Aussage des Richters zu bekommen, habe mich aber letztlich zur Vermeidung weiterer (Reise-)Kosten dagegen entschieden. Ich bin mir im nachhinein nicht sicher, ob es eine gute Idee war den Einwand der formellen Unwirksamkeit während der Verhandlung zurückzunehmen.

Bis dann,

Zusan

Offline bolli

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Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um
« Antwort #48 am: 02. Juni 2010, 12:13:48 »
Zitat
Original von Zusan
Dass die rechtliche Einschätzung hinter meiner Klage \"Humbug\" ist, empfinde ich als eine doch recht ziemlich provokante und eher unangebrachte persönliche Äußerung. Ich kann das bei grober Durchsicht des Forums auch jetzt nicht bestätigt finden und auch die Kartellkammer des Landgerichtes Köln vertritt nach Aussage meiner Anwältin hier ja ebenfalls eine andere Auffassung. Ich weiß nicht, ob Sie Jurist sind, aber selbst wenn dem so ist, würde ich mich gerade in der deutschen Rechtsprechung mit Aussagen der Art \"das ist Humbug\" schon eher ein wenig zurückhalten. Umso mehr als die Sachlage in meinem Fall so eindeutig ebengerade nicht ist:
Die Aussage \"Humbug\" bezog sich nicht auf die Frage des WIE sondern des OB der Kündigung in Ihrem Fall. Ich hatte beim Durchlesen irgendwie den Eindruck, dass man auf Ihrer Seite generell der Meinung wäre, dass eine (ordentliche) Kündigung nicht zulässig wäre sondern nur eine Vertragsanpassung der rechtlich beanstandeten AGB-Teile.
Zitat
Unterm Strich hätte ich jedoch ohnehin nur ein weiteres Jahr in meinem alten Vertrag \"gewonnen\". Das war mir vorher nicht klar, denn ich dachte, dass der Vertrag von der rhenag überhaupt nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Die AGBs hätte die rhenag ja schließlich auch ändern können ohne den Vertrag zu kündigen.
Eine solche Meinung vertrete ich nicht und halte ich auch für fragwürdig, selbst in einem Dauerschuldverhältnis. Das gilt bei mir aber auch für manche Entscheidungen in miet- oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, das aber nur am Rande. Der Ausdruck \"Humbug\" entspricht sicher nicht dem Rechtsvokabular aber ich halte auch nicht jede Entscheidung eines Richters für rechtlich haltbar und würde diese (im privaten Bereich) ebenso titulieren. Ich kann mir das leisten, zähle mich nämlich nicht zu den Juristen.  ;)

Mir ist übrigens bekannt, dass die Meinung Ihrer Rechtsvertretung auch hier von der RA\'in Holling vertreten wird.  ;)

Anderes wurde u.a hier, diskutiert.

Zitat
Original von Zusan
Wenn ich Sie Recht verstehe, dann vertreten Sie darüberhinaus die Meinung, dass bei einer (so wie jetzt) wirksam in den Sondervertrag einbezogenen Preisanpassungsklausel jedwede einseitige Preisanpassung rechtlich möglich und nicht zu beanstanden ist?
Ich kenne die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema nicht und es wäre mir auch neu, dass es solche schon gibt (was nicht unbedingt etwas heißen muß ;-) ), denn die Verträge mit den einseitigen Preisanpassungsklauseln sind doch erst in den letzte Monaten von den Energieversorgern eingeführt worden, oder nicht?
Zunächst einmal würde ich an Ihrer Stelle nicht automatisch davon ausgehen, dass in Ihrem Jetzigen Vertrag nun in jedem Fall eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Viele der neuen Klauseln, die hier im Forum veröffentlicht wurden, dürften auch weiterhin nicht den Anforderungen entsprechen, die der BGH aufgestellt hat. Selbst wenn die gesetzliche Regelung expilzit in den AGB genannt ist, könnte dieses noch Probleme bereiten. siehe auch hier und folgend

Des weiteren bin ich weit davon entfernt zu glauben, dass JEDWEDE Preisanpassung nicht zu beanstanden ist. Ich bezog mich lediglich auf den Billigkeitseinwand, der in Sonderverträgen wohl eher nicht oder nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (wenn nämlich im SV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde) möglich ist. Zu ersterem hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 Rd. 11 schon mal was gesagt.
Wichtig ist zu unterscheiden zwischen einem Preisanpassungsrecht (aufgrund wirksamer und einbezogener Preisanpassungsklausel) und einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht. Nur bei letzterem gibt es den Billigkeitseinwand gem. § 315 BGB.
Hierzu gibt es einige gute Threads Aktueller Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas und Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

Des weiteren steht Ihnen bei JEDER Preisanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches auch während einer bestehenden Vertragslaufzeit besteht, insofern müssen Sie diese Preiserhöhung eben nicht hinnehmen.

Zitat
Original von ZusanIch finde es auf jeden Fall sehr schade, dass man mit diesen AGB-Änderungen nach Ihrer Meinung nichts, nach meiner Meinung \"nur\" weniger als vorher, gegen einseitige Preisanpassungen tun kann.
Das ist wirklich bitter, solange es auf dem Gasmarkt keinen wirklichen Wettbewerb gibt und die wenigen großen deutschen Energielieferanten die Preise vorgeben und erheblich Gewinne einfahren.
Wie oben schon erwähnt, bin ich nicht der Meinung, dass man mit bzw. gegen diese AGB-Änderungen nichts tun kann. Nachteil ist nur, dass man bei einem neuen Vertrag den Einstiegspreis neu vereinbart hat und unter diesen in der Regel nicht mehr drunter kommt (außer bei frühen Preissenkungen im Sondervertrag). Das sehe ich als gravierensten Nachteil für uns Verbraucher. Und deshalb prophezeie ich auch mal deutlich mehr Kündigungen von aus rechtlichen Gründen fraglichen Sonderverträgen voraus, wo der Versorger zur Sicherheit seine Kundschaft komplett mit neuen Verträgen versorgt. Sollte der BGH am 14.07.2010 tatsächlich auch noch entscheiden, dass unwidersprochene Zahlungen von Rechnungen auch bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln keinen neu vereinbarten Preis begründen, würde sich diese Tendenz noch verstärken, da Versorger verstärkt Rückforderungen fürchten müssten.

Und nochmals, Sie haben ein Wechselrecht. dabei können Sie wählen,
a) ob Sie sich durch Ihren Grundversorger zu \"billigen\" Preisen versorgen lassen, die Sie im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes überprüfen lassen können (leider gibt\'s derzeit auch hier noch den Pferdefuß \"Sockelpreis\" des VIII. BGH-Senats) oder
b) ob Sie zu einem günstigeren Versorger wechseln. Mittlerweile gibt es schon eine ganze Reihe Versorger, die Bundesweit zu weit günstigeren Tarifen liefern als die örtlichen Versorger. Das auch diese Preise möglicherweise immer noch zu hoch sind, mag man zunächst beklagen, aber den Wechsel sollte man deshalb nicht aufschieben. Denn nur dadurch kommt überhaupt ein Wettbewerb zustande.

Problem ist natürlich, dass unabhänigge Versorger aufgrund zunächst geringerer Lieferkontingente möglicherweise nicht immer unter die Preise von günstigen Töchtern \"großer\" Versorger kommen. Da ist man als Kunde selbst gefragt, was einem lieber ist. Aber beim teuren \"örtlichen\" zu bleiben ist sicher der falscheste Weg.

Offline Zusan

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Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um
« Antwort #49 am: 02. Juni 2010, 14:38:36 »
Uiuiui. Vielen Dank für diese ausführliche Antwort mit vielen für mich neuen und sehr hilfreichen Informationen.

Zitat
Original von bolli
Die Aussage \"Humbug\" bezog sich nicht auf die Frage des WIE sondern des OB der Kündigung in Ihrem Fall. Ich hatte beim Durchlesen irgendwie den Eindruck, dass man auf Ihrer Seite generell der Meinung wäre, dass eine (ordentliche) Kündigung nicht zulässig wäre sondern nur eine Vertragsanpassung der rechtlich beanstandeten AGB-Teile.
Bei mir war es eigentlich das OB und das WIE. Das wie hatte ich ja erläutert und auch beim ob hatte ich meine Rechtsanwältin (das war übrigens Frau Holling) so verstanden, dass es hier durchaus Ansatzpunkte gibt. Aber das war mehr eine Hoffnung... :-)

Zitat
Original von bolli
Mir ist übrigens bekannt, dass die Meinung Ihrer Rechtsvertretung auch hier von der RA\'in Holling vertreten wird.  ;)
Was jetzt, und vermutlich auch vorher schon, ja nicht mehr so überraschend ist ;-)

Zitat
Original von bolli
Zunächst einmal würde ich an Ihrer Stelle nicht automatisch davon ausgehen, dass in Ihrem Jetzigen Vertrag nun in jedem Fall eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Viele der neuen Klauseln, die hier im Forum veröffentlicht wurden, dürften auch weiterhin nicht den Anforderungen entsprechen, die der BGH aufgestellt hat. Selbst wenn die gesetzliche Regelung expilzit in den AGB genannt ist, könnte dieses noch Probleme bereiten. siehe auch hier und folgend
Gut zu wissen. Ich bin ja dann jetzt rückwirkend in der Grundversorgung, habe aber den Wechsel des Anbieters bereits beantragt. Leider kann mich der laut Verivox günstigste Anbieter für meinen PLZ-Bereich (BHAG) allerdings nicht beliefern, weil sie nur einen Teil des Leitungsnetzes besitzen und die rhenag nach deren Auskunft extrem hohe Netznutzungsentgelte verlangt. Da bin ich mal gespannt, ob die anderen Anbieter trotzdem günstigere Preise anbieten können.

Zitat
Original von bolli
Des weiteren bin ich weit davon entfernt zu glauben, dass JEDWEDE Preisanpassung nicht zu beanstanden ist. Ich bezog mich lediglich auf [...]
Das hatte ich tatsächlich anders verstanden. Danke für die Klarstellung.

Zitat
Original von bolli
Und nochmals, Sie haben ein Wechselrecht. dabei können Sie wählen,
a) ob Sie sich durch Ihren Grundversorger zu \"billigen\" Preisen versorgen lassen, die Sie im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes überprüfen lassen können (leider gibt\'s derzeit auch hier noch den Pferdefuß \"Sockelpreis\" des VIII. BGH-Senats) oder...
Ich hatte hier irgendwie im Kopf, dass der BGH geurteilt hätte, dass der Einwand der Unbilligkeit nicht haltbar ist. Aber vermutlich verwechsele ich das mit dem von Ihnen genannten Sockelbetrag. Eine Grundversorgung kommt aber für mich ohnehin nicht in Frage.

Zitat
Original von bolli
b) ob Sie zu einem günstigeren Versorger wechseln. Mittlerweile gibt es schon eine ganze Reihe Versorger, die Bundesweit zu weit günstigeren Tarifen liefern als die örtlichen Versorger. Das auch diese Preise möglicherweise immer noch zu hoch sind, mag man zunächst beklagen, aber den Wechsel sollte man deshalb nicht aufschieben. Denn nur dadurch kommt überhaupt ein Wettbewerb zustande.

Problem ist natürlich, dass unabhänigge Versorger aufgrund zunächst geringerer Lieferkontingente möglicherweise nicht immer unter die Preise von günstigen Töchtern \"großer\" Versorger kommen. Da ist man als Kunde selbst gefragt, was einem lieber ist. Aber beim teuren \"örtlichen\" zu bleiben ist sicher der falscheste Weg.
Ja, das sehe ich genauso und seit ich das letzte Mal vor ca. 1,5 Jahren nach alternativen Anbietern gesehen habe, gab es nur einen und der war nicht billiger. Inzwischen ist das anders und ich habe ja auch schon einen Wechselantrag gestellt. Vielleicht kommt der freie Markt ja damit in Schwung ;-). Ich hoffe nur, dass es hier nicht dann doch wieder an überhöhten Netznutzungsentgelten scheitert (s.o.).

Nochmals vielen Dank für Ihre Ausführungen und Klarstellungen.

Freundliche Grüße,

Zusan

 

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