Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Fernwärme Preiserhöhung anfechten. Wie?  (Gelesen 7395 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline tux1971

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Fernwärme Preiserhöhung anfechten. Wie?
« am: 24. Februar 2009, 21:02:50 »
Auf mein folgendes Einspruchsschreiben vom 30.12.2008 bzgl. der Fernwärme-Preiserhöhung der SWDU (Stadtwerke Duisburg) zum 1.1.2009:

--------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Preisänderungsanzeige vom 15.12.2008 und widerspreche diese hiermit.

Ich stelle fest, dass die Stadtwerke Duisburg AG den Arbeitspreis für PartnerFernwärme innerhalb eines Jahres (zwischen 1.1.2008 und 1.1.2009)
von 10,77 €/GJ auf nun 15,83 €/GJ (=5,699 Ct/kWh)
erhöhen. Dies entspricht einer bemerkenswerten Erhöhung von +47%.

Beanstandet werden konkret die Arbeitspreiserhöhungen zum 01.07.2008 (+19,1%) sowie aktuell die zum 1.1.2009 (+23,4%) angekündigte.

Begründung:
Mir ist bekannt, dass Fernwärme mit einer Preisgleitklausel nach § 24 AVBFernwärmeV keiner Preiskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. Begründet wird der Widerspruch daher vielmehr wie folgt:

1. Da eine erhebliche Abweichung der Preisanpassung gleichwertiger Energieversorgungsunternehmen in vergleichbaren Versorgungsgebieten vorliegt, scheint ferner ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) gegeben. Einige Beispiele der aktuellsten Fernwärme-Arbeitspreisänderungen:
  • Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH -2,7% auf 7,10 Ct/kWh ab 1.1.2009
  • Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH +4,9% auf 4,627 Ct/kWh ab 1.1.2009
  • Energieversorgung Oberhausen AG +8,6% auf 7,55 Ct/kWh ab 1.12.2008
  • Stadtwerke Krefeld +10,8% auf 5,17 Ct/kWh ab 1.10.2008
  • Stadtwerke Duisburg AG +23,4% auf 5,699 Ct/kWh ab 1.1.2009
2. Die Anwendung von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV verstößt hier angesichts der marktbeherrschenden Stellung des Versorgers möglicherweise – auch im Hinblick auf obigen Punkt 2 - gegen das Missbrauchsverbot des § 19 GWB. Denn in der bei Preiserhöhungen notwendigen Gestaltungserklärung gegenüber seine Kunden hat der Versorger nicht wie erforderlich im Einzelnen dargelegt, weshalb die erhöhten Preise das Missbrauchsverbot dieser Vorschrift nicht verletzen

Meine Zahlungen sind nur auf die von mir bei der Zahlung jeweils bestimmten Abschläge oder Rechnungen anzurechnen. Die neuen Arbeitspreise ab 1.1.2009 zahle ich unter Vorbehalt.
Einer Anrechnung auf andere Forderungen oder Zinsen nach §§ 366 Absatz 2, 367 BGB widerspreche ich.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
-------------------------------------------------------

erhielt ich von der SWDU nun am 19.2.2009 folgende Antwort:

\"
....
wir bitten Sie, die verzögerte Antwort auf Ihren Widerspruch zu entschuldigen. Wir können Ihre Meinung aus den folgenden Gründen allerdings nicht teilen.

Zu 1) Jedes Fernwärmeversorgungsunternehmen hat eine andere Fernwärmeerzeugungsstruktur und daher auch unterschiedliche Preisänderungsformeln. Da unsere Preisänderung im Einklang mit der AVBFernwärmeV ausschließlich auf Basis unserer Preisgleitformel beruht und der Preis selbst nach der Preiserhöhung im guten Mittelfeld liegt, wie Ihre eigene Recherche zeigt, kann kein Verstoß gegen gute Sitten gegeben sein.

Zu 2) Da die AVBFernwärmeV ausdrücklich die Versorgungsbedingungen für die Fernwärmeversorgung regelt und wir uns in allen Punkten auch entsprechend verhalten, kann kein Mißbrauch nach § 19 GWB vorliegen.

Aus den genannten Gründen weisen wir Ihren Widerspruch zurück.\"

Ferner legte man die Preisformel sowie 2 Preiskalkulationen bei.
SWDU Preisregelung 30.7.2008
SWDU Preisregelung 01.01.2009
Es betrifft hier eine Preisgleitklausel mit drei Indexwerten.

Ich will die im direkten Vergleich mit anderen Fernwärmeversorgern ja sichtlich überhöhte Preisanpassung weiter anfechten.
Wie soll ich weiter vorgehen?
Wie viel Zeit habe ich für eine Reaktion ?

Gruß
tux1971

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Fernwärme Preiserhöhung anfechten. Wie?
« Antwort #1 am: 24. Februar 2009, 21:29:47 »
@tux1971


Sie sollten sich mit Ihrem Fall an einen Rechtsanwalt wenden, damit dieser die Sache prüfen kann.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz