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Autor Thema: Stadtwerke wollen klagen  (Gelesen 7686 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke wollen klagen
« am: 10. Februar 2009, 19:47:25 »
Stadtwerke wollen gegen acht Zahlungsverweigerer klagen.

Ausgang offen.

Es kommt darauf an, wie sich die Beklagten in ihren Prozessen verteidigen.

Offline RuRo

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Stadtwerke wollen klagen
« Antwort #1 am: 10. Februar 2009, 19:57:36 »
Da bekommt der ehrenwerte Richter Kliegl dann schon sein 3. Verfahren.

Hoffentlich macht man ihm mehr Mühe als hier:

Klageschrift eingegangen
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline egn

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Stadtwerke wollen klagen
« Antwort #2 am: 31. März 2009, 17:08:47 »
Ich habe erstmal nur Post vom Amtsgericht Pfaffenhofen erhalten. Ich dachte immer solche Verfahren werden vor dem Landgericht durchgeführt.

Ich habe jetzt eine Frist von zwei Wochen für die Erwiderung. Ich habe mich bereits an den BdE gewandt, habe aber bezüglich des Prozesskostenfonds noch keine Rückmeldung.

Gehe ich recht in der Annahme dass man für die Erwiderung wie beim Mahnbescheid nur mitteilen muss dass ich mich verteidigen will, und keine ausführliche Klageerwiderung brauche?

Offline userD0009

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Stadtwerke wollen klagen
« Antwort #3 am: 31. März 2009, 17:43:43 »
@egn

Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet? Dann siehe § 276 ZPO.

Allerdings haben Sie bestimmt(hoffentlich) einen erfahrenen Rechtsbeistand.

Grüße
belkin

Offline egn

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Stadtwerke wollen klagen
« Antwort #4 am: 31. März 2009, 17:55:44 »
Ja, es ist das Vorverfahren nach §276 ZPO.

Ich werde die Entscheidung für einen Rechtsanwalt erst nach Rücksprache mit dem BdE treffen. Ich hoffe darauf dass Herr Fricke mcih vertreten wird. ;)

Übrigens steht in §276 ZPO dass ich darüber belehrt werden sollte dass ich einen Rechtsanwalt zur Vertretung brauche. Im Schreiben vom Amtsgericht steht aber das Gegenteil. Natürlich gehe ich nur mit einem Rechtsanwalt vor Gericht.

Offline userD0009

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Stadtwerke wollen klagen
« Antwort #5 am: 31. März 2009, 18:02:27 »
Das liegt daran, dass es bisher ein Verfahren vor dem Amtsgericht ist. Vgl. § 499 ZPO

Grüße
belkin

 

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