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Autor Thema: EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg  (Gelesen 21438 mal)

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Offline KPB

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #15 am: 23. September 2009, 16:46:50 »
\"Ich werde den bereits mit Mahnbescheid angegangenen Mitgliedern unserer Interessengemeinschaft gleich entsprechende Vordrucke übermitteln. Dieser kann einer notwendigen Klageerwiderung gleich im Original mit fühlbarer Unterschrift beigegeben werden.\"

Bin sehr an diesem Vordruck interessiert. Habe heute mit Datum vom 22.9.09 die letzte Zahlungsaufforderung erhalten. Abrechnungsjahre 2006-2008 werden eingefordert. Bis 6.10.09 soll gezahlt werden, danach wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.


Vordruck per email an: info(AT)kpbeyer.de.


Vielen Dank im voraus.
KPB

Offline mip

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #16 am: 23. September 2009, 19:56:02 »
Hallo RuRo,

auch ich bin heute von EGS mit Post beglückt worden und wäre am Vordruck interessiert, wie sicher die anderen \"Zahlungsaufgeforderten\" ebenfalls.
Wäre es nicht möglich solche guten Hilfen in der neuen Homepage bereitzustellen.

Vielen Dank im Voraus
mip

Offline cybered

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #17 am: 23. September 2009, 20:42:53 »
Hallo RuRo,

auch ich habe heute Post erhalten. Selbe Zahlungsaufforderung bis 6.10.09. In dieser Zahlungsaufforderung schreibt EGS auch, dass das Urteil vom 27.01.09 bei einigen schon rechtskräftig geworden ist. Ist dies richtig? Ist denn bzgl. der Gehörsrüge schon entschieden worden bzw. wann wird denn das Berufungsverfahren sein?
Ich wäre übrigens auch an dem Vordruck interessiert.

Gruß
cyber

Offline RuRo

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #18 am: 23. September 2009, 21:52:51 »
@KPB, mip, cybered

Jetzt bin ich erst einmal völlig sprachlos.  8o

Der Dialog mit RR-E-ft sollte lediglich die \"Schwachstellen\" des Augsburger Urteils in Bezug auf Originalurkunden und deren Beweiskraft aufzeigen. Natürlich gibt es den besagten Vordruck nicht. Tut mir leid, dass die Beiträge missverstanden wurden.

Was wäre zu tun?

Ratsam ist es, sich bereits jetzt um einen Rechtsbeistand zu bemühen und dessen Bereitschaft einer Verteidigung abzufragen. Ferner sollte die eigene Vertragsgeschichte sorgsam recherchiert werden.

Evtl. ist ein persönlicher Austausch beim nächsten Treffen unserer IG möglich.

Dem Mahnbescheid kann durch ein einfaches Kreuzchen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprochen werden. Dazu bedarf es noch keines Anwalts.

Sollte EGS Klage erheben, ist die Verteidigungsbereitschaft innerhalb von zwei Wochen vom Anwalt anzuzeigen (unterstellt, dass das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird).

Danach wäre die Klageerwiderung vom Anwalt auszuarbeiten.

@cybered
Es ist richtig, dass das Urteil vom 27.01.09 gegenüber fünf Beklagten rechtskräftig geworden ist. Das Berufungsverfahren der übrigen Beklagten vor dem OLG München läuft. Termine sind mir nicht bekannt.

@all
Falls gewünscht, ist auch ein telefonischer Austausch möglich. Bitte die persönlichen Daten per PN mitteilen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Opferlamm

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #19 am: 24. September 2009, 10:19:45 »
Auch ich habe dieses nette Briefchen mit den gleichen Eckdaten bekommen.
Seltsamerweise werden die \"Rückstände\" 2006-2008 nachgefordert,
aufgeschlüsselt nach Jahren und es wird zumindest zu meiner Überraschung  nicht nach Abrechnungen unterschieden.
EGS weiss mal wieder mit Zahlen zu verwirren.
Und natürlich nehmen sie das Urteil des LG Augsburg zum Anlaß und als Fakt. Damit kann man den einen oder anderen sicher wieder einschüchtern, der nicht weiss, dass das nicht bindend ist.
Anwalt suchen gut und recht, aber einen aus der Nähe, der hierfür das entsprechende Fachwissen hat???
Muss mal schauen, wie es hier mit der Rechtsschutzversicherung ausschaut...

Offline cybered

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #20 am: 24. September 2009, 14:10:25 »
Das mit dem Anwalt ist nämlich auch mein Problem. Hätte zwar einen der das übernehmen würde. Nur dieser hat meines Wissens in dieser Richtung auch wenig Erfahrung. Ob das so gut ist.... Auch geht es um einen Betrag von unter 600 € was noch hinzukommt.

Dann stellt sich noch die Frage, soll man auf dieses Schreiben reagieren oder nicht?

Gruß
cyber

Offline RuRo

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #21 am: 24. September 2009, 19:27:22 »
@cybered, Opferlamm

Wenn es um die Jahre 2006 aufwärts geht, bitte berücksichtigen, dass die AVBGasV ggf. durch die GasGVV ersetzt wurde und die §§ 115, 116 EnWG2005 ggf. eine Rolle spielen, sofern es sich um Verträge in der Grundversorgung handelt.
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Offline mip

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #22 am: 24. September 2009, 20:12:37 »
Hey, sagt mal - wie kann man denn das finanzielle Risiko real
eines im schlimmsten Fall verlorenen Verfahrens abschätzen...
Sagen wir mal, der von EGS geforderte Betrag wäre 200 EUR.
Wie viel - wie wenig würde das denn den Einzelnen kosten ?
Wer kennt sich aus?

Grüße
mip

Offline RuRo

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #23 am: 24. September 2009, 21:08:38 »
@mip

Prozeßkostenrechner

Wer gewinnt zahlt natürlich nichts  :D

Werden mehrere Beklagte verurteilt, werden die Prozeßkosten anteilig entsprechend des jeweiligen persönlichen Streitwerts verteilt.
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Offline cybered

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #24 am: 24. September 2009, 21:38:47 »
Hallo RuRo,

erstmal danke für deine Antworten.
Ob ich einen Vertrag in der Grundversorgung habe weiß ich nicht (denk aber schon).
Es geht um die Jahre 2006-2008.
Über eine Änderung o. ä. AVBGasV durch die GasGVV wurde ich soweit ich weis nicht informiert.
Inwiefern spielen denn die beiden §§ 115, 116 eine Rolle.

Gruß
cyber

Offline Woddy

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #25 am: 25. September 2009, 10:39:44 »
Hallo zusammen, ich habe gestern auch eine Zahlungsaufforderung bekommen. Gefordert werden die Beträge 2006-2008. Ich kenn mich leider da gar nicht aus. Wie soll ich nun weiter vorgehen? Soll ich das Schreiben Widerrufen, oder gar nicht antworten?
Gruß Woddy

Offline Hoschi Jones

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #26 am: 25. September 2009, 13:00:14 »
Ich habe, wie wahrscheinlich viele andere EGS-Kunden auch, die Zahlungsaufforderung erhalten.
Von einem Mahnbescheid ist dieses aber doch noch etwas entfernt.
Ein Mahnbescheid kommt via Einschreiben vom Gericht. Diesem kann man binnen der angegeben Frist widersprechen. Erst dann kann EGS  klagen.
Oder darf die EGS wie z.B. die GEZ jetzt direkt Mahnbescheide verschicken ?

Offline cybered

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #27 am: 25. September 2009, 14:01:30 »
Es stellt sich halt jetzt die Frage wie oder ob man weitermachen soll. Das ganze geht wieder nach Augsburg vors Gericht und dann....
Hatte so ein Problem bzgl. Strom auch schon mal am Nördlinger Gericht. Die haben keine Ahnung und das was der Anbieter vorbringt ist ja sowieso richtig und bedarf keiner Überprüfung!
Zum Schluss bleibt dann die Gehörsrüge welche durch den selben Richter bearbeitet wird.....

Gruß
cyber

Offline RuRo

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #28 am: 25. September 2009, 15:53:00 »
@all

Grundsätzlich trifft jeder für sich die Entscheidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versorger. Da gibt es kein Patentrezept auch nicht in Augsburg.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass sich die Rechtsprechung seit der Augsburger Entscheidung im Januar 2009 weiter entwickelt hat. Das gilt es aufzuarbeiten.

Wichtige (ältere) Erkenntnis:

\"Änderungen der Allgemeinen Tarife werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\" (BGB, Urteil vom 13.06.07 – VIII ZR 36/06, RNr. 15)

Anmerkung meinerseits: Nach m.E. muss dieses Formerfordernis durch Vorlage der entsprechenden Veröffentlichungen in den Printmedien belegt werden. Das wird schon spannend, wer da ggf. für wen, wann, was und wo bekannt gemacht haben will  :rolleyes:

Wichtige (neuere) Erkenntnisse:

\"Bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ist ausreichend.\"

\"Wirtschaftsprüfertestate sind Parteigutachten aber keine Beweise\".

\"Jede einzelne Preisbestimmung ist eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB und daher einer eigenen gesonderten Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Beurteilungszeitraum darf nicht willkürlich gewählt sein.\"

Es gibt viel zu tun – packen wir es an.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline cybered

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EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
« Antwort #29 am: 25. September 2009, 16:26:49 »
Zitat
Original von RuRo

Wichtige (ältere) Erkenntnis:

\"Änderungen der Allgemeinen Tarife werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\" (BGB, Urteil vom 13.06.07 – VIII ZR 36/06, RNr. 15)

Anmerkung meinerseits: Nach m.E. muss dieses Formerfordernis durch Vorlage der entsprechenden Veröffentlichungen in den Printmedien belegt werden. Das wird schon spannend, wer da ggf. für wen, wann, was und wo bekannt gemacht haben will  :rolleyes:


Da bin ich auch schon gespannt.

Wie ist das eigentlich mit den Kosten für den Anwalt, den Mahnbescheid und ggf. die angefallenen Zinsen. Kommen diese zum Streitwert dazu. Dies wäre ja dann wieder zum Vorteil für mich, denn dann komme ich über die 600 €. Bis jetzt will EGS diese ja nicht.

 

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