Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung nach § 315 BGB  (Gelesen 7351 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline mikaba

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« am: 27. November 2008, 18:02:56 »
Hallo zusammen und Guten Abend,

meine Kündigung nach § 315 BGB wurde vom Stromanbieter GGEW nur zum Teil akzeptiert - d.h. Kündigung akzeptiert, aber erst zum 31.05.2009!

Die Preise dieses Anbieters wurden zum 01.10.2008 erhöht - davon hat man mich aber nicht schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Bei einer Internet-Recherche (Verivox) ist mir dies allerdings Anfang Oktober aufgefallen.
Daraufhin habe ich schriftlich (per Einschreiben) wegen § 315 BGB gekündigt.

Auf mails oder schriftlicher Post reagieren die nicht - außer, die meiner Kündigung.
Zwischenzeitlich habe ich Post von denen erhalten, um den Schlussbestand diesen Jahres - bei denen zum 30.11.2008 - einzutragen und wieder zurück zu senden.

Soll man nun die Zahlung ab Dezember 2008 einstellen oder wie kann man das sonst diplomatisch lösen?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

mfg,
mikaba

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #1 am: 27. November 2008, 18:18:49 »
@Mikaba,

bedeuten die 3 k\'s, das der Thread gelöscht werden soll?

Offline mikaba

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #2 am: 27. November 2008, 18:26:34 »
Hallo,

nein nicht löschen.

Ist ein Fehler von mir - sorry.

War ein Test und wusste nicht genau, wie ich eine Nachricht absenden kann.

Gruß,
mikaba

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #3 am: 27. November 2008, 18:41:36 »
@mikaba

§ 315 BGB hat kein Kündigungsrecht zum Gegenstand.
Hinsichtlich der langen Vertragsbindung kann es sich wohl nur um einen Sondervertrag handeln.

Die Grundversorgung kann monatlich gekündigt werden. Bei Sonderverträgen spielt § 315 BGB regelmäßig keine Rolle, sondern vielmehr die Fragen, ob eine Preisänderungsklausel wirksam vereinbart wurde und ob eine solche ggf. der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Wird eine dieser Fragen verneint, ist der die Preiserhöhung regelmäßig unzulässig und unwirksam, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07).

Wenn man selbst nicht kündigt, muss man also bis zur Kündigung zu den vereinbarten Preisen weiterbeliefert werden.

Wenn man nur die Zahlungen einstellt, weil man meint, den Vertrag durch Kündigung bereits wirksam beendet zu haben, wird man sich die Frage stellen müssen, woher man Energie beziehen will, nachdem ein vertraglicher Anspruch auf Lieferung nach Vertragsbeendigung nicht mehr besteht, so dass grundsätzlich sofort die Energielieferung eingestellt werden könnte.

Offline mikaba

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #4 am: 27. November 2008, 20:18:42 »
Hallo und Guten Abend noch einmal,

danke für die ausführliche Antwort.

Habe nun folgende Überlegung angestellt:
-  mir ist es im Grunde egal, wer mich mit Strom beliefert,
-  möchte zwar nicht, das die GGEW mein Geld weiter bekommen, aber ok,
-  werde den Vertrag bis 31.05.2009 erfüllen, aber unter Preisbestimmungen
   vor der Preiserhöhung - also vor dem 01.10.2008,
-  die Differenz werde ich dann bei der abschließenden Berechnung zum
   31.05.2009 abziehen,
-  die Kosten für  (Porto, Einschreiben u.s.w., evtl. noch weitere  
    Aufwendungen), werde ich der Abschlussrechnung abziehen

Kann man sich mit meiner Überlegung anfreunden oder mache ich da einen Fehler?

Bitte um eine Antwort - Danke.

mfg,
mikaba

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #5 am: 27. November 2008, 20:23:36 »
@mikaba

Möglicherweise wird man bis zur Vertragsbeendigung bereits die erhöhten Preise mit den geforderten (erhöhten) Abschlagsbeträgen vollständig bezahlt haben. Man muss also tunlichst darauf achten, dass es nicht mit den geforderten Abschlägen bereits zu Überzahlungen kommt, die Schlussrechnung mit einem Guthaben endet.

Anfreunden könnte man sich mit der Überlegung, endlich eine entgeltliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, statt weiter mit Halbwissen \"mit der Stange im Nebel zu stochern\".

Offline mikaba

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #6 am: 27. November 2008, 20:46:02 »
Hallo,

kann nicht mehr bezahlen - ganz im Gegenteil.

Die monatlichen Rechnungen werden von mir jeden Monat überwiesen - kein Dauerauftrag.

Eine Rechnung per 30.11.2008 nach Stromzähler werde ich aufstellen. Dies wird dem Anbieter mitgeteilt - mal sehen, ob die sich dann melden.

Werde alles korrekt abrechnen, nur zu alten Strompreisen und per Abzug meiner Auslagen.

Begehe ich da eine Straftat?

Nette Grüße,
mikaba

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung nach § 315 BGB
« Antwort #7 am: 27. November 2008, 20:49:58 »
@mikaba

Eine Straftat begeht, wer vor der Einstellung von Fragen das Basiswissen nicht gelesen hat und deshalb die Nerven der anderen Forenteilnehmer strapaziert. ;)

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz