Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF  (Gelesen 6756 mal)

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Offline piwiwoe

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« am: 28. Oktober 2008, 14:46:54 »
So, heute war es dann so weit.
Die TWF reagiert nach fast 4 Jahren.

Hier Auszüge aus dem Schreiben - verbunden mit der Frage nach der richtigen Reaktion:

... zwischenzeitlich hat der BGH durch Urteil  VOM 13.06.2007 ENTSCHIEDEN; DASS EINE EINSEITIGE PREISBESTIMMUNG DER BILLIGKEIT IM SINN VON § 315 BGB entsreche, wenn im wesentlichen Bezugskostensteigerungen weitergegeben würden.

Seit Januar 2004 haben wir mehrer Preisanpasungen vornehmen müssen, die jedoch zu keinem Zeitpunkt über unseren Bezugspreissteigerungen - teilweise sogar darunter- lagen. Als Nachweis fügen wir in der Anlage Auszüge aus einem Bericht der VON UNS mit der Prüfung der Preisanpassungsmassnahmen unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung beauftragten Invra Treuhand AG bei.

Ergebnis der Überprüfung durch og. Treuhand:
Ergebnis unserer Überprüfung ist, dass die von der TWF GmbH ermittelte Entwicklung der kumulierten Gaserlöse bzw. Gasbezugskosten für das Gastarifkundengeschäft für den Zeitraum 01.01.2004 bis zum 30.09.2007 ordnungsgemäss ist\"

Auszugsende

Die TWF sieht aufgrund dieses bestellten und bezahlten Gutachtens fest, dass ihre Gaspreisgestaltung \"billig\" sei und setzt mir nun eine Frist bis 30.11.2008, die \"rückständigen\" Zahlungen zu leisten, da sie sonst den Zahlungsrückstand einschliesslich Zinsen und Kosten gerichtlich geltend machen wollen.

WIE IST ZU REAGIEREN ???

Offline userD0009

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2008, 14:54:57 »
Kommt darauf an, ob Sie einen Sondervertrag mit den TWF abgeschlossen haben, oder Tarifkunde sind.

Dazu und für das jeweilige Vorgehen finden Sie im Forum viele Hinweise.

Grüße
belkin

Offline piwiwoe

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2008, 15:19:03 »
Da das Urteil ja nur auf Tarifkunden zutrifft bin ich natürlich einer. Das Forum auch zu diesem Urteil habe ich gelesen. Allerdings war es mir nicht möglich herauszulesen, wie man jetzt auf die Androhung der Zwangsvollstreckung des Zahlungsrückstandes reagieren soll.
Weiterhin gibt es keine klare Aussage dazu, ob durch dieses Treuhandunternehmen tatsächlich ein gerichtlich akzeptiertes Gutachten erstellt werden kann.

Offline userD0009

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2008, 15:42:37 »
Es gibt dazu Meinungen, und die werden publiziert. Klare/endgültige Aussagen gibt es dazu erst, wenn das ihr Vertragsverhältnis betreffende (Gerichts-)Verfahren rechtskräftig/endgültig abgeschlossen ist.

Leider kann man da nur spekulieren....

Grüße
belkin

Offline ESG-Rebell

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« Antwort #4 am: 28. Oktober 2008, 15:56:16 »
Zitat
Original von piwiwoe
Da das Urteil ja nur auf Tarifkunden zutrifft bin ich natürlich einer.
Gehen Sie getrost davon aus, dass ihr Versorger Sie nach Strich und Faden verschaukeln wird, ohne mit der Wimper zu zucken. Ob er sie wie einen Tarifkunden oder Sondervertragskunden behandelt, hängt ausschliesslich davon ab, welche der beiden Möglichkeiten für den Versorger bessere Konsequenzen zur Folge hat.

Was das Urteil 36/06 betrifft:
Dieses wird den meisten Kunden mit dem stets identischen Textblock (der vermutlich direkt vom BDEW verfasst wurde) unter die Nase gerieben; auch wenn es sich im jeweiligen Einzelfall unbestreitbar um Tarif- oder Sonderkunden handelt.

Bei beiden Vertragsarten beanspruchen alle Versorger für sich das Recht zu einseitigen unbegrenzten und unkontrollierten Preisfestsetzungen. Daran hat sich seit Jahren nichts verändert.

Zitat
Zahlungsvollstreckung
Der Begriff ist mir neu. Eine Zwangsvollstreckung setzt meines Wissens einen rechtskräftigen Anspruch voraus; etwa durch ergangenen Vollstreckungsbescheid oder rechtskräftiges Urteil.

Zitat
... ob durch dieses Treuhandunternehmen tatsächlich ein gerichtlich akzeptiertes Gutachten erstellt werden kann.
Schon reingefallen.
Das sich dieses privatwirtschaftliche Unternehmen den klangvollen Namen \"Invra Treuhand AG\" gegeben hat, bedeutet keineswegs, dass dieses etwas mit der ehemaligen Treuhand AG zu tun hätte oder dass dieses Unternehmen keine Gefälligkeitsgutachten gegen Bezahlung anfertigt.

Dennoch haben Sie sofort angenommen, der Name des Unternehmens ließe Rückschlüsse auf seine Eigenschaften zu. Oder haben Sie etwa schon mal etwas von einer \"Kredithai AG\" gehört? Nein? Warum wohl?

Parteigutachten dieses Unternehmens haben die gleiche Beweiskraft wie solche von PwC etc. (d.h. keine).

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline piwiwoe

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« Antwort #5 am: 28. Oktober 2008, 18:18:58 »
Als Laie muss ich jetzt nochmal blöd fragen ...  

Wie habe ich korrekt auf die Androhung der \"gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsrückstandes einschliesslich Zinsen und Kosten\" zu reagieren ?
Ignorieren oder reagieren ?
Wenn reagieren ... wie ?

Offline piwiwoe

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Stellungnahme bzgl. Preisanpassung der TWF
« Antwort #6 am: 07. November 2008, 18:10:02 »
Für die, die es auch nicht finden, so wie ich ... :D

Absender



Adresse Versorger




Kundennummer/Vertragsnummer [zutreffende Bezeichnung]
Ihr Schreiben vom [Datum] zum Urteil des BGH vom 13.06.07


[Ort, Datum]

Sehr geehrte...usw.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen mitgeteilte Rechtsauffassung betreffend das Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH wird von mir, wie von vielen anderen, nicht geteilt.

Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt,
dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können. Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.

Anders als der dortige Kläger habe ich auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt. Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.

Von Ihnen beauftragte und bezahlte Wirtschaftsprüfer erkenne ich nicht als unabhängig an und traue deshalb auch keinen Bescheinigungen von solchen Leuten. Schließlich habe ich keine realistische  Möglichkeit, zu prüfen, ob diesen ordnungsgemäße Daten zur Verfügung gestellt wurden und ob überhaupt eine sachgemäße Untersuchung stattgefunden hat, die ein dritter Sachverständiger nachvollziehen und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Es handelt sich aus meiner Sicht um bloße Behauptungen, deren Bescheinigung Sie sich erkauft haben.

Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.

Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.
Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten  Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen:

In Anbetracht der Erdgasimportpreise in ihrer absoluten Höhe (Wert der Ware an der deutschen Grenze) wie auch der aktuellen Erdgasnotierungen an der Gasbörse der Leipziger EEX gehe ich davon aus, dass die Erdgaspreise vollkommen überhöht sind:

Wie Sie wissen liegt der Erdgasimportpreis im Juli 2007 bei etwa 1,90 Cent/kWh. Die Leipziger Gasbörse EEX teilte mit, dass am 02.07.2007 das Erdgas für das vierte Quartal 2007 zu 19,20 Euro/MWh gehandelt worden sei. Im kurzfristigen Bereich waren es 11,60 und 12,50 Euro/MWh im fortlaufenden Handel.

Die Differenz zwischen diesen Großhandelspreisen und den von mir verlangten Erdgaspreisen, welche Sie mir gegenüber einseitig festgelegt haben, erscheint deshalb absolut krass und überhaupt nicht nachvollziehbar. Insbesondere haben Sie die Erdgaspreise in absoluten Beträgen nach dem Mai 2003 weit stärker erhöht, als sich die Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze)in dieser Zeit in absoluten Beträgen überhaupt geändert haben. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie mit Ihren Vorlieferanten in der Lieferkette zu meinen Lasten ständig Zusatzgewinne teilen.

Weil Sie als Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG von Anfang an zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit zu transparenten, verbraucherfreundlichen Bedingungen  verpflichtet sind, dürfen Sie solch große Differenzen ganz gewiss auch nicht als eigenen Gewinn verbuchen. Auch wenn dies bei anderen Erdgasmonopolisten gängige Praxis sein sollte, steht eine solche doch evident im krassen Widerspruch zu Ihrer eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung, welche Sie auch mir als Teil der Allgemeinheit schulden.

Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.

Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).

Ich bestreite auch, dass hier vor Ort ein Wärmemarkt existiert und dass Ihr Unternehmen auf einem solchen in einem wirksamen Wettbewerb steht. Soweit in dem von Ihnen genannten Urteil dazu Aussagen getroffen wurden, handelt es sich dabei - wie Sie wissen - um Tatsachenfeststellungen, für welche der BGH als Revisionsgericht gar nicht zuständig ist! Hierzu verweise ich auf die Feststellung im Urteil des insoweit zuständigen Kartellsenats des BGH vom 09.07.2002 - KZR 30/00 auf Seite 12, wonach ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht. Für die Tatsache, dass es bisher keinen wirksamen Wettbewerb gibt, beziehe ich mich auf die Begründung der Bundesregierung zur Verschärfung des Energiekartellrechts (BT-Drs. 16/5847 vom 27.06.2007).  

Ich bin bereit, einen entsprechenden Streit vor dem gem. § 102 EnWG dafür ausschließlich zuständigen Gericht auszutragen.

Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie mir kurz bestätigen. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.


Mit freundlichen Grüßen

 

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