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Autor Thema: Preiserhöhung? Rechnungsendsumme selbstermitteln ?  (Gelesen 9515 mal)

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Offline opferlamm-ma

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Preiserhöhung? Rechnungsendsumme selbstermitteln ?
« am: 27. Oktober 2008, 16:29:22 »
In vielen Beiträgen wird bei Preiserhöhungen empfohlen die Rechnungsendsumme, sowie die daraus resultierenden Abschlagsbeträge selbst zu ermitteln.

Hat der Kunden keinen Anspruch darauf, dass bei einseitigen Preiserhöhungen (deren Billigkeit bestritten wird) bis zu einer evtl. gerichtlichen Klärung der Versorger eine (Proforma) Rechnung und daraus resultierende Abschlagsbeträge auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu erstellen, oder ist es die Pflicht des Kunden die doch oft nicht gerade trivialen Berechnungsvorgänge unter erheblichem Zeitaufwand zu erstellen.

Vermutlich sind auch einige Kunden der Versorgungsunternehmen mit einer solchen Berechnung überfordert.

Salopp formuliert:
Der Versorger erstellt eine Schlussrechnung mit \'willenlosen\' (erhöhten) Preisen, welche mit den vereinbarten Vertragspreisen (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) absolut nicht übereinstimmen und der Kunde soll nun den \'Zahlenfriedhof\' zeitaufwendig selbst überarbeiten und den sich daraus ergebenden Schlussrechnungsbetrag und die resultierenden Abschlagsbeträge selbst ermitteln.

Sollte man:

a) Billigkeit rügen, Rechnung zurücksenden (natürlich Kopie machen)
    mit Begleitschreiben, dass man eine (Proforma) Rechnung auf der Basis
    der vereinbarten Vertragspreise erbittet (pacta sunt servanta ?)

b) Billigkeit rügen, Rechnung NICHT zurücksenden ansonsten wie vor ?

c) Andere Vorgehensweise ?


Gruss

Opferlamm-ma

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung? Rechnungsendsumme selbstermitteln ?
« Antwort #1 am: 27. Oktober 2008, 16:50:13 »
Zitat
Original von opferlamm-ma
In vielen Beiträgen wird bei Preiserhöhungen empfohlen die Rechnungsendsumme, sowie die daraus resultierenden Abschlagsbeträge selbst zu ermitteln.

Hat der Kunden keinen Anspruch darauf, dass bei einseitigen Preiserhöhungen (deren Billigkeit bestritten wird) bis zu einer evtl. gerichtlichen Klärung der Versorger eine (Proforma) Rechnung und daraus resultierende Abschlagsbeträge auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu erstellen, oder ist es die Pflicht des Kunden die doch oft nicht gerade trivialen Berechnungsvorgänge unter erheblichem Zeitaufwand zu erstellen.

Es besteht weder eine Verpflichtung des Unternehmens noch des Kunden. Ohne Verpflichtung des Unternehmens auch kein Anspruch des Kunden.

Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, so ist dieser gem. § 315 BGB verpflichtet, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 23, 26. Ein \"vereinbarter\" Preis besteht in einem solchen Fall deshalb nicht. Die bei bestehendem Leistungsbestimmungsrecht einseitig festgesetzten Entgelte sind für den anderen Vertragsteil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Besteht hingegen schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und damit kein Recht, die Entgelte nach Vertragsabschluss neu festzusetzen, so kann man eine korrigierte Abrechnung verlangen, muss diesen Anspruch als Kunde jedoch ggf. gerichtlich durchsetzen. Oft geht es dem Kunden nicht um die korrigierte Rechnung, sondern darum, nicht zuviel zu zahlen. Dann muss er sich den geschuldeten Betrag selbst ermitteln und darf nur diesen leisten, um eine Überzahlung sicher auszuschließen.

Offline opferlamm-ma

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Preiserhöhung? Rechnungsendsumme selbstermitteln ?
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2008, 17:58:02 »
Guten Abend Herr Fricke,

recht herzlichen Dank für Ihre ausführliche schnelle Stellungnahme.


Gruss nach Jena

Opferlamm-ma

 

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