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Autor Thema: Brief von Kanzlei Becker Büttner Held  (Gelesen 15874 mal)

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Offline Joe_D

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« am: 19. Oktober 2008, 16:10:02 »
Vorweg folgende Infos: Ich habe keinen Sondervertrag. Habe seit 2005 dem Gesamtpreis widersprochen (nicht nur der Erhöhung) und bis heute auch immer der jeweiligen Jahresrechnung.

Gestern kam folgender Brief von der Anwaltskanzlei Becker, Büttner und Held:

Zitat
hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die Energieversorgung Filstal GmbH &
Co. KG mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in der oben genannten Angelegenheit
beauftragt hat.

Mit Schreiben vom 17.08.2005 haben Sie den Preiserhöhungen unserer
Mandantin für die Lieferung von Gas erstmalig widersprochen und diese als
unbillig i. S. v. § 315 BGB beanstandet. In der Zwischenzeit sind für die Zeit
vom 10.09.2004 bis zum 10.09.2007 Rückstände in Höhe von insgesamt
1.XXX,XX Euro aufgelaufen. Mit Rechnung vom 27.09.2007 wurde dieser Betrag Ihnen gegenüber
geltend gemacht.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juni 2007 zu der Überprüfung
von Gas-Lieferpreisen an Letztverbraucher sieht sich unsere Mandantin in ihrer bisherigen
Rechtsauffassung vollauf bestätigt. Wir nehmen die BGH-Entscheidung, die wir als
Anlage beifügen, zum Anlass, Ihnen die nicht nur für Laien ausgesprochen schwierige
Rechtslage noch einmal ausführlich zu erläutern. Im Ergebnis hoffen wir dadurch, eine gerichtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden.

Das von Ihnen in Anspruch genommene Recht, die Gaspreise auf ihre Billigkeit hin überprüfen
zu lassen, setzt zunächst voraus, dass der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG
ein einseitiges Bestimmungsrecht für die Festlegung der Lieferpreise - einschließlich der
Erhöhung während der Vertragslaufzeit - eingeräumt wird. Dieses kann vertraglich vereinbart
oder durch Gesetz eingeräumt sein. § 4 Abs. 2 AVBGaSV (heute: § 5 Abs. 2 GasGVV)
stellt ein solches einseitiges Bestimmungsrecht zur Preisfestsetzung und -anpassung dar.
Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und ist vom BGH in dem bereits zitierten
Grundsatzurteil auch bestätigt worden (dort Rn. 17). Ohne ein solches einseitiges Recht der
Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG könnten Sie sich schon im Ansatz nicht darauf
berufen, zum Nachweis der Billigkeit die Offenlegung der Kosten zu verlangen und bis zu
einer eingehenden Prüfung einen Teil des geschuldeten Lieferpreises einzubehalten. Wir
gehen mithin davon aus, dass zwischen Ihnen und der Energieversorgung Filstal GmbH &
Co. KG Einigkeit darüber besteht, dass ein einseitiges Preisanpassungsrecht in den Gaslieferverträgen
verankert ist, was Ihnen wiederum die rechtliche Möglichkeit einräumt, auf eine
überprüfung der Billigkeit zu bestehen.

Nicht erst seit dem jüngsten Urteil des BGH vom 13. Juni 2007 ist anerkannt, dass
§ 315 BGB keine Anwendung findet, wenn ein Preis zwischen den Vertragsparteien individuell
ausgehandelt worden ist. In der sehr aufgeheizten Debatte um Energiepreise ist dieser
Grundsatz jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung imper lieder in Vergessenheit geraten.
Deshalb sah sich der für den Verbraucherschutz zuständige 8. Zivilsenat des BGH veranlasst,
diesen Umstand noch einmal unmissverständlich klar zu stellen.

Richtungweisend war das Urteil des BGH vom 13. Juni 2007 insofern, als klar gestellt wurde,
dass sich auch ursprünglich einseitig festgesetzte Preise durch schlüssiges Verhalten nachträglich
zum vereinbarten Preis entwickeln können. Dies betrifft insbesondere Preiserhöhungen
in der Vergangenheit. Jede Preiserhöhung ist danach im Grundsatz der Überprüfung
nach § 315 BGB unterworfen. Dieses Recht des Verbrauchers erlischt jedoch, wenn der
Verbraucher die auf den erhöhten Tarifen basierende Jahresendabrechnung unbeanstandet

hingenommen hat und weiterhin Gas bezieht. Durch den Gasbezug bringt er schlüssig zum
Ausdruck, dass er die erhöhten Preise akzeptiert. Diesen Rechtsschein kann er nur dadurch
zerstören, indem er \"die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB beanstandet\"
(BGH, Urteil vom 13. Juni 2007, Rn. 36).

Erhebliche Missverständnisse sind insbesondere dadurch entstanden, dass Verbraucherschutzverbände
dazu aufgerufen haben, unter Berufung auf § 315 BGB die Zahlungen an das Gasversorgungsunternehmen
zu kürzen. Das ist rechtlich falsch. § 315 BGB gibt dem Verbraucher einen Anspruch auf richterliche
Überprüfung und ggf. Festsetzung eines billigen Entgelts. Erforderlich ist stets, dass die Einrede
der Unbilligkeit in einem Gerichtsprozess geltend gemacht wird (so such Palandt/Heinrichs, Kommentar
zum BGB, 67. Auflage, 2008, § 315 Rn. 16). Dabei ist es unerheblich, ob das Gasversorgungsunternehmen
den Verbraucher auf Leistung (Zahlung der ausstehenden Beträge) verklagt, oder der Verbraucher
seinerseits Klage auf Rückzahlung gegen den Lieferanten erhebt. Bis zur richterlichen Festsetzung
des billigen Entgelts ist die Vorgabe durch den Leistungsbestimmungsberechtigten für den Schuldner
verbindlich.

Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung ist auch unmittelbar einleuchtend: Eine unbillige
Festsetzung führt dazu, dass die Forderung des Lieferanten nicht fälled ist. In der welteren
Konsequenz dürfen keine Mahnungen verschickt oder die Sperrung der Versorgung angedroht werden.
Der Kunde kommt nicht in Verzug, weshalb keine Verzugszinsen fällig werden. Die Erhöhung der
Abschlagszahlungen ist ebenso wenig zulässig. Dieser massive Eingriff in die Rechte des Gläubigers
(hier: des Versorgungsunternehmens) sind nur dann gerechtfertigt, wenn zeitnah ein Gericht über die
Billigkeit der Preisfestsetzung entscheidet.

Nicht ausreichend für eine \"Beanstandung gemäß § 315 BGB\" ist hingegen die bloße Erklärung eines
Vorbehalts oder gar die Kürzung der Abschlagszahlungen unter Berufung auf § 315 BGB. Bei der Kürzung
der Zahlung wird ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, das einem Vertragsteil jedoch nur solange
zusteht, bis die Gegenleistung bewirkt wird. Sie haben jedoch die von Ihnen vertraglich geschuldete
Leistung teilweise zurückgehalten, im Gegenzug aber die Gaslieferung in vollem Umfang in Anspruch
genommen. Dieses Verhalten wird durch das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) aber nicht geschützt.

Schließlich muss der Verbraucher seine Rechte aus § 315 BGB in angemessener Zeit geltend machen.
Welche Zeitspanne hierfür anzusetzen ist, hat der BGH offen gelassen. Einerseits darf sich der
Verbraucher Bedenkzeit nehmen, ob er selbst einen Prozess gegen den Versorger anstrengen und eine
richterliche Überprufung des Entgelts auf Billigkeit herbeifuhren will. Auf der anderen Seite muss
dem Interesse des Versorgungsunternehmens Rechnung getragen werden, das während der Schwebezeit seinen
Lieferverpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt, ohne dafür die volle Vergütung zu erhalten. Für einen
gerechten Interessenausgleich dürfen drei Monate eine angemessene Zeitspanne darstellen. Konkret
bedeutet dies, dass Sie ab Erhalt der Jahresabrechnung vom 28.09.2005 für den Zeitraum
vom 10.09.2004 - 05.09.2005 innerhalb von 3 Monaten die Möglichkeit hatten, die Preise
des Abrechnungsjahres 2004/2005 auf ihre Billigkeit durch das zuständige Gericht überprüfen
zu lassen. Gleiches gilt für die Preise des Abrechnungsjahres 2005/2006 (Rechnung vom
28.09.2006) und für die Preise des Abrechnungsjahres 2006/2007 (Rechnung vom
27.09.2007).

Da die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG ihrerseits keine Zahlungsklage gegen Sie erhoben hat, hätte der Schritt von Ihnen kommen müssen. Durch den weiteren Gasbezug über den Januar 2006 bzw. Januar 2007 und Januar 2008 hinaus, ohne eine entsprechende Klage einzureichen, sind die Preise der Abrechnungsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 zu vereinbarten Preisen im Sinne der Rechtsprechung des BGH geworden und mithin der Überprüfung der Billigkeit entzogen.

Soweit noch die Lieferpreise der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG der Billigkeitsprüfung
überhaupt zugänglich sind, hat der BGH höchstrichterlich entschieden, dass die Ölpreisbindung
auf der vorgelagerten Wertschöpfungsstufe night Gegenstand der Billigkeitsprüfung
ist. Überprüft wird durch das angerufene Gericht ausschließlich, ob die Preisbestimmung
innerhalb des Vetragsverhältnisses (zwischen der Energieversorgung Filstal GmbH &
Co. KG und Ihnen) billigem Ermessen entspricht. Hiezu hat der BGH in der Entscheidung
vom 13. Juni 2007 entschieden, dass die Weitergabe von Bezugskosten grundsätzlich
den Maßstäben der Billigkeit entspricht und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht
wird. Dem Interesse des Versorgers entspricht es, steigende Bezugskosten während
der Vertragslaufzeit an den Kunden weitergeben zu können. Im Interesse des Kunden liegt
die Weitergabemöglichkeit insofern, als andernfalls der Verwender der Klausel bereits bei
Vertragsabschluss Risikozuschläge für lediglich mögliche Kostensteigerungen einpreisen
müsste. § 4 Abs. 2 AVBGaSV (heute: § 5 Abs. 2 GasGVV) beruht insoweit auf den gleichen
Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Kostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet wird.

Die Bezugskosten der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG haben sich im Zeitraum
vom 01.01.2004 bis zum 01.06.2008 um 1,77 Cent/kWh erhöht, im Zeitraum vom 01.01.2004
bis zum 01.09.2007 lag die Steigerung der Bezugskosten bei 1,36 Cent/kWh. Diese
Bezugskostensteigerungen sind von der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG nicht in voller
Höhe an die Letztverbraucher weitergegeben worden. Die Abgabepreise (Arbeitspreise) haben
sich im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 01.06.2008 um 1,75 Cent/kWh erhöht, im
Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 01.09.2007 lag die Steigerung bei 1,35 Cent/kWh. Das
bedeutet, dass die Steigerung der Verbrauchskosten bei Ihnen noch höher ausgefallen wäre,
hätte die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG ihre Einkaufspreise in vollem Umfang
an die Letztverbraucher weitergegeben. Die Preise entsprechen daher der Billigkeit. Eine
tabellarische sowie eine graphische Gegenüberstellung der Preisentwicklung der Bezugskosten
im Vergleich zu den Gasverkaufspreisen liegen diesem Brief als Anlage bei.

Darüber hinaus hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde
die Gaspreisänderungen der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG überprüft. Mit
Schreiben vom 29.03.2005 hat die Behörde bestätigt, dass die Energieversorgung Filstal
GmbH & Co. KG die höheren Gasbezugskosten von ihrem Vorlieferanten durch die jüngsten
Preiserhöhungen praktisch preisgleich an die Endkunden weitergegeben hat. Die zum
01.11.2004 vorgenommene Gaspreiserhöhung von 0,38 Cent/kWh lag, bei Betrachtung des
Zeitraums Oktober 2004 bis einschließlich April 2005 sogar unter den von dem Vorlieferanten
bereits mitgeteilten Bezugspreiserhöhungen. Aus Sicht der Landeskartellbehörde lagen
daher keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Erhöhung der Erdgaspreise durch die
EVF vor, insbesondere keine willkürliche Preisanpassung und willkürliche variabilität des
Preiserhöhungszeitpunktes. Eine Kopie des Schreibens des Wirtschaftsministeriums BadenWürttemberg
fügen wir zu Ihrer Information in der Anlage bei.

Zudem Zählt die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG zu den preisgünstigsten Gasversorgungsunternehmen
in Baden-Württemberg. Nach der Statistik des Wirtschaftsministeriums
Baden-Württembergs (Zeitraum 15.01.2006 bis 15.04.2008 ) lag die Energieversorgung
Filstal GmbH & Co. KG bezogen auf eine Abnahme von 35.000 kWh im Schnitt im günstigsten
Drittel der Gasanbieter. Die Statistik des Wirtschaftsministeriums Baden-Württembergs
reichen wir Ihnen bei Bedarf jederzeit nach.

Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass auch ein Gericht im Rahmen des
§ 315 BGB nicht den \"richtigen\" Preis ermittelt. Insbesondere muss sich das Gericht einer
Wertung enthalten, ob sich durch eine andere Unternehmensführung ein besseres Gesamtergebnis
ergeben würde und dadurch die Preissteigerungen beim Vorlieferanten gegenüber
dem Endverbraucher noch stärker abgefedert werden könnten. All diese Uberlegungen sind
nicht Teil der Billigkeitskontrolle.

Wir bedauern, dass die öffentliche Diskussion bei einzelnen Letztverbrauchern
die Hoffnung geweckt hat, durch einen schriftlichen Widerspruch an die Energieversorgung
Filstal GmbH & Co. KG zu niedrigeren Gasbezugskosten zu gelangen. Die
Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG als Ihr Versorger vor Ort setzt sich dafür ein, die
Belieferung mit Gas so günstig wie möglich zu organisieren und gleichzeitig den übrigen Zielen
des Energiewirtschaftsgesetzes, Versorgungssicherheit und Umweltschutz, gerecht zu
werden. Unsere Mandantin ist allerdings im Gegenzug darauf angewiesen, für ihre Leistungen
auch die angemessene Vergütung zu erhalten.

Wenn der noch ausstehende Betrag ohne Durchführung eines Rechtsstreits überwiesen
wird, verzichtet die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG auf die Geltendmachung von
bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen.

Wir fordern Sie hiermit auf, sich über Ihre Zahlungsbereitschaft zu erklären und den Betrag in
Höhe von 1.XXX,XX Euro auf das Ihnen bekannte Konto der Energieversorgung Filstal GmbH
& Co. KG zu überweisen. Als Frist haven wir uns den

30. Oktober 2008

notiert. Zu diesel Tag muss die Gutschrift auf dem Konto der Energieversorgung Filstal
GmbH & Co. KG erfolgt sein.

Sollten Sie dieses Zahlungsaufforderung nicht fristgemäß nachkommen, werden wir unserer
Mandantin empfehlen, die offene Forderung einschließlich der Verzugszinsen und der
Rechtsanwaltskosten ohne weitere Ankündigung gerichtlich durchzusetzen.

Die Rechnung über 1.XXX,XX Euro ist vom 29.09.2008 und nicht vom 27.09.2007. Am 27.09.2007 erhielt ich eine Rechnung über 4XX,XX Euro. Bezogen wird sich aber auf Abrechnungszeiträume bis September 2007.

Ich besitze keine Rechtsschutzversicherung! Wie soll ich nun weiter vorgehen?

Gruß
 
   Joe_D

Offline bjo

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #1 am: 19. Oktober 2008, 16:14:57 »
Mitglied im Bund der Energieverbraucher werden, Schutzbrief holen und einen Fähigen Anwalt für Energierecht beauftragen!

Offline opferlamm-ma

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #2 am: 19. Oktober 2008, 17:33:54 »
@bjo

Wie findet man  - und an was kann man einen \'fähigen\' Anwalt erkennen ?

Mitglied bin ich.
Schutzbrief ist kein Problem.

Gruss Opferlamm

PS. Es scheint so, dass man nicht  scheut einen \'fähigen\' Anwalt zu mandatieren. Jedoch, wie findet man ihn - insbesondere in örtlicher Nähe- bei mir z.B. in der Metropolregion Rhein Neckar ? Versorger MVV

Offline bjo

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #3 am: 19. Oktober 2008, 17:44:31 »
eine Anwaltsliste findest du hier auf der Page!

Offline Lothar Gutsche

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2008, 19:05:03 »
@ Joe_D

Quersubventioerung bei der EVF
Die Energieversorgung Filstal GmbH Co KG (EVF) ist zu 100 % in kommunaler Hand. Gesellschafter sind die Stadtwerke Göppingen und die Stadtwerke Geislingen, beides Eigenbetriebe der beiden Städte. Auf der Homepage der EVF unter http://www.evf.de/main.php ist von \"Schwimmbäder - Spass für die ganze Familie!\" die Rede. Unter der Rubrik \"Bäder\" erfährt man, dass damit u. a. die bekannten Barbarossa-Thermen gemeint sind. Allein dieses Bad verursacht jährlich Verluste in Höhe von 1,8 Mio. Euro, wie dem Wirtschaftsplan unter http://webspace-goeppingen.kdrs.de/haushalt/2008/plan/2008_Finanzplan_Wirtschaftsplaene.pdf zu entnehmen ist (Seite 105 - 107 und mit Zahlen S. 123). Offensichtlich soll in Göppingen mit Gewinnen aus den Monopolbereichen Energie und Trinkwasser das Defizit aus dem Bäderbetrieb quersubventioniert werden.

Dabei handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 22.8.2007 unter Aktenzeichen I R 32/06, im Internet unter http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.10.24/1R3206.html) um eine verdeckte Gewinnausschüttung der EVF an ihre Gesellschafter. Mit Hinweis auf das Steinkohlepfennig-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 (Quelle online z. B. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html) lässt sich die Verfassungswidrigkeit dieser Quersubventionierung begründen. Die überhöhten Energiepreise in Göppingen wirken damit wie eine zusätzliche kommunale Steuer und verletzen damit das Grundprinzip der Steuerbelastung, wonach sich Steuern nach der Leistungsfähigkeit der Steuerzahler richten, also nach ihrem Einkommen und ihrem Vermögen und nicht nach ihrem Energieverbrauch.

Unklare Bezugskostensteigerung der EVF
Die Formulierung zur Bezugskostensteigerung lässt offen, wie sich der Gesamtbezugspreis umgerechnet auf eine kWh Erdgas verändert hat. Denn es gibt möglicherweise neben dem Arbeitspreis noch einen Grundpreis, den die EVF an ihren Vorlieferanten zahlen muß und der eventuell im gleichen Zeitraum stark gesunken ist. Des weiteren könnte der Vorliefrant der EVF erhöhte Werbekostenbeihilfen zukommen lassen oder Boni und Rabatte auf den Gesamtumsatz eines Jahres gewähren, die sich nicht im nominellen Arbeitspreis niederschlagen. In dem Zusammenhang weise ich auf einen aktuellen Beschluss des OLG Stuttgart vom 19. Juli 2006 hin, wonach die Angabe der bloßen nominellen Einkaufspreise kein zutreffendes Bild der tatsächlichen Einkaufskosten geben können, siehe Aktenzeichen OLG Stuttgart 201 Kart 1/06 bzw. im Internet http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1201167/index.html?ROOT=1182029.

Unbilligkeit der Bezugskostensteigerung
Zitat
Die Bezugskosten der Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG haben sich im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 01.06.2008 um 1,77 Cent/kWh erhöht, im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 01.09.2007 lag die Steigerung der Bezugskosten bei 1,36 Cent/kWh.
Die EVF hätte diese Bezugskostensteigerung nicht hinnehmen dürfen, sondern ihrerseits gegenüber dem Vorlieferanten Unbilligkeit oder gar Kartellrechtswidrigkeit einwenden müssen. Denn die Bezugskostensteigerungen sind höher als die Veränderungen der Erdgasimportpreise, vgl. http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/Binaer/erdgasmon,property=blob,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.xls.  Im Zeitraum 1.1.2004 - 1.9.2007 stiegen die Erdgasimportpreise von 1,14 Cent/kWh auf 1,93 Cent/kWh, d. h. um 0,79 Cent/kWh. Die EVF akzeptierte dagegen eine Steigerung der Vorlieferantenpreise um 1,36 Cent/kWh.

Die Kartellrechtswidrigkeit der Vorlieferantenpreise könnte sich aus den Verfahren ergeben, die im vorigen Herbst beim Bundeskartellamt gegen die Ferngasgesellschaften zum Abschluss kamen, siehe im Archiv des Bundeskartellamtes unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/EntschKartArchiv/EntschKartell.php zu den Aktenzeichen B8 - 113/03, B8 - 113/03-5 bis B8 - 113/03-15. In den Kartellverfahren geht es um die Langfristigkeit und den Lieferumfang, mit denen die Ferngasgesellschaften als Vorlieferanten die Stadtwerke und andere Kommunalversorger an sich gebunden hatten.

Verpflichtung aus dem EnWG
Neben der Billigkeit sind auch die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu beachten, die hier im Forum viel diskutiert wurden, besonders § 1 und § 2. Die Billigkeitsnachweis muß deshalb weiter gehen als in üblichen Prozessen zu § 315 BGB: Die Preise müssen auch den Kostengünstigkeits-Maßstäben des EnWG genügen.  


Fazit
Ich würde der EVF bzw. deren Anwälten noch einmal antworten und dabei weiter die Unbilligkeit einwenden, u. a. mit den obigen Argumenten. Erst wenn die EVF tatsächlich Klage erhebt, ist ein Anwalt erforderlich. Einen solchen Anwalt sollten Sie aber möglichst frühzeitig suchen, da die meisten schon ziemlich beschäftigt sind und die Streitwerte eines Privatkunden nicht gerade attraktiv für Anwälte sind, wie ich selber vor drei Monaten feststellen mußte.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline superhaase

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #5 am: 20. Oktober 2008, 08:21:34 »
Zitat
Erhebliche Missverständnisse sind insbesondere dadurch entstanden, dass Verbraucherschutzverbände dazu aufgerufen haben, unter Berufung auf § 315 BGB die Zahlungen an das Gasversorgungsunternehmen zu kürzen. Das ist rechtlich falsch. § 315 BGB gibt dem Verbraucher einen Anspruch auf richterliche Überprüfung und ggf. Festsetzung eines billigen Entgelts. Erforderlich ist stets, dass die Einrede der Unbilligkeit in einem Gerichtsprozess geltend gemacht wird (so auch Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, 2008, § 315 Rn. 16).
....
Bis zur richterlichen Festsetzung des billigen Entgelts ist die Vorgabe durch den Leistungsbestimmungsberechtigten für den Schuldner verbindlich.
Das ist schon mal Quatsch. Ausführliche Erläuterungen hierzu gibts hier im Forum bzw. auf den Seiten des BdEV.

Zitat
Da die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG ihrerseits keine Zahlungsklage gegen Sie erhoben hat, hätte der Schritt von Ihnen kommen müssen. Durch den weiteren Gasbezug über den Januar 2006 bzw. Januar 2007 und Januar 2008 hinaus, ohne eine entsprechende Klage einzureichen, sind die Preise der Abrechnungsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 zu vereinbarten Preisen im Sinne der Rechtsprechung des BGH geworden und mithin der Überprüfung der Billigkeit entzogen.
Das ist totaler Quatsch!
Es scheint im Gegenteil vielmehr so, dass der Versorger vielleicht die Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs verwirkt, wenn er nicht bald klagt.....
Auch die weiteren Argumente dieses Schreibens scheinen zum Teil an den Haaren herbeigezogen. Wenn diese Kanzlei vor Gericht genauso argumentiert, dann braucht man vor einem Prozess als Verbraucher wohl keine Angst zu haben. ;)

Das mit dem Prozesskostenfonds wird wohl nicht mehr gehen.... (siehe Bedingungen hierzu)

Ihnen bleibt nun die Wahl zwischen:

- sich ins Boxhorn jagen lassen und zahlen, dann war aller bisheriger Aufwand vergebens.......

- hart bleiben und auf die Zahlungsklage warten, mit durchaus ungewissem Ausgang. Die Chancen für einen Erfolg (für den Verbraucher) scheinen allerdings immer besser zu werden.
Ob die Klage wirklich gleich kommt, ist allerdings zweifelhaft.
Ich halte diesen Brief für einen Einschüchterungsversuch. Mehr nicht.
Einen guten Anwalt für Energierecht würde ich auf jeden Fall schon jetzt suchen, auch um dieses Schreiben zu beantworten.
8) solar power rules

Offline Initiative SWN

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #6 am: 08. Februar 2009, 20:42:05 »
Hi @bjo,
einen fähigen Anwalt findest Du in Edenkoben RA-Kanzlei Hauber & Hauber, speziell auch für MVV!! Er vertitt übrigens auch eine Mandantin, die unserer Initiative Neustadt /W. angehört. Zum Beispiel hat er in diesem Verfahren einen 27 seitigen Schriftsatz verfasst, gegenübr der Kanzlei BBH mit nur 8 Seiten. Das heißt doch was.
Unsere WebSite: http://www.initiative-gaspreise-swn.de

Offline bjo

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #7 am: 08. Februar 2009, 21:13:54 »
Danke,
ich selber brauch derzeit noch keinen. Hab mir aber schon die Dienste
Von RA Holling gesichert!

Offline Initiative SWN

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #8 am: 21. Februar 2009, 00:01:35 »
Sorry, @bjo. Ich meinte natürlich Joe_D.
MfG  W.B.

Offline § 315 BGB

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #9 am: 04. April 2009, 01:10:28 »
@initiative swn
Das erscheint mir aber ziemlich gewagt, einen Anwalt nach der Anzahl der Seiten der Schriftsätze zu bewerten. Das war doch schon in der Schule so, dass die längsten Aufsätze nicht gleichzeitig die besten waren...

Kann natürlich nicht beurteilen, wie das im konkreten Fall war. Die Anzahl der Seiten im Schriftsatz beeindruckt allein aber sicher einen Richter nicht. Der Inhalt des Schriftsatzes dürfte relevant sein. Besser kurz und präzise als lang und \"wischiwaschi\".

Wie gesagt, kenne die RAe Hauber und auch BBH nicht und will auf diesem Wege auch kein Urteil über die Kanzleien abgeben. Wollte nur die Ansicht aus der Welt räumen, die Anwälte mit den längsten Schriftsätzen seien die besten...Denn das ist mE unzutreffend.

Offline Black

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #10 am: 06. April 2009, 09:37:50 »
Zitat
Original von Initiative SWN
Zum Beispiel hat er in diesem Verfahren einen 27 seitigen Schriftsatz verfasst, gegenübr der Kanzlei BBH mit nur 8 Seiten. Das heißt doch was.
[/U]

sehr lustig  :D
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Neo

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #11 am: 16. Juli 2009, 23:26:07 »
Hallo an diejenigen, die einen Brief von BBH bekommen haben und vielleicht auch inzwischen \"abgeurteilt\" worden sind,

ich bin seit 2005 als Tarifkunde Gaspreisprotestler und habe die bekannten Schreiben von den Rechtsanwälten BBH bekommen. Nun stehe ich ebenfalls vor einem Gerichtstermin beim AG Göppingen.

Inzwischen, was hier noch nicht bekannt ist, gab es vor wenigen Wochen bereits ein Urteil beim AG Göppingen. Hierbei wurde der Beklagte, übrigens wohnhaft im gleichen Ort wie meine Wenigkeit, auf der Grundlage des Geislinger Urteils zügig abgewickelt. Leider war auch hier eine inkompetente Anwaltschaft des Beklagten die Ursache der Niederlage. Das Gericht machte sich die Begründung von BBH zu eigen und begründete dies mit Argumenten, die teileweise der geltendenden Rechtssprechung gemäß BGH widersprechen. Inzwischen wurde erfolgreich Berufung durch einen neuen sachkundigen Anwalt beim Landesgericht einberufen. Dieser Anwalt vertritt auch mich.

Jetzt kommt der Hammer: in meiner Angelegenheit soll ohne mündliche Verhandlung im Schnellstverfahren mit Fristsetzung 14 Tage entschieden werden!! Mein Anwalt kann die Unverfrorenheit dieser Göppinger Gerichtbarkeit gar nicht fassen.

Diese Vorgehensweise der Göppinger Richter geht entschieden zu weit. Daher bin ich der Meinung, daß sich jetzt alle diejenigen EVF-Kunden zusamenschließen sollten, die als Gaspreisprotestler mit solchen absurden Verfahren zu rechnen haben. Ich werde daher ein neues Thema \"Gemeinsamer Widerstand gegen EVF\" beginnen. Dort werde ich Konkreteres zur Diskussion stellen.

Viele Grüße
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

Offline RR-E-ft

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #12 am: 16. Juli 2009, 23:34:41 »
@Neo

Zitat
Jetzt kommt der Hammer: in meiner Angelegenheit soll ohne mündliche Verhandlung im Schnellstverfahren mit Fristsetzung 14 Tage entschieden werden!! Mein Anwalt kann die Unverfrorenheit dieser Göppinger Gerichtbarkeit gar nicht fassen.

Es ist völlig normal, dass ein Amtsgericht bei einem geringen Streitwert, bei dem kein Rechtsmittel gegeben ist, versucht, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Urteil in sog. Bagatellsachen braucht auch nicht weiter begründet zu werden.  Das entlastet die Justiz.

Ihr Anwalt, sebst Sie allein können jedoch bei dem Amtsgericht, gegen einen einen entsprechenden Beschluss auf schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung wegen des geringen Streitwerts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Dann muss mündlich verhandelt werden. Statt zu lamentieren, sollte man also einen entsprechenden Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen. In dieser kann auch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Offline Neo

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« Antwort #13 am: 16. Juli 2009, 23:50:28 »
Soll das heißen, daß nur der Streitwert für einen Richter der Maßstab ist, was eine \"Bagatelle\" ist? Kann und darf der Richter unabhängig vom Streitwert die Bedeutung des Verfahrens bewerten und somit die Entscheidung für eine mündliche Verhandlung selbst herbeiführen?
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

Offline RR-E-ft

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Brief von Kanzlei Becker Büttner Held
« Antwort #14 am: 16. Juli 2009, 23:54:59 »
@Neo

Für den Richter ist ebenso wie für die Zivilprozessordnung nur der Streitwert der Maßstab, mag der Streit etwa um einen Knallerbsenstrauch am Maschendrahtzaun für die Streitparteien auch den gesamten Weltfrieden bedrohen. Ihr Anwalt weiß das sicher. Sie entscheiden letztlich selbst, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht, indem Sie entweder einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen oder einen solchen Antrag eben nicht stellen. Dieses Angebot der Justiz besteht. Das können Sie annehmen oder davon keinen Gebrauch machen.

Einen völlig normalen Vorgang dürfen Sie nicht persönlich als Geringschätzung eines persönlich großen Anliegens  nehmen.
Jede Streitpartei ist mit einem großen Anliegen unterwegs und erwartet deshalb eine bedeutungsschwere  Entscheidung in eigner Sache durch das Gericht, welches  sich deshalb irgenwie Prioritäten setzen muss, etwa nach dem Streitwert. Bei einem hohen Streitwert gibt es bei umfangreichen Sachen oft erst nach einem halben Jahr oder noch später eine erste Verhandlung und dann alle Jubeljahre einen Fortsetzungstermin.... Zwischnedurch wechseln die Richter und alles beginnt von vorn.... Die davon betroffenen Parteien würden sich über eine Beschleunigung freuen. Aber da sind dann halt die tausenden Knallerbsensträucher an den nachbarlichen Maschendrahtzäunen...

 

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