Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde  (Gelesen 55939 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Zur Abwechslung mal ein paar harte Fakten, anstatt Floskeln:


http://www.verivox.de/gaspreise-vergleich.asp


Lt. Verivox ist der günstigste Anbieter für den zugrundegelegten Musterfall STW Stade mit 1068,- Euro, der teuerste STW Saarlouis mit 1665,- Euro.

NGW verlangt 1420,- Euro.

Die STW Kempen 1163,- Euro und halten in NRW Platz 1 und bundesweit Platz 3.

Die STW Duisburg verlangen 1509,- Euro und gelten als die teuersten in NRW.

Siehe hier:
STW Duisburg sind die teuersten in NRW
http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/2008/6/10/news-54546552/detail.html

http://www.verivox.de/gas/gasrechner.asp?PLZ=47051&customer=priv&usage_total=20000&Leistung=15&submit1=berechnen&Calculator_type=&output=2&Calculator=1&Go=Berechnen



Ob NGW günstig ist, kann jetzt jeder selbst beurteilen.  
Und im Vergleich zu wem?
NGW ist ein Grundversorger. Jahrzehnte, seit dem Gründungsjahr 1918, ohne Konkurrenz.
(Es sei denn, man möchte seit kurzem E-wie-Einfach so bezeichnen)
Unter den Blinden ist auch der Einäugige König.


http://www.ngw.de/unternehmen/ngw/versorgungsgebiet.htm

Das Duisburger Stadtgebiet gehört übrigens bei der Gasversorgung nicht zum Versorgungsgebiet.
Deswegen fand ich es spannend zu lesen, wie urplötzlich man sich dann doch vor einem Duisburger AG wiederfinden kann.



Hier noch einige Beurteilungen zur Kundenzufriedenheit:

http://www.verivox.de/home/recommender/Index.asp?Partner_ID=0&page_ID=7&carrier_ID=2800&action=show_all

http://www.verivox.de/gas/gasanbieter.asp?ID=2800

P.S. Achtet bei den Bewertungen mal auf die mit den 5 Sternen :D



Ich wage mal eine Prognose:
Die nächste Antwort von ben100 wäre wahrscheinlich gewesen, dass der neue Anwalt aufgrund seiner Analyse des Urteils keine realistische Chancen auf eine Berufung sieht - und eine solche dann eben, natürlich,  keinen Sinn machen würde.
Aber ich lasse mich auch gerne, natürlich, vom Gegenteil überzeugen.
Zum Beispiel durch schlüssige Antworten auf die gestellten Nachfragen.

P.S. Ach so, jetzt verstehe ich, das ist schon alles im Gehalt inbegriffen.

Offline Schinderhannes

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@ ben 100

Jaja !!!

Gas und Maulwürfe.......

Beide(s) komm(t)en aus der Erde.

Und bevor man sie sieht,

verflüchtigen sie sich ganz schnell! :D




Und wie wichtig sich jemand nimmt oder ist,

kommt immer auf seinen Geist und nicht auf sein Geld an.

Komischerweise nehmen sich die Geistarmen und Geldreichen

immer sehr wichtig und merken gar nicht wie lächerlich sie eigentlich sind. ;) ;)


Beste Beispiele hierzu sehen wir tagtäglich in Fernsehen und Presse.

Also vielleicht \'mal drüber nachdenken ?(

Offline ben100

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Auszüge aus dem Urteil:

....so ergebe sich aus einem bundesweiten Preisvergleich unter 737 Gas-
versorgungsunternehmen, daß die Beklagte den sehr guten 686 Platz einnehme,
d.h. 685 von 737 Gasunternehmen höhere Preise als die Beklagte verlangen.
Entsprechende gelte auch für einen regionalen Vergleich der Anbieter, bei dem
die Beklagte mit dem 134. Platz von 146 Unternehmen ebenfalls einen sehr guten Preis bezgl. der besonderen Preisgünstigkeit innehabe.

Darüber hinaus ergebe sich die Billigkeit aber auch nach den Grundsätzen der Rechtssprechung des BGH, denn die Beklagte (NGW) habe bei den von ihr vorgenommenen streitgegenständlichen Preisanpassungen lediglich die erhöhten Gasbezugspreise ihrer Vorlieferanten weitergegeben, und dies sei
nicht einmal in vollem Umfang, sondern nur teilweise geschehen. Darüber hinaus sei auch keine Kostenrückgang in anderen Bereichen gegeben gewesen, vielmehr seien auch in den anderen Bereichen die Kosten gestiegen.

...diesem Vergleichsmarkt kommst gesteigerte Bedeutung zu, weil der BGH nunmehr in dem Urteil vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) ausgeführt hat, den Gasversorgungsunternehmen komme keine Monopolstellung zu, selbst dann nicht, wenn es in seinem Versorgungsgebiet der einzige Anbieter von leistungsgebundener Versorgung mit Gas und daher aus dem Gasversorgungsmarkt keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt sei.
Die Gasversorger stünden auf dem Wärmemarkt in einem Substitutions-
wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Damit ist der Gaspreis ein Markt- und Wettbewerbspreis.

\"Sorry, aber so stets in meinem Urteil\".

Wie ist denn Eure Meinung zu den o.g. Passagen?

\"Achso AG Duisburg weil der Firmensitz von NGW Duisburg ist, dürfte aber eigentlich klar sein, oder?\"

Offline ben100

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http://www.nw-news.de/nw/lokale_news/paderborn/paderborn/?cnt=2417546


Dieser Bericht macht mir doch etwas Mut, da ich ja eigentlich überhaupt nicht damit einverstanden bin, da dem Testat von Infoplan gefolgt wurde.

Offline Kampfzwerg

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NGW:
Allgemeine Bedingungen
für die Grundversorgung von Haushaltskunden
und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem
Niederdrucknetz

Teil 6: Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen
aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der
Gasabnahme durch den Kunden.



P.S.
Meine Meinung zu den zitierten Passagen ist es, dass diese sich kurioserweise ganz genau so lesen, wie die Antworten der NGW auf die Widerspruchsschreiben.

P.P.S Die Idee mit dem neuen Thread finde ich gut.
Vielleicht solltest Du sogar Deinen ganzen Fall einmal in einem eigenen Thread zur Diskussion stellen?

Offline ben100

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Ich warte jetzt erstmal den Termin am Dienstag bei einer Anwältin in D´dorf ab.

Offline Kampfzwerg

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Gute Idee. Und danach machst Du am besten für Deinen speziellen Fall Deinen eigenen Thread auf.

Offline ben100

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Schau wa ma

Offline Bernie57

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Hallo zusammen,
auf meinen Widerspruch gegen die Anhebung zum 01.08.08 erhielt ich heute folgende Antwort-Mail:

mit der E-Mail vom 21.06.2008 halten Sie die Anhebung unseres Erdgaspreises zum 1. August 2008 für unangemessen. Sie haben ihr daher widersprochen.
 
Unsere Preisanpassung zum 1. August 2008 ist die zwingend notwendige Reaktion auf den Anstieg unserer Bezugskosten. Wie auch bei den vorangegangenen Preisanpassungen werden mit dieser Preisanhebung lediglich die höheren Bezugspreise unseres Vorlieferanten weitergegeben. Einsparpotenzial bei unseren sonstigen Kosten, das den Anstieg der Bezugskosten zumindest teilweise hätte kompensieren können, ist leider nicht vorhanden.

Auch im Vergleich mit den Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen zählen wir zu den günstigeren Anbietern.
Unsere jüngste Preisanpassung ist daher angemessen bzw. billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam.

Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.

Ihr Widerspruch gegen unsere Preisanpassung zum 1. August 2008 ist mithin unbegründet.

Wir bitten Sie daher, unsere Rechnungen ungekürzt auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen

GELSENWASSER AG


Man achte besonders auf den drittletzten Absatz!

Was haltet ihr davon??

Gruß
Bernie

Offline RR-E-ft

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Ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht nur bei Belieferung in der Grund- und Ersatzversorgung, gilt nicht für alle Gaskunden.

Es gilt nicht bei Sondergaspreisen.

Offline ben100

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Zitat
Original von Bernie57


Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.


Gruß
Bernie


Garnichts, da hiergegen Berufung eingelegt wurde die durchaus Erfolg haben kann.

Es geht um dieses Urteil. Ich kenne es zur genüge

LG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2008 - 34 O 207/07 (NGW Gastarif) - Berufung eingelegt

Offline Unioner7

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Hallo,
da ich neu im Forum bin, kurz zur Info, dass ich meine Gasabschläge seit gut 2 Jahren reduziert habe und so wie viele andere Schreiben mit der NGW hin- und herschicke.
Nunmehr am 15.07.2008 hat die NGW mich wieder angeschrieben, sich auf das Urteil LG Düsseldorf 04.07.08 (die schreiben 04.07.2008 ?, nicht 04.06.2008 ) bezogen und wollen bei keinem Zahlungseingang bis 31.08.08 gerichtliche Schritte einleiten (obwohl die auch wissen, dass dagegen Berufung eingelegt wurde).
Bei telefonischer Rückfrage meinerseits erklärte man mir, dass es mittlerweile eine durch die NGW gewonnene Musterklage gibt. Kennt diese jemand?
Ich werde für meinen Teil abwarten was weiter passiert.
Gruß an alle. Unioner7.
Unioner7

Offline ben100

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Na dann sollen die doch die Musterklage mal veröffentlichen!!!

Komisch ist ja das die lediglich ein nicht rechtskräftiges Urteil verteilen/veröffentlichen.

Offline powo01

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Offline nomos

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Zitat
Original von ben100
Zitat
Original von Bernie57
Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.
    Manche Versorger brauchen dafür nicht mal ein Gericht. Für die Bestätigung der Angemessenheit der Gaspreise genügt die Unterschrift eines angestellten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters auf einem vom Versorger bezahltem
Blatt Papier einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft  z.B. siehe hier. Das möchte man wenigstens den Kunden  weismachen, die man wegen der Kürzungen massiv abmahnt und dabei mit der Klage droht. [/list]

 

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