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Autor Thema: Mündliche Verhandlung der Sammelklage vor LG Freiburg am 30.7.  (Gelesen 5214 mal)

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Offline UweHobohm

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Ein wesentlicher Streitpunkt wird die Einstufung der 272 Kläger als Kunden des \"Allgemeinen Tarifs\" oder des \"Sondertarifs\" sein. Die Mehrheit der Kläger heizt mit Gas und hat den Tarif medi. Einige der Kläger mit Tarif medi haben ältere Verträge vorgelegt, in denen der Begriff \"Sonderpreis\" auftaucht. Da ein VW-Golf nicht einmal ein PKW und einmal ein LKW sein kann, sollten nach unserer Auffassung alle medi-Kunden demselben Tariftyp, nämlich Sondertarif zugeordnet sein, denn:

Laut Bund der Energieverbraucher (Energiedepesche vom 3.9.2008 ) handelt es sich bei Gaskunden um Sondertarifskunden wenn

* mit Gas geheizt wird
* wenn in den Veträgen das Wort \"Sonderpreis\" auftaucht
* wenn in einem Preisblatt neben einem Kochgastarif weitere Tarife aufgeführt sind, handelt es sich bei letzteren um Sondertarife
* wenn ab einer bestimmten Abnahmemenge Preisnachlässe angeboten werden, so handelt es sich dabei um Sondertarife
 
All das trifft auf die Tarife medi und maxi der Badenova zu, sie sind deshalb Sondertarife, während es sich bei mini (bis 6000 kWh) um einen allgemeinen Tarif handelt.

Als zusätzlicher Beweis hier ein Ausschnitt aus einem Gutachten von Ernst+Young vom Juli 2008, das von der Badenova zur Frage der Gaspreise in Auftrag gegeben wurde:
\"3. Wir haben untersucht, ob sich die von der Gesellschaft ermittelten, kumulativen Änderungen der Tarife Allgemeiner Preis (mini) sowie der Sonderpreise (medi und maxi) über den Zeitraum vom 1.1.2004 bis einschliesslich 1.4.2008 aus den veröffentlichten Preisblättern ergeben.\"

Der Bund der Energieverbraucher weist darauf hin, dass es im Interesse der Energieversorger liegt, soviel Kunden wie möglich nach einem Sondertarif abzurechnen, da die Konzessionsabgabe viel geringer ist (0,03 Cent/kWh gegenüber 0,2-0,4 Cent/kWh bei Tarifkunden) und die Gewinnspanne entsprechend höher.
 
Die Mehrheit unserer Sammelkläger wird nach Tarif medi oder maxi abgerechnet. Für Sondertarifskunden hat die Badenova kein Preisanpassungsrecht, da die entsprechenden Klauseln nicht dem BGB entsprechen.
 
Das Gericht hat dennoch angedeutet, es könne alle Kläger gleichermassen als Kunden \"allgemeiner Tarif\" behandeln.  8o

Ob das tatsächlich so geschehen wird und wie die Begründung dafür lauten könnte, ist uns schleierhaft.

Offline nomos

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Mündliche Verhandlung der Sammelklage vor LG Freiburg am 30.7.
« Antwort #1 am: 15. September 2008, 17:57:33 »
Da geht viel durcheinander, Wärmemarkt, Billigkeit, Grundversorgung, III. Zivilsenat???

Offenburger Tagblatt

Zitat
Mittlerweile will der Bundesgerichtshof (BGH) die für die Energieversorger positive Rechtsprechung nochmals überdenken. Die Überprüfung des gesamten Preises, also nicht nur die Preissteigerung des Vorlieferanten, steht wieder zur Debatte. Der Vorsitzende des III. Zivilsenates, Wolfgang Ball kündigte Ende Mai in einem neuen Verfahren überraschend an, dass über diesen »zentralen Punkt« nochmals nachgedacht werden müsse – die damalige Entscheidung sei noch nicht »zementiert«. Eine Komplettüberprüfung des Gaspreises kommt daher für die Verbraucher wieder in Reichweite. Das Urteil steht noch aus.

 

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