Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"  (Gelesen 8130 mal)

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Offline Schwerin

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« am: 21. Juli 2008, 21:01:30 »
Hallo,

Mitglied im BDE bin ich schon mehr als zwei Jahre und habe die Beiträge im Forum und auch die Energiedepesche immer sorgfältig gelesen und auch die Musterschreiben vom BDE genutzt. =)

Nun ist es so, dass ich immer Einspruch mit Bezug auf § 315 BGB einlegte, bis ich feststellte, dass in Tarif- oder Sondervertragskunden unterschieden wird. Beim zweiteren hätte man sich auf die §§ 305 und 307 BGB beziehen sollen (habe ich hier gelesen....). Leider konnte ich in keinem Musterschreiben des BDE einen Bezug auf die o.a. §§ 305 und 307 finden.
Sind meine Einsprüche der letzten 2,5 Jahre nun umsonst gewesen? Wie muss ich mich verhalten, um für mich und einen Nachbarn (75), der mir vertraut, wieder ein wenig Rechtssicherheit zu erlangen? Wie könnte die eindeutige Formulierung lauten?

Zur Disskussion möchte ich hier den § 2 Gaspreis meines \"Erdgas-Sondervetrages\" stellen:

Zitat:
1. Für die Abrechnung und Bezahlung der abgenommenen Gasmenge und die Bereitstellung des Gases sind die jeweils vom Versorger bekanntgegebenen Gaspreise verbindlich. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die in dem als Anlage beigefügten Preisblatt genannten Preise.
2. Sollten sich die Bedigungen und Preise des Erdgasbezuges vom Vorlieferanten oder sonstige Kosten des Versorgers, die für die Höhe des Erdgaspreises bestimmend sind, verändern, ist der Versorger berechtigt die Bedingungen und die Preise dieses Vetrages entsprechend anzupassen. Dies gilt auch, wenn an Träger öffentlicher Verwaltung für die Gewinnung und die Einfuhr, die Beförderung durch Transportleitungen oder die Gasversorgung erhöhte oder zusätzliche Abgaben oder sonstige Leistungen zu erbringen sind. Vermindern sich die zusätzlichen Belastungen, so ändern sich die Preise entsprechend. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
Zitat Ende

Könnte die o.a. Preisgestaltung inkl. der verformulierten Preisanpassungsklausel unwirksam sein?

Ich hoffe, dass ich andere Forenteilnehmer mit meinem Thema nicht nerve, da vielleicht vieles und anderes schon beschrieben wurde. ;) Ich würde mich trotzdem freuen, offene und ehrliche Antworten oder Hinweise oder mehr zu erhalten.

Grüße aus Schwerin

Schwerin :)

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #1 am: 21. Juli 2008, 22:26:00 »
@schwerin
Im Musterschreiben sind alle §§ berücksichtigt, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt werden. Die \"behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung\" bezieht sich auf § 305/307. Falls diese Berechtigung besteht, wird mit § 315 weitergemacht.Wenn nicht, ist schon vorher Schluss (für den Versorger).Ist die Formulierung in dem Vertrag transparent ? Kann man bei Vertragsabschluß erkennen, wann sich die Preise um wieviel ändern ? Kennen Sie die Verträge mit den Vorlieferanten ? Nein ? Dann ist es zumindest sehr zweifelhaft, ob die Klausel gültig ist. Kürzen Sie doch einfach auf die Preise, die bei Vertragsabschluß galten und legen die Differenz aufs Sparbuch.Wenn die Klausel sich eines Tages als ungültig herausstellen sollte, brauchen Sie das Geld nicht zurückzuklagen. Ist sie (wider Erwarten) doch gültig, haben Sie das Geld auf dem Konto und können problemlos alles nachzahlen.

Offline tangocharly

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #2 am: 21. Juli 2008, 22:37:12 »
Mit Ihrem Einwand gem. § 315 BGB  befinden Sie sich jedenfalls nicht auf der falschen Seite.

Wegen der Preisklausel in Ihrem Gassondervertrag haben Sie es mit einer unwirksamen Anpassungsklausel zu tun, die sich nicht im Rahmen von § 307 BGB hält.

Der BGH hat am 29.04.2008, Az.: KZR 2/07, entschieden, dass die Berechtigung zur Anpassung nicht ausreicht, sondern aus der Klausel dem Versorger eine Verpflichtung erwächst, die Preise zu senken, wenn die Kosten sinken.

Damit ist die Klausel von Anfang unwirksam und Sie schulden nur den bei Vertragsbeginn vereinbarten Preis. Somit stellen sich zwei Fragen:

(1) Abschläge kürzen
(2) Überzahlungen zurückfordern

und zwar unabhängig von § 315 BGB.
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Offline DieAdmin

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #3 am: 21. Juli 2008, 22:53:00 »
@schwerin,

da Sie als Ortsangabe \"Schwerin\" angeben, eine Frage: Wer ist Ihr Versorger (auch Strom) ?
Bei den Schwerinern bin ich nicht so eindeutig fündig geworden. Stadtwerke Schwerin oder die WEMAG  ?(

Offline Schwerin

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #4 am: 22. Juli 2008, 19:23:11 »
Hallo an alle,

vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten.

Wie verhalte ich mich jetzt? Gekürzt habe ich bereits auf Grundlage des § 315 BGB und auch die Jahresendrechnungen für Strom und Gas 2006, 2007 und 2008 neu berechnet. Als Berechnungsgrundlage nahm ich hier die Preise von 2005...

Sollte ich dem Versorger dies mitteilen oder als Ass im Ärmel behalten?

Von Ende 2001 bis Anfang 2003 hatte ich einen Grundversorgungstarif, welcher nur unwesentlich teurer war, als der Sondervertrag. Deshalb wechselte ich auch erst 2003, nachdem mir die SW SN mehrere Aufforderungsschreiben zustellten.

Was passiert, wenn die SW SN den Sondervertrag kündigen? Falle ich dann in die Grundversorgung von 2001?

@ Evitel2004

Die WEMAG war bis Anfang der 90er Jahre in Schwerin der Anbieter. Im Zuge der bundesweiten Klagen mit dem Ziel der Bildung von Stadtwerken wurden auch in Schwerin die Stadtwerke gegründet. Die WEMAG wurde in den Landkreis von Schwerin gedrängt. Wenn dies nicht passiert wäre, wollten die HEW HH bei der WEMAG einsteigen und und rund 1 Mrd. DM in die Infrastruktur investieren, was dann natürlich ausblieb. Stattdessen ließ die Stadt von Investoren ein Werk neubauen (Gasturbine für Stromerzeugung und Abwärme wird als Fernwärem genutzt) und eins modernisieren, was jetzt 25 oder 30 Jahre lang zurückgezahlt werden muss.

Ich wurde 2001 an die Stadtwerke angeschlossen, da es keinen anderen Anbieter gab und ich ein neu gebautes Haus mit Gasheizung erwarb. Die Hausanschlüsse waren seinerzeit Bestandteil des Bauvertrages.

Ich freue mich auf die Antworten :)

Grüße aus Schwerin von Schwerin :):):)

Offline tangocharly

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #5 am: 22. Juli 2008, 19:39:37 »
@Schwerin

... von Anfang an heißt, seit 2003.

(wenn der Versorger kündigt)

.... dann fallen Sie nicht in die Grundversorgung 2001, sondern in die von 2008 !

(ganz abgesehen davon, ob sich gegen eine  Kündigung vielleicht nicht doch noch etwas einwenden ließe  --  was dann aber der Anwalt beantworten muß !)

Nachtrag: Da Sie aber schon seit Jahren den 315 einwenden, können Sie auf diesen Sockel kürzen (fehlte bei dem vorigen Schnellschuss).
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Offline DieAdmin

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #6 am: 22. Juli 2008, 19:43:32 »
@Schwerin,

vielen Dank für den historischen Exkurs. Ist doch gut, wenn jemand aus der Region schreibt.

@all
Ich habe nun den Thread in den Bereich der Stadtwerke Schwerin verschoben: http://forum.bdev.de/board.php?boardid=168

Und zur Erinnerung: Der WEMAG-Bereich: http://forum.bdev.de/board.php?boardid=138

Offline Schwerin

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Preisanpassungsklausel im \"Erdgas-Sondervertrag\"
« Antwort #7 am: 22. Juli 2008, 21:37:38 »
Hallo,

vielen Dank für das Verschieben des Threads. :( ... und die Antworten.:)

Das Verschieben wäre in drei Wochen vielleicht auch noch möglich gewesen. Aus diesem Grunde nannte ich die SW SN auch Versorger. Und die Fragen zu den SW SN hätte ich trotzdem beantworten können.

In die Threads der eigentlichen Versorger schaut doch kaum jemand rein, was man auch unschwer an der Vielzahl der Antworten, zumindestens bei den SW SN erkennen kann...

Die Chance, hier vorne bei \"Ich brauche Hilfe...\" von Fragebeantwortern und anderen Hilfesuchenden gefunden zu werden, ist doch viel gößer als beim anderen Board, zumal ich allgemeine Fragen stellte und nicht speziell zu den SW SN. Im Schweriner Board sind mit meinem insgesamt SECHS Beiträge: zwei aus 2005, zwei aus 2007 und jetzt zwei aus 2008.....

Trotzdem Grüße aus Schwerin von Schwerin ;)

 

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