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Autor Thema: Angebot oder Traif bei Stromverträgen  (Gelesen 6670 mal)

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Offline rolo-tomasi-04

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Angebot oder Traif bei Stromverträgen
« am: 19. Juli 2008, 09:32:55 »
Hallo,

mein Stromversorger antwortet mir auf die Bitte nach Offenlegung der Kalkulation im Zuge einer Strompreiserhöhung wie folgt:

Der für den Bezug unseres Stromes zu zahlende Preis ist nicht einseitig von uns festgelegt, wie es der § 315 BGB voraussetzt. Vielmehr ist der Strompreis zwischen uns frei vereinbart worden. Hier gilt nichts anderes als für jedes Produkt, das Sie freiwillig erwerben. ... Da es sich bei unserem Stromprodukt ... um ein Angebot und keinen Tarif handelt, sind wir zur Offenlegung unserer Kalkulation auch nicht verpflichtet. ...

Leider bin ich juristisch nicht so bewandert, dass ich die Argumentation meines Stromversorgers nachvollziehen bzw. widerlegen kann. Mir erscheint die Argumentation jedoch eher wilkürlich. Faktisch wird der Preis einfach einseitig festgelegt und behauptet, dass es sich um keinen Tarif sondern um ein Angebot handelt und somit der § 315 BGB ausgehebelt.

Vielleicht kann jemand hier im Forum für Aufklärung sorgen.

Vielen Dank und viele Grüsse,
Rolo-Tomasi

Offline Christian Guhl

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Angebot oder Traif bei Stromverträgen
« Antwort #1 am: 19. Juli 2008, 12:55:13 »
@rolo-tomasi-04
Kann es ein, dass du nicht in der Grundversorgung bist, sondern einen Sondervertrag abgeschlossen hast ? Dann hat dein Versorger nämlich Recht.
Der Preis wurde vertraglich vereinbart.
In Sonderverträgen kommt es auf die Preisänderungsklausel an. Ist diese ungültig, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 307 BGB erfüllt, können die Preise nicht geändert werden. Und die meisten sind ungültig ! siehe auch hier :
Preisanpassungsklausel ungültig !

Offline rolo-tomasi-04

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Angebot oder Traif bei Stromverträgen
« Antwort #2 am: 20. Juli 2008, 12:46:22 »
@Christian Guhl

Ich vermute, dass mit Grundversorgung ein Vertrag mit meinem regionalen Stromnetzbetreiber gemeint ist. Dies ist nicht der Fall. Ich habe statt dessen einen Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken Flensburg, dessen Preisanpassungsklausel wie folgt aussieht:

... Nach Ablauf der Preisgarantie ist die Stadtwerke Flensburg GmbH berechtigt, jederzeit eine allgemeine Anpassung des Stromentgeltes vorzunehmen. ... Bei Preiserhöhungen kann der Kunde den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen.

Wie erkenne ich nun, ob die Preisanpassungsklausel im AGB gültig ist oder nicht?

Vielen Dank und viele Grüsse,
Rolo

Offline Christian Guhl

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Angebot oder Traif bei Stromverträgen
« Antwort #3 am: 20. Juli 2008, 15:00:13 »
@rolo-tomasi-04
Grundversorgung ist, wenn man von Grundversorger (das ist der, der in der Region die meisten Kunden hat)Strom bekommt, ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Wie ich sehe, hattest du einen Sondervertrag mit Festpreis für einen bestimmten Zeitraum und dieser Festpreis ist jetzt abgelaufen.Normalerweise schließen andere Versorger dann einen neuen Vertrag ab. Die Stadtwerke wollten ganz besonders schlau sein und sich diese Arbeit ersparen. Und nun ist man ganz einfach \"auf die Schnauze gefallen\".Diese Klausel der Stadtwerke Flensburg ist ein Witz und dürfte ungültig sein. Also kann keine Preiserhöhung darauf gestützt werden. Vorgehensweise : Widerspruch mit dem Musterschreiben einlegen,Abrechnung und Abschläge kürzen auf Basis des vertraglich vereinbarten Preises. Die Stadtwerke denken, sie haben einen zeitlich befristeten Festpreis vereinbart.Tatsächlich ist der Festpreis gültig, solange der Vertrag läuft.

Offline rolo-tomasi-04

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Angebot oder Traif bei Stromverträgen
« Antwort #4 am: 21. Juli 2008, 21:37:42 »
@Christian Guhl

Vielen Dank für deine Hinweise. Sollte die Sachlage so sein, wie du sie schilderst, so muss ich nur noch diese Rechtsposition durchsetzen. Nach meiner Erfahrung wird der Versorger auf einen Widerspruch mit einer Kündigung reagieren. Diese gilt es dann per einstweiliger Verfügung ausser Kraft zu setzen. Das Ganze natürlich beim zuständigen Landgericht für die Stadt Flensburg.

In meinem Vertrag steht zudem folgender Passus:

10. Gerichtsstand Flensburg

Bedeutet dieser Punkt, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzungen immer in Flensburg stattfinden werden.

Viele Grüsse,
Rolo

Offline RR-E-ft

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Angebot oder Traif bei Stromverträgen
« Antwort #5 am: 21. Juli 2008, 21:48:32 »
@Christian Guhl

Grundversorgung ist, wenn man einen Liefervertrag aufgrund von § 36 Abs. 1 EnWG mit dem Grundversorger zu den Bedingungen und jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung abgeschlossen hat (vgl. auch § 2 StromGVV). Grundversorgung ohne Abschluss eines Liefervertrages gibt es per definitionem nicht, allenfalls zeitlich befristete Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

@rolo-tomasi-04

Wenn man sich mit einem Lieferanten vor einem Landgericht auseinandersetzen möchte, so sollte man sich wegen des Anwaltszwangs (§ 78 ZPO) tunlichst einen Anwalt suchen und diesem die rechtliche Beurteilung wie auch ggf. die Verfertigung von Schriftsätzen überlassen.

 

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